Darlehen für Führerschein

3 Antworten

Für ein Darlehen für einen Führerschein kenne ich keine gesetzliche Grundlage:

1.) Ein Zuschuss ist möglich, aber kein Darlehen nach § 44 SGB III bei ALG I - und bei ALG II ebenfalls, dann halt in Verbindung mit § 16 SGB II Absatz 1. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__44.html

Übernahme der Kosten = kein Darlehen: "Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird." § 44 SGB III Absatz 1 Satz 3. (Man beachte hier auch die Einschränkung "angemessene" Kosten!)

Und Absatz 3 ebenda sagt: "(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen."

Hier wurde offenbar eine Selbstbeteiligung von 50 % festgesetzt. Dagegen kann man Widerspruch einlegen binnen eines Monats. Die Aussichten auf Erfolg sind aber deshalb nicht sehr groß, weil das ganze sowieso eine reine "Kann"-Leistung darstellt, keine Soll-Leistung und schon gar keine Muss-Leistung:

"... Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist ..." (Absatz 1 Satz 1) Können!

Ein Darlehen ist aber überhaupt nicht möglich im Zuge von § 44 SGB III.

2.) Ein Darlehen wäre höchstens möglich im Zuge von § 24 SGB II Absatz 1: "(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden," gibt es "ein entsprechendes Darlehen."

Nun gehört ein Führerschein aber gar nicht zum unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts! Dazu gehört ein Kühlschrank, eine WaMa, aber kein Fernseher, kein Auto und kein Führerschein.

Auto und Führerschein gehören definitiv zum Förderbereich nach 1.), also Arbeitsaufnahme. Und dafür gibt es entweder einen Zuschuss oder nichts! Jedenfalls kein Darlehen.

Und zum Förderbereich nach 2.) gehört kein Auto und kein Führerschein.

Wie gesagt, entweder man ist mit 50 % Zuschuss nach Bereich 1.) zufrieden, oder man legt Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ein. Ein Widerspruch direkt beim Amt wäre das erste Mittel. Wirkt das nicht sofort, könnte im Eilfall das Sozialgericht auf Antrag eine Einstweilige Anordnung für eine Leistung erlassen.

Möglicherweise will das Gericht auch wissen, ob kein Schonvermögen vorhanden ist und ob ein Kredit von drei Banken abgelehnt worden ist und auch ein Vorschuss bzw. Zuschuss des künftigen Chefs. Möglicherweise - ich würde das fragen ;-).

Denn das fragt ja auch schon der Zuschuss-§ 44: "Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird."

Gruß aus Berlin, Gerd

DerHans  05.04.2012, 10:03

Sozialrecht ist grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung. Es ist also durchaus mögich eine Förderung teilweise als Zuschuss und Darlehen zu gewähren. Dies bietet sich in diesem Fall ja geradezu an, da der Führerswchein ja nicht ausschließlich beruflich genutzt werden KANN

ClaudschiRN 
Beitragsersteller
 05.04.2012, 20:06
@DerHans

Danke für die vielen Infos. Wir haben nun nochmal persönlich vorgesprochen und hatten eine rege Diskussion mit einer Sachbearbeiterin. Konnte Sie aber davon überzeugen das keine wirkliche Logik hinter der getroffenen Entscheidung mit der 50% Kostenübernahme steht.

Letztendlich wurde der Amtsleiter hinzugezogen und nun übernimmt das Jobcenter 90% der Kosten und wir 10%, was ja machbar ist. Verstehen jetzt zwar auch nicht wirklich warum das Jobcenter nun doch so viel zahlt da wir ja eigentlich die 50% als Darlehen haben wollten aber für uns ist ja auch diese Entscheidung sehr von Vorteil.

Lg ClaudschiRN

GerdausBerlin  05.04.2012, 20:50
@ClaudschiRN

Verstehen jetzt zwar auch nicht wirklich warum das Jobcenter nun doch so viel zahlt da wir ja eigentlich die 50% als Darlehen haben wollten ...

Wie ich oben versucht hatte zu erklären, ist ein Darlehen für den Zweck "berufliche Eingliederung" gesetzlich nicht vorgesehen - also hat das Amt dazu kein Recht!

Hier sind nur Zuschüsse erlaubt - Ermessen hin, Ermessen her! Siehe § 44 SGB III. (Liest hier eigentlich wer meine Quellen?)

Und wo Darlehen erlaubt sind, und nur Darlehen, nämlich in § 24 SGB II Absatz 1, da sind sie nur erlaubt zum Lebensunterhalt (inkl. WaMa und Kühlschrank),

nicht aber für die berufliche Eingliederung! http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html

Und wie DerHans schon erwähnte, wird aufgrund einer weitgehend möglichen privaten Nutzung des Führerscheins ein Zuschuss von 100 % auf Kritik stoßen können - evtl. sogar beim Rechnungshof oder einer Boulevard-Zeitung.

Dagegen könnte ein schamhaftes Feigenblatt von 10 % Eigenbeteiligung eventuell auch schon helfen - oder zumindest das Gewissen der Ermessenden im Amt beruhigen.

Gruß aus Berlin, Gerd

Wenn das Amt schon 50 % der Kosten übernimmt, handelt das Sachbearbeiter gegen pflichtgemäßes Ermessen, wenn er die restlichen 50 % nicht als Darlehen gewährt. Dann würde ja da bereits bezahlte Geld als unsinnig verschwendet verloren gehen. So müsst ihr das argumentieren.

Es ist zwar einzusehen, dassdein Freund wenigstens die Hälfte für seinen Führerschein selbst zahlen soll. Aber er muss ihn ja** erst einmal haben**, um Geld verdienen zu können.

Das ist leider eine ermessens Frage. Einer unserer Mitarbeiter bekam seinen Schein bezahlt, weil er den Arbeitsvertrag vorgelegt hat. Allerdings war das eine Unterstützung durch das Arbeitsamt und nicht durch die ARGE. Also mal da fragen, wie es mit der Finanzierung lufen kann. Zur Not auch den Amtsleiter miteinschalten, die haben mehr Befugnisse.

Viel Glück !