Muss man bezahlt freigestellt werden bei Bewerbungsgespräch?

3 Antworten

Für die Stellensuche aus Anlass der Beendigung Deiner Ausbildung muss dir der Arbeitgeber "angemessene" Freizeit gewähren; so schreibt es das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 629 "Freizeit zur Stellensuche" vor:

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

Auch wenn hier zwar von "Kündigung" die Rede ist, so gilt das dennoch auch bei der Beendigung von befristeten Arbeitsverhältnissen und bei Beendigung einer Ausbildung; es spielt auch keine rolle, durch wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird.

Ob der Arbeitgeber diese Freistellung dann aber auch bezahlen muss, ist noch eine andere Frage.

Zunächst kann sich ein Arbeitnehmer auf das BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" Satz 1 berufen:

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Die Anwendung dieser Bestimmung (die auch allgemein den "Sonderurlaub" regelt) kann jedoch vertraglich ausgeschlossen worden oder durch eigene betriebliche Regelungen ersetzt worden sein.

Wurde die Anwendung dieser Regelung ausgeschlossen oder gibt es eine betriebliche Regelung zu Sonderurlaubsansprüchen, die "Freizeit für Stellensuche" nicht enthält, dann muss der Arbeitgeber zwar Freizeit gewähren, sie aber nicht auch bezahlen.

In diesem Fall müsstest Du Urlaub opfern, Überstunden einsetzen oder Minusstunden machen.

Wenn kein Ausschluss dieser Regelung vereinbart wurde und es gibt keine betriebliche Sonderurlaubsregelung gibt, dann muss der Arbeitgeber diese Freistellung auch bezahlen.

sollte die Kündigung bzw. keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitgeberseite kommen.

Weder das Eine noch das Andere liegt in deinem Fall bei Beendigung deiner Ausbildung, durch bestehen der Prüfungen vor.

Familiengerd  10.06.2019, 17:50

Trotzdem besteht Anspruch auf Gewährung von angemessener Freizeit für die Stellensuche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 629 "Freizeit zur Stellensuche".

Es kommt nicht darauf an, wie (und gegebenenfalls von wem) das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Die Frage, ob der Arbeitgeber die Freizeit auch bezahlen muss, ist dann noch ein anderes Problem.

Fidreliasis  10.06.2019, 17:03

Die Kündigung ist doch schon mit Abschluss des Vertrages geschehen, allein dadurch, dass der Vertrag befristet war, einer sonderlichen Kündigung bedarf es bei einer befristeten stelle nicht.

Antitroll1234  10.06.2019, 17:08
@Fidreliasis

Welche Kündigung und welcher befristeter Vertrag ?

Du schreibst wirr.

Der Arbeitgeber muss dich freistellen ist so im BGB §629 geregelt.

ist im Vertrag nichts geregelt muss diese Freistellung bezahlt passieren, eine Anrechnung von Urlaub oder Überstunden ist nicht möglich.

Sollte das Vorstellungsgespräch während des Urlaubs geschehen währe der Arbeitgeber sogar verpflichtet diese Zeit als Freizeitausgleich zurückzuerstatten

Antitroll1234  10.06.2019, 16:03
Der Arbeitgeber muss dich freistellen ist so im BGB §629 geregelt

Der Gesetzgeber spricht im BGB §629 explizit von einer Freistellung nach einer Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses, eine Kündigung liegt hier doch gar nicht vor und auch kein Dienstverhältnis sondern ein Ausbildungsverhältnis.

Hier bei einer Ausbildung würde eine Freistellung -auch bezahlte- nach BBiG §§ 15 und 19 greifen, die dortigen Gründe für eine Freistellung sind aber keine für ein Bewerbungsgespräch.

muss diese Freistellung bezahlt passieren

Möglich das dem so ist, kannst Du dazu entsprechendes Gesetz verlinken, denn auch dazu steht im §629 BGB nichts, dass hier bei regulären Beendigung einer Ausbildung aber eh nicht greift.

Fidreliasis  10.06.2019, 17:01
@Antitroll1234

Gilt auch für Befristete Arbeitsverhältnisses wozu auch Ausbildungen zählen.

So äußert sich auch Verdi dazu, eine Freistellung von der Arbeit ist immer bezahlt, sonst wäre es keine Freistellung sondern Urlaub, Freizeitausgleich etc.

Antitroll1234  10.06.2019, 17:07
@Fidreliasis
Gilt auch für Befristete Arbeitsverhältnisses wozu auch Ausbildungen zählen.

