Generalvollmacht oder erbfolge?
Sehr geehrte Damen und Herren
Folgender Fall:
Mein Vater ist letzte Woche verstorben und verfügte über keinen Testament sonder stellte ledeglich meiner Stiefmutter eine Generalvollmacht aus. Ich habe dir Befürchtung das meine Stiefmutter sich eventuell bereichern möchte und die Konten und Lebensversicherungen sich selbst zuschreiben möchte. In wie fern hab ich das Recht als Erbfolge die aufgennanten Konten und Versicherungen den Anspruch zu erwirken.? Und darf sie das komplette Erbe mit der Generalvollmacht beanspruchen ?
5 Antworten
Die Generalvollmacht hat mit der Erbfolge nichts zu tun und daraus kann sie auch keine Ansprüche ableiten. Sie kann damit jedoch die Erben vertreten und auf die Erbschaft zugreifen, wenn die Vollmacht, wie üblich, transmortal ausgestaltet ist. Daher sollte man als Erbe die Vollmacht widerrufen, wenn man Missbrauch befürchtet.
Ohne Testament greift hier die gesetzliche Erbfolge. Es erben also hier in erster Linie die Ehefrau und die Kinder. Der Erbengemeinschaft stehen auch die Vermögenswerte zu. Ggf. ist das Erbrecht mit einem Erbschein nachzuweisen.
Die Lebensversicherung fällt nicht in die Erbmasse, sondern die Versicherungssumme steht dem Bezugsberechtigten zu.
Auch diese Antwort trifft zu
Waren die zwei verheiratet? Dann ist sie auch erbberechtigt.
Waren sie NUR eine Lebensgemeinschaft, kommt es auf die Vollmacht an. Vielleicht endet diese mit dem Tod Deines Vaters. Mein Beileid.
Du als Kind bist auf jeden Fall erbberechtigtbund und solltest zum Gericht gehen, um Dir einen Erbschein zu besorgen und entsprechende Sperren einbauen zu können, damit sie eben nicht die Konto leerräumt.
Nein, sie erlischt, wenn nicht über den Tod hinaus ausgestellt, automatisch.
Wenn sie über den Tod hinaus erteilt ist, sollte der Frsgesteller auf jeden fall gegenüber der Bank widerrufen; denn als Miterbe ist er dazu berechtigt, denn ab dem Erbfall ist er Mitinhaber des Kontos.
......
Mein Beileid.
Mit der Generalvollmacht (über den Tod hinaus) kann sie über das Geld verfügen, es aber in dem Sinn nicht für sich beanspruchen.
Du solltest einen Erbschein beantragen, mit welchem du die Vollmacht meines Wissens widerrufen kannst.
(Lebens-)Versicherungen wenden sich an die eingetragenen Bezugsberechtigten im Todesfall, sind nicht zwingend die Erben.
Gemeinsame Konten müssen auseinander gerechnet werden.
Sprich bei der Versicherung gilt wer als Bezugsperson hinterlassen ist , ist auch Erbe von Versicherungen
richtig, sofern hier im Versicherungsvertrag ein Bezugsberechtigter eingetragen wurde, erhält dieser die Auszahlung.
Wenn es kein Testament gibt, bildest du mit der Stiefmutter eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen kann. Du kannst dich an die Bank wenden, bei der dein Vater seine Konten hatte, dich mit Geburtsurkunde ausweisen und darum bitten, keine Verfügungen zu tätigen, da ihr eine Erbengemeinschaft bildet. Dann benötigt ihr evtl. einen Erbschein, den kann jeder beantragen - für sich oder ihr beantragt ggf. einen gemeinsamen, wenn die Bank ihn fordert.
Dirdr Antwort unterstütze ich; sie ist zutreffend.
Die Vollmacht hat nichts mit der Erbschaft zu tun. Beantrage einen Erbschein. Sie kann die Sachen ohne Erbschein auch nicht einfach auf sich selber übertragen.
Ja sie waren 5 Jahre verheiratet. Habe ich das Recht im Ernstfall die Generalvollmacht als Sohns des Verstorbenen zu wiederrufen ?