Darf jeder WG-Mitbewohner alle Zimmer beteten bei einem gemeinsamen Mietvertrag?

7 Antworten

Darf jeder WG-Mitbewohner alle Zimmer beteten bei einem gemeinsamen Mietvertrag?

Alle Mitbewohner dürfen die Gemeinschaftsräume betreten.

Die privaten Räume der Mieter darf nur der Mieter selber betreten.

Oder hat jeder Mitbewohner das Recht sein Zimmer abzuschließen und dem anderen Mitbewohner und Vertragspartner den Zutritt zu seinem Zimmer zu verweigern?

Jeder Mieter hat das Recht seine Mieträume zu verschließen, selbt gegenüber dem Vermieter.

ASls Mieter sollte man bei Umzug IMMER das Türschloss tauschen.

MfG

Johnny

Der Vermieter vermietet die Mietsache an eine Mieterpartei. Die Mieterpartei bezahlt gemeinsam die vereinbarte Miete, wobei jeder Mieter der Mieterpartei gesamtschuldnerisch gegenüber dem Vermieter haftet.

Was die Mieterpartei innerhalb der Gemeinschaft vereinbart, regelt bestimmt nicht der Vermieter. Aufteilung der Zimmer und Sozialraumnutzung sowie Reinigungsregeln sind also ein Regelwerk der Mieterpartei (Wohngemeinschaft).

Hallo, ein normaler Mietvertrag beschränkt i.d.R. die Gemeinschaftsräume auf eine gemeinsame Benutzung, wobei eine temporäre Benutzung oft mit eingebaut wird. Sprich: Küche und Bad oder Vorratsräume, das "eigene" Zimmer wird davon ausgespart, hier entscheidet der jeweilige WG-Bewohner, wann und ob jemand dessen Zimmer betreten darf oder nicht, bzw. wer nicht. Insofern eindeutig geregelt. Liebe Grüße

Vom allgemein Verständnis her ist es klar das niemand etwas in Zimmer des anderen zu suchen hat, außer mit dessen Erlaubnis. Rechtlich nehme ich an das es ähnlich ist. Denn jeder zahlt ja nur ein Teil der miete und somit nicht für die Räume der anderen. Letztlich ist es eine Frage der Regelung im WG vertrag oder halt Mietvertrag. Sollte man ein Raum als einziger nutzen, dürfte es auch erlaubt sein diesen abzuschließen. Anders ist es bei Räumen die von mehreren genutzt werden.

Das wird im Innenverhältnis der Mieter geregelt. Sofern jedem Mitbewohner ein Raum zusteht, begründet er an diesem Teilbesitz gemäß §865 BGB. Daraus folgen dann die Besitzschutzansprüche gemäß den §§ 858 ff. BGB. Du kannst deinem Mitbewohner also den Zutritt zu deinem Zimmer verweigern.