Eine Ausbildung ist weder ein Arbeitsverhältnis noch ein befristeter Arbeitsvertrag.

eine Freistellung von der Arbeit ist immer bezahlt, sonst wäre es keine Freistellung sondern Urlaub, Freizeitausgleich etc.

Bitte was ? Du verwürfest gerade gegenteiliges miteinander.

Bezweifele das Verdi sich so falsch äußert wie Du es schreibst.

Familiengerd  10.06.2019, 17:55
@Antitroll1234

Dein Kommentar ist falsch.

Der Gesetzgeber spricht im BGB §629 explizit von einer Freistellung nach einer Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses, eine Kündigung liegt hier doch gar nicht vor und auch kein Dienstverhältnis sondern ein Ausbildungsverhältnis.

Das spielt aber keine rolle.

Dieser Anspruch gilt für jeden Beendigung des Arbeitsverhältnisses (außer - logischerweise - bei fristloser Kündigung).

Möglich das dem so ist, kannst Du dazu entsprechendes Gesetz verlinken, denn auch dazu steht im §629 BGB nichts, dass hier bei regulären Beendigung einer Ausbildung aber eh nicht greift.

Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht dann, wenn sich der Arbeitnehmer auf BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" berufen kann!

Familiengerd  10.06.2019, 17:58
@Fidreliasis
eine Freistellung von der Arbeit ist immer bezahlt

Das ist falsch!

Eine Freistellung ist zunächst einmal nur die Entbindung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Ob die Freistellung dann auch zu bezahlen ist (verpflichtend bei Freistellung für die Wahrnehmung des Urlaubsanspruchs) , ist noch eine andere Frage.

Antitroll1234  10.06.2019, 18:06
@Familiengerd
Das spielt aber keine rolle.

Dann ist der Gesetzestext falsch / unvollständig. Lerne ja gerne und es interessiert mich, kannst Du entsprechende Ausführungen §629 verlinken ?

Anspruch auf  bezahlte Freistellung besteht dann, wenn sich der Arbeitnehmer auf BGB § 616 " Vorübergehende Verhinderung" berufen kann!

Ist mir neu das ein Bewerbungsgespräch eines Azubis unter BGB §616 fällt, aber auch hier gerne entsprechendes Material verlinken.

Antitroll1234  10.06.2019, 18:10
@Familiengerd

Ich glaube dir ja gerne das dem so ist, mich würde aber die entsprechende Auslegung des Gesetzes / Beschlüsse diesbezüglich interessieren.

Familiengerd  10.06.2019, 18:33
@Antitroll1234

Einmal ganz knapp zu Ausbildungsverhältnissen aus dem renommierten "Erfurter Kommentar":

Auf Auszubildende findet § 629 aufgrund der Verweisung in § 10 II BBiG Anwendung.

(Quelle: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, hrsg. von Müller-Glöge, Preis, Schmidt, 16., neu bearbeitete Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2016, S. 1.757, RdNr 2B zu BGB § 629)

Und zum Problem "Kündigung" ein Kommentar aus "Wedde":

Voraussetzung für die Entstehung eines Freistellungsanspruchs ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dafür reicht auch eine Änderungskündigung.
Obwohl dies nicht vom Wortlaut umfasst ist, fallen auch anderweitige Beendigungen des Arbeitsverhältnisses hierunter, insbesondere der Aufhebungsvertrag und das Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

(Quelle: Peter Wedde [Hrsg.], Arbeitsrecht - Kompaktkommentar zum Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen, 2,. überarbeitete Auflage, Bund-Verlag GmbH, Frankfurt/Main 2010, S. 740, RdNr 4 f zu BGB § 629)

Diese Bestimmung gilt übrigens nur für "dauerhafte" Arbeitsverhältnisse, also nicht für Probe- und Aushilfsarbeitsverhältnisse; Aushilfsarbeitsverhältnisse im Sinne des Gesetzes sind Arbeitsverhältnisse, die von Anfang an auf nicht länger als 3 Monate angelegt sind. Probearbeitsverhältnis betrifft nicht die Probezeit eines Arbeitsverhältnisses; für eine Beendigung in der Probezeit gilt die Bestimmung des BGB § 629 selbstverständlich ebenfalls.

Antitroll1234  10.06.2019, 18:39
@Familiengerd

Danke dir vielmals, damit kann man doch schonmal was anfangen.