Herauszahlungsbetrag Immobilie vor oder nach Umschreibung auf den Erwerber?
vor der bevorstehenden Zwangsversteigerung Anfang Januar hat mir der Miteigentümer eine Summe als Auszahlungsbetrag angeboten, der nicht besonders hoch ist. Gleichzeitig wurde mie ein von ihm und der Tochter unterschriebenen Notarvertrag geschickt, der vorsieht, dass das Geld auf ein Notaranderkonto geht, bevor die Zwangsversteigerung zurückgenommen wird, damit ich Sicherheiten habe. Ich lebe in Südamerika
Der Vertrag sieht vor, das mir das Geld erst ausgezahlt wird, wenn
a) der Vertrag rechtswirksam ist
und
b)die vertragsgemäße Umschreibung auf den Erwerber erfolgt ist
Als Erwerber wird hier der Eigentümer bezeichnet sowie die Tochter , die das Geld für den Miterben aufbringt, da er es nicht hatte.
Mein Anteil soll laut Vertrag nun zunächst an den Miteigentümer gehen, der das Geld nicht hatte und dann an die Tochter, deren Bank das Geld auf ein Notaranderkonto überweist.
Ist es üblich, dass man erst alles umschreibt und dann das Geld erhält? Und dauert so etwas nicht sehr lange?
2 Antworten
Ist es üblich, dass man erst alles umschreibt und dann das Geld erhält? Und dauert so etwas nicht sehr lange?
Naja, das ist immer die Krux bei solchen Verträgen: Wer das Risiko trägt. Zahlt er erst direkt an dich, hat er das Risiko, dass du an der Eigentumsübertragung nicht mitwirkst, pleite gehst oder was auch immer. Überträgst du das Eigentum in Vorleistung, hast du das Risiko, dass er nicht zahlt. Daher die Abwicklung über das Notaranderkonto, damit nicht viel passieren kann. Man könnte es natürlich auch anders lösen, z. B. über eine Vormerkung und Zahlung direkt an dich, aber diese Alternativen sind ungefähr gleich sicher. Wobei Fälligkeit in der Regel auch erst nach Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags vereinbart wird.
Da du aber in Südafrika wohnst, wird es ohnehin etwas umständlich, da du zur deutschen Botschaft zur Genehmigung/Vollmachtsbestätigung gehen musst.
Der Notar macht das, was die Parteien möchten. Das kann man auch im ersten Entwurf beurkunden. Dann ist das Risiko eben anders verteilt.
Dann musst du erst einmal klären, ob du überhaupt noch "freihändig" verkaufen darfst, wenn das Objekt bereits in der Zwangsversteigerung ist.
die Zwangsversteigerung kann von mir, da ich Gläubiger bin, jederzeit zurückgenommen werden, wenn die Miterbin mich auszahlt.
ja - ist leider sehr umständlich , die Fahrt zum Konsulat ist sehr weit und geht nur mit Bus.
.Im Vorvertag stand das Gegenteil, nämlich:
"„Die Beteiligten weisen den Notar hiermit an, die Eintragung des Eigentumswechsels beim Grundbuchamt erst zu beantragen, wenn ihm die Zahlung des gesamten Herauszahlungsbetrages nachgewiesen ist.“
Das Einzige, was geändert werden sollte, war die Einrichtung eines Notaranderkontos, da der Miterbe sehr unzuverlässig ist.Damit war ich einverstanden, aber nur wenn die Geldüberweisung zügig vonstatten geht.Das habe ich so mitgeteilt.
.Meine Frage lautet:
Wenn der Vertragspartner zustimmt, hätte der Notar den Passus dann nicht beibehalten können?