Darf meine Zeitarbeitsfirma bei einer Kündigung in der verbleibenden Kündigungsfrist meine Überstunden abrechnen trotz Krank geschrieben?

6 Antworten

Ich weiß nicht wie wasserfest deren Verträge sind aber ich würde mal einen guten Anwalt fragen. Ich denke nicht, dass das in Ordnung ist. Man darf sich so oder so merken: Wenn du nicht gezwungen bist dazu, arbeite NIE NIE NIEMALS für eine Zeitarbeitsfirma. Du bist ab deiner Unterschrift der Verlierer.

LiselotteHerz  18.05.2017, 11:14

Da verdient man zwar schlechter als in einem festen Arbeitsverhältnis, das ist nicht von der Hand zu weisen. Aber als als junge Frau mal bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet habe, war ich auch im Krankenhaus und anschl. krank geschrieben. Mit wurde da weder gekündigt, noch bekam ich anderweitige Probleme mit der Abrechnung.

Familiengerd  18.05.2017, 18:33
@LiselotteHerz

Da verdient man zwar schlechter als in einem festen Arbeitsverhältnis

Das ist so pauschal völlig falsch.

Wenn man nicht unter einen der beiden Tarifverträge für die Zeitarbeit (iGZ und BAP/BZA) fällt, erhält man das Entgelt wie vergleichbare Arbeitnehmer im Kundenbetrieb.

Ist der Tariflohn für Zeitarbeit niedriger, gibt es für bestimmte Branchen Zuschläge, um Differenzen abzumildern.

Eventuell kann der Tariflohn für Zeitarbeit auch über dem im Kundenbetrieb gezahlten Lohn liegen!

Fragdichschlaux 
Beitragsersteller
 18.05.2017, 11:09

Naja ich habe bei einem Anwalt nachgefragt wegen einer Erstberatung welche mich 190 Euro kosten würde. Zudem habe ich keine Möglichkeit dort hinzukommen da ich wie gesagt operiert wurde. Deshalb hoffte ich das es vll jemand hier sicher weiss :)

Kitharea  18.05.2017, 11:43
@Fragdichschlaux

Keine Rechtschutzversicherung?
Wie gesagt ich denke nicht, dass das rechtens ist und WENN du dagegen vorgehst - Papier ist geduldig - wirst so oder so einen Anwalt oder ähnliches brauchen. Wenn du im Recht bist sollte allerdings dein ExArbeitgeber die Kosten übernehmen müssen - vermute ich mal.

In dem Zeitraum, wo Du krank geschrieben warst, dürfen bereits vorher geleistete Überstunden auf keinen Fall verrechnet werden.

Für jeden Krankheitstag wird die übliche Arbeitszeitlänge berechnet. Noch auszuzahlende Überstunden bleiben hiervon unberührt.

Das ist ja ungeheuerlich, was die sich da rausnehmen. Das würde ich mir nicht gefallen lassen.

lg Lilo

Fragdichschlaux 
Beitragsersteller
 18.05.2017, 11:13

Is das denn Sicher, trotz der Vertraglichen Regelung wo sie mich freigestellt haben. Greifen die Krankheitstage denn dann wirklich trotzdem? Irgendwo muss das doch rechtlich auch geklärt sein...danke für die Antwort schonmal :)

Das darf die ZAF nicht ! Fordere die Bezahlung schriftlich !

Ich habe starke Zweifel, dass das Vorgehen des Sklavenhändler eine Chance vor Gericht hat. Auch ich bin der Meinung, dass das Entgeltfortzahungsgesetz auch bei Zeitarbeit keine Ausnahme macht, auch nicht wenn es im Tarifvertrag stehen würde.


Das ist Vertraglich auch so geregelt im Falle einer Kündigung.

Das kann die ZAF vergessen, solche Klauseln sind nichtig.

Die Zeitarbeitsfirma kann die Überstunden und evtl. noch vorhandenen Urlaub in eine unwiderrufliche Freistellung einrechnen, bei einer widerruflichen Freistellung nur die Überstunden.

Bei Krankheit kann weder Urlaub noch Überstunden in die Arbeitsunfähigkeit "eingerechnet" werden. Hier muss die Firma nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der AN vorher nicht mehr arbeitsfähig war, auszahlen.

Die Überstunden sind ja zur Abgeltung (Auszahlung) oder zum Freizeitausgleich gedacht. Wer arbeitsunfähig ist, ist nicht in der Lage Freizeit (und/oder Urlaub) zu nehmen, daher ist eine Verrechnung rechtswidrig.

Teil das der ZAF mit. Sollte sie nicht bezahlen, schreibst Du einen Brief (Mahnung). Fordere sie darin auf den Dir aufgrund der Überstunden noch zustehenden Betrag auf Dein Konto zu überweisen. Setz dazu eine Frist von 7-10 Tagen uns teil der ZAF mit dass Du, sollte bis zum angegebenen Termin kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, Klage beim Arbeitsgericht erhebst.

Mit einer Rechtsschutzversicherung oder als Gewerkschaftsmitglied macht das ein Anwalt für Dich.

Du kannst aber auch selbst zur Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts gehen. Da hilft man Dir bei der Klageformulierung und das ist kostenlos. Es gibt erst einmal keine Anwaltspflicht.

Ich empfehle Dir für die Zukunft allerdings eine Rechsschutzversicherung oder eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft. Heutzutage gibt es leider viel zu viele Firmen, wo man das ab und an brauchen kann.

DerCaveman  18.05.2017, 11:34

Hm ... ein zum Zeitpunkt der Krankschreibung bereits angeordneter oder vereinbarter Ueberstundenausgleich erfolgt ja auch dann, wenn der Ausgleichszeitraum in die Arbeitsunfaehigkeit faellt (wie turnsmaessig freie Tage auch). 

Hier wurde der Ueberstundenausgleich vertraglich fuer den Zeitraum waehrend der Kuendigungsfrist vereinbart (was grundsaetzlich durchaus moeglich ist). Die Freistellung (mit Anordnung des Ueberstundenausgleichs) wurde anscheinend auch VOR dem Eintritt der Arbeitsunfaehigkeit ausgesprochen. 

Allerdings wusste der AG bereits von der bevorstehenden Arbeitsunfaehigkeit. Insofern halte ich den Ueberstundenausgleich waehrend der Arbeitsunfaehigkeit hier auch fuer hoechstwahrscheinlich unwirksam (weil wahrscheinlich rechtsmissbraeuchlich). Voellig eindeutig erscheint mir die Sache aber auch wieder nicht.

Hexle2  18.05.2017, 11:39
@DerCaveman

@DerCaveman,

 

hier hat sich wohl Dein Kommentar mit meinem überschnitten. Auch ich bin der Meinung, dass sich die ZAF jetzt mit einer ganz billigen Masche vor der Zahlung drücken will.

Da würde ich jedem Arbeitnehmer raten der Firma vorab nichts von einer anstehenden Arbeitsunfähigkeit zu sagen, damit so etwas von vornherein vermieden wird.

Der AN ist so fair und kündigt seine Fehlzeit an und soll dann um seine Überstunden gebracht werden.

 

Fragdichschlaux 
Beitragsersteller
 18.05.2017, 11:50
@DerCaveman

Danke das klingt wirklich sehr plausibel. Durch diese Unsicherheit stellt sie die Frage allerdings ob es sich lohnt ohne Rechtschutz dem nachzugehen. Am Ende habe ich dann ne Menge Arbeit und die Kosten gehen dann mit dem zu zahlenden Geld 0 zu 0 aus oder ich muss sogar drauflegen leider. :) Vielen Dank für die Antwort

Hexle2  18.05.2017, 11:57
@Fragdichschlaux

Lies mal bei meiner Antwort die unteren Absätze. Da habe ich Dir etwas zur "Zahlungsaufforderung an die ZAF" geschrieben und auch wie Du weiter ohne große Kosten vorgehen kannst.

Oft genügt die Ankündigung, sich gegen solche Machenschaften zu wehren um Firmen zur Zahlung zu "überreden".

Ansonsten kannst Du auch ohne Anwalt klagen (s.o.)

Fragdichschlaux 
Beitragsersteller
 18.05.2017, 12:11
@Hexle2

Ja stimmt sry hatte ich schon wieder verdrängt danke^^ 

Familiengerd  18.05.2017, 14:42
@DerCaveman

Allerdings wusste der AG bereits von der bevorstehenden Arbeitsunfaehigkeit.

Aber nicht zum Zeitpunkt der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, dass Überstunden auf die Zeit der Freistellung angerechnet werden.

Wenn also der Arbeitnehmer dann in dieser Zeit erkrankt, gehen ihm die Überstunden - wie sonst auch bei vorab festgelegten Tag für einen Abbau - verloren.

Familiengerd  18.05.2017, 14:47
@Hexle2

@ Hexle2:

Der AN ist so fair und kündigt seine Fehlzeit an und soll dann um seine Überstunden gebracht werden.

Das passiert ja völlig unabhängig von der Ankündigung!

Die Festlegung des Zeitpunktes für den Überstundenabbau ist ja bereits arbeitsvertraglich für den Fall der Kündigung in die Freistellungsphase gelegt, ohne dass etwas von einer Erkrankung bekannt gewesen wäre.

Es verhält sich hier im Prinzip doch überhaupt nicht anders als auch sonst, wenn ein Tag für den Überstundenabbau festgelegt wird und der Arbeitnehmer dann erkrankt: die Überstunden sind "verloren".

Familiengerd  18.05.2017, 14:34

Was die Anrechnung  von Überstunden betrifft, so habe ich da meine Zweifel an Deiner Auffassung.

Wenn generell vertraglich geregelt ist, dass Überstunden auf die Zeit der Freistellung angerechnet werden, dann dürfte sich das so verhalten wie analog bei der Festlegung eines freien Tages zum Abbau von Überstunden:

Ist der Tag festgelegt, und der Arbeitnehmer wird dann an diesem Tag krank, gehen ihm seine Überstunden leider verloren.

Hexle2  18.05.2017, 16:38
@Familiengerd

Das stimmt wohl, ich halte diese Klausel dennoch für mehr als fragwürdig.

Hier wird doch im Voraus gesagt, dass man bei Kündigung die Überstunden oder mindestens einen großen Teil der Überstunden bei Krankheit abgezogen bekommt da dann keine Arbeit mehr geplant wird.

Ich gebe Dir insofern Recht, dass ein Ausgang bei Gericht nicht vorhersehbar ist, mich würde allerdings schon interessieren, ob es dazu bereits Urteile gibt.

Familiengerd  18.05.2017, 18:36
@Hexle2

"Gesagt" wird das sicher nicht!

Aber wenn der Überstundenausgleich vertraglich festgelegt und man als Arbeitnehmer dann krank ist, hat man eben - leider - Pech gehabt - und das ist ja auch unabhängig von "Kündigung" und "Freistellung" so.

Fragdichschlaux 
Beitragsersteller
 18.05.2017, 11:23

Vielen Dank für diese Inforamtionen. Gibt es denn Irgend eine gesetzliche Klausel in der steht das die Krankheitstage trotz einer vorherigen Freistellung der Tätigkeit greift? :)

Hexle2  18.05.2017, 11:34
@Fragdichschlaux

Vorab:

Es gibt nicht für alles ein Gesetz oder eine Verordnung das irgend etwas erlaubt oder aber verbietet.

Viele Dinge ergeben sich aus den bestehenden Gesetzen.

Im § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz steht u.a.:

"Wird ein AN durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den AG für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen".

Die ZAF muss Dir also längstens sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Endet die Kündigungsfrist früher, bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Im § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz ist festgelegt dass dem AN das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist.

Die ZAF versucht jetzt mit einer ganz üblen Masche die Entgeltfortzahlung zu vermeiden. Durch Deine Ankündigung für die OP hat sie Dich sofort ab dem genannten Termin freigestellt und Dich natürlich nicht für Arbeit geplant um sich darauf berufen zu können, dass man bei Krankheit so bezahlen muss als hätte der AN ohne Krankheit gearbeitet (Lohn- oder Entgeltausfallprinzip).

Das würde bedeuten: Keine Arbeit geplant = keine Entgeltfortzahlung.

Das ist hier aber so durchsichtig und offensichtlich, dass die ZAF damit nicht durchkommen würde.

Fragdichschlaux 
Beitragsersteller
 18.05.2017, 11:47
@Hexle2

Leider kann das "ohne das ihn ein Verschulden trifft" womöglich gegen mich auslegen da ich den Zeitpunkt der Operation ja selber gewählt habe dieser aber für meine aktuelle Tätigkeit nicht unbedingt notwendig gewesen wäre

Hexle2  18.05.2017, 11:54
@Fragdichschlaux


ohne das ihn ein Verschulden trifft

Das betrifft nicht den Zeitpunkt Deiner OP. Operiert werden musstest Du doch.

Dieses "Verschulden" bedeutet wenn maßgeblich Dein eigenes Verschulden die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hätte. Das wäre z.B. der Fall wenn Du Dich grob fahrlässig oder vorsätzlich einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt hättest. Das würde allerdings auch wieder auf den Einzelfall und die Beurteilung durch Gerichte ankommen. Pauschal kann man hier keine Aussage treffen.

Die Festsetzung eines notwendigen OP-Termins, egal ob vom Arzt oder von zu einem von Dir genannten Datums ist bestimmt kein "Verschulden" das die Entgeltfortzahlung außer Kraft setzt.