Abgesenkter Bordstein ab welcher Höhe?
Servus :) hab da ne kleine frage zum thema Verkehr und parken: komme derzeit häufig später (die ersten stunden entfallen) in die schule. Dann gibt es keine Parkplätze mehr und ich Parke in einer 30er Zone auf der Fahrbahn, ohne eine Einmündung oder Einfahrt zu versperren. Die ganze Sache ist jetzt die: die straße besitzt einen Bordstein, der durchgehend ca. auf der Höhe eines abgesenkten Bordsteins ist. Gilt hier jetzt die Bezeichung: "abgesenkter Bordstein", und somit ein Parkverbot?
2 Antworten
Die ganze Sache ist jetzt die: die straße besitzt einen Bordstein, der durchgehend ca. auf der Höhe eines abgesenkten Bordsteins ist. Gilt hier jetzt die Bezeichung: "abgesenkter Bordstein", und somit ein Parkverbot?
Eindeutig ja. Dann herrscht praktisch in der ganzen Straße Parkverbot an der Straße. Das passt auch mit der 30er-Anwohnerzone gut zusammen, denn da hat man das häufig.
Laut §12, 3 StVO ist das Parken aus mehreren Gründen verboten:
(3) Das Parken ist unzulässig
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.
Die Behauptung, ein Bordstein sei nur abgesenkt, wenn er im Verhältnis zu einem anderen Abschnitt niedriger sei, ist schlichtweg falsch. Was ein normaler und ein abgesenkter Bordstein ist, wird in der DIN 18024 eindeutig geregelt:
Ein normaler Bordstein hat eine Höhe zwischen 6 und 14 cm.
Ein abgesenkter Bordstein hat eine maximale Höhe von 3 cm.
Und das sind die Bußgelder:
Sie parkten vor einer Bordsteinabsenkung: 10 €
.... und behinderten dadurch Andere: 15 €
Sie parkten länger als drei Stunden vor einer Bordsteinabsenkung: 20 €
... und behinderten dadurch Andere: 30 €
Interessant!
Interessant. Dann ist das mit dem "abgesenkt" (im Verhältnis zu etwas anderem) tatsächlich etwas irreführend. Gut zu wissen, danke. Dann hilft nur noch ein Lineal um eventuell nachweisen zu können, dass es höher als 4 cm und somit nicht abgesenkt war. ;)
Danke. Fraglich bleibt, inwiefern die DIN Normen im Falle eines Rechtsstreit mit beachtet werden müssen
Wenn es um die Frage geht, was ist ein abgesenkter Bordstein und was nicht, werden die einschlägigen Bauvorschriften, die so in der gesamten BRD angewendet werden, sicherlich berücksichtigt.
Dann hilft nur noch ein Lineal um eventuell nachweisen zu können, dass es höher als 4 cm und somit nicht abgesenkt war. ;)
Im Prinzip ja, bloß ist die Erfolgsaussicht extrem gering. Laut Vorschriften bedürfen abgesenkte Bordsteine grundsätzlich einer Baugenehmigung, dann müssen sie von zertifizierten Unternehmen verlegt werden und am Ende müssen sie auch noch formell vom zuständigen Amt abgenommen werden. Dass da ein Fehler passiert ist daher sehr unwahrscheinlich.
Wenn du das so schreibst, dann sehe ich da tatsächlich auch kaum Hoffnung. Der Aufwand macht wohl auch Sinn, wenn Leute wie ich sonst mit Lineal drohen ;).
Nein, das ist dann einfach ein niedriger Bordstein. Abgesenkt kann etwas nur im Vehältnis zu etwas anderem sein. Wenn da nichts hohes ist, kann man auch nichts absenken.
hoffentlich sieht das auch die STVO so!
Die spezifiziert nicht näher, was genau ein abgesenkter Bordstein ist. Wenn schon schlaumeiern, dann bitte mit wenigstens einem Hauch von Substanz.
Die Substanz ist eine Verwarnung mit 10 € für so was-abgesenkt auf 4 Meter Länge und ringsum alles frei und nicht zu erkennen warum der Bordstein an dieser Stelle abgesenkt ist!
@nixawissa hab ich jtz irgendwie nicht verstanden
Das versteht niemand.
Danke, genau so hab ich auch gedacht.
Eigene Recherche spuckte zu diesem Thema 2 Gerichtsurteile aus. Beide argumentieren über die Länge des abgesenkten Bordsteins, nicht über die vorhandene DIN-Norm. (Oberlandesgericht Köln im November 1996 (Aktenzeichen Ss 515/96 (Z) – 326 Z) und Kammergericht Berlin im Jahr 2015 (Aktenzeichen 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15))