Darf ich halten zum ein- und ausladen, trotz Halteverbotsschild?
Ein Halteverbotsschild hat der Vermieter an einem Tor zum Innenhof angebracht.
Genutzt wird dieses Tor von Mietern, die mit dem Fahrrad kommen,
von der Müllabfuhr, die Tonnen aus dem Innenhof herausziehen,
von Gärtnern, die in den Innenhof hineinfahren und dort arbeiten,
Mitarbeiter von Baufirmen sind auch schonmal im Innenhof tätig waren, sie haben dort Marterial mit einem Fahrzeug hineingebracht.
Darf ich als Mieter und Beauftragter (Einkaufhilfe von einem Mieter) vor dem Tor mein Fahrzeug abstellen? Wie lange?
11 Antworten
Die Situation ist nicht ganz klar:
Für den Öffentlichen Verkehrsraum etnscheidet nicht dein Vermieter, wo Parkverbot herrscht und wo nicht. Das kann man nur Beantragen. Sollte das der Fall sein, es wurde Beantragt und offiziell dort ausgeschildert...dann ist halteverbot..egal für wen.
Geht es um das reine privatgelände? Dann hat der Vermieter dort das Hausrecht und darf durchaus entscheiden ob dort geparkt werden darf oder nicht. Sollte man dagegen verstossen kann es zu unterlassungs Aufforderungen etc. kommen, hat aber keinen einfluss auf die STVO (Strafzettel wegen falsch parken gibt's hier nicht, aber man könnte dich z.b. auf deine kosten abschleppen lassen)
Der Vermieter hat kein Halteverbotsschild aufzustellen. Das kannst du ignorieren.
Vor einem Tor parken, das anscheinend zu einer Zufahrt führt, darfst du nie. Da spielt es keine Rolle, ob du dich 'Beauftragter' nennst.
Jeder kann sich ein Verkehrsschild besorgen und aufstellen. Jedoch heißt es nicht gleich das es angeordnet ist (d. h. angemeldet / kontrolliert wird vom Ordnungsamt). Grundsätzlich ist das Be- und Entladen bei einem Halteverbot nicht erlaubt.
Ich vermute:
Da das Schild von einer Privatperson angebracht wurde und sich auf/an Privateigentum befindet ist das für die StVO nichtig.
Hier wurde eine ähnliche Frage diskutiert, kamen auch zu dem Ergebnis.
https://www.juraforum.de/forum/t/selbstaendiges-anbringen-von-schild-einfahrt-freihalten.155963/
Es steht auf dem Schild nicht Einfahrt freihalten.
Die Zufahrt zu dem Tor führt über einen Bürgersteig und der Bordstein ist zur Straße abgesenkt.
Das ist lediglich ein Wunsch des Vermieters. Das Halteverbot ist nicht amtlich.
Da der FS nur für den Mieter "arbeitet", kann ich mir nicht vorstellen, dass dieser Kündigungsgrund vor Gericht Bestand hätte.
Doch, denn das Verschulden Dritter hätte sich der M anrechnen zu lassen. Meint: Wenn sein Helfer aus purer Faulheit mit Behinderung im Parkverbot steht , muss er ihm das untersagen.
Für ein fristlose Mietvertrags-Kündigung schon. Ein Bußgeld aus Verkehrsordnungswidrigkