Darf ich meinen roller am straßenrand parken?
Bin bei meiner freundin zu besuch und straße, es können 2 autos aneinander vorbei fahren, allerdings parken die bewohner immer an der straßenseite, da vor dem haus meiner freundin autos standen und deswegen konnte ich nicht wie immer vor dem haus parken, also hab ich einfach beim nachbar vorm haus geparkt, er ist grad mit dem auto gekommen und wollte vor seinem haus parken, er klingelte bei uns und sagte ich solle meinen roller wegschieben damit er da parken kann, darf er mich "wegschicken"? Es ist ja nicht seine straße, es ist eine normale straße abseits der stadt, ich hab doch wohl das recht vor seinem haus zu parken oder? Die straße ist ja nicht sein grundstück, hat er doch pech gehabt wenn ich mein roller da steht oder nicht? Find ich sehr unhöflich von ihm, das mein roller weg soll nur weil ich vor seinem haus parke wo er halt üblicherweise steht!
P.S. Die parkplätze sind nicht markiert
6 Antworten
Stellst du im öffentlichen Verkehrsraum dein Zweirad parallel zur Fahrbahn ab, so kann ein Verstoß nach § 12 Abs. 6 StVO vorliegen. Auch nach einem BGH- Urteil ist platzsparend zu parken, um so den Parkraum optimal nutzen zu können.
Steht das Zweirad aber etwas schräg (fast quer) am Fahrbahnrand und ragt nicht über dort parkende Pkws auf die Fahrbahn, so ist es nicht zu beanstanden.
Da Gehwegparken mit Motorrädern grundsätzlich nicht erlaubt ist, bleibt dir nur die Möglichkeit, das Zweirad am Fahrbahnrand platzsparend zu parken.
Trotzdem hat dein Nachbar nicht das Recht, dich wegzuschicken. Er ist nicht berechtigt, geltendes Recht selbst umzusetzen.
Das Gehwegparken ist und bleibt verboten.
Allerdings haben hier die Überwachungsorgane die Möglichkeit, von einer Verfolgung abzusehen. Machen viele, müssen sie aber nicht! Erwünscht darf es nicht sein, denn sonst würde die Kommune/Überwachungsorgane gegen geltendes Recht verstoßen.
Wenn Sie Ihr Motorrad parken möchten, müssen Sie im öffentlichen Straßenraum einige Vorschriften beachten. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Kraftrad dabei grundsätzlich wie ein Pkw zu behandeln
§ 23 StVO 1960 Halten und Parken.
StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.08.2018
(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.
Ja, du hast da schon recht. Er kann ja keinen Anspruch auf etwas anmelden das ihm gar nicht gehört.
allerdings ist es doch besser den Roller einfach wegzuschieben, und sich seinen teil dazu zu denken. deine Freundin wohnt ja neben ihm, und möchte bestimmt auch noch ihn Zukunft in guter Nachbarschaft neben ihm wohnen.
Gibt es vielleicht am Anfang der Straße ein Schild, auf dem so was steht wie "Anwohnerparken"? - Dann dürftest Du dort wahrscheinlich tatsächlich nicht parken, weil man dafür dann meistens einen speziellen Anwohner-Parkausweis benötigt.
Wenn es aber keinerlei Schilder gibt, darfst Du dort parken, niemand hat das Recht, Dich zu "vertreiben".
Wenn da nicht eine Parkausweisnummer bei steht wäre das Quatsch.
Dann würde da stehen Anlieger frei. Und Anlieger ist er auch als Besucher.
Wenn da was von "Anwohnerparken" o. ä. steht, dann steht da natürlich auch dabei, mit welchen Parkausweisen dort geparkt werden darf (das wird je nach Stadt nicht immer mit Nummern gekennzeichnet) - ich geben zu, das hatte ich jetzt nicht detailliert ausgeführt. Ich hatte angenommen, dass diese allgemeine Erklärung (erst mal) reicht ...
"Anlieger frei" kommt eigentlich nur im Zusammenhang mit einem "Durchfahrt verboten"-Schild vor - und dann darf man auch als Besucher rein- und durchfahren.
Beim Parken heißt es aber eigentlich immer "Anwohner [mit Parkausweis ...] frei" - oder in einigen Städten auch "Bewohner ..." -, und dann darf man ohne den passenden Ausweis (also auch als Besucher) dort nicht parken.
Wenn der Parkplatz für ihn persönlich wäre, dann müßte da ein Parkverbotsschild stehen, das als Ausnahme nur seinen persönlichen Parkausweis vorsieht.
An sonsten gilt wer zu erst kommt, parkt zuerst.
Er will sein Gewohnheitsrecht in Anspruch nehmen. Wer zuerst kommt malt zuerst. Laß Dich nicht einschüchtern. Es ist eine öffentliche Straße.
Stimmt so nicht. Es bleibt auch noch die Möglichkeit es einfach trotzdem zu tun, da es in fast allen deutschen Städten zwar nicht erlaubt, aber gedultet und sogar erwünscht ist. Die Moppedfahrer würden sonst nämlich ein Parkplatzchaos anrichten.
Einer der ganz wenigen Fällen wo sich die Verwaltung der Logik beugt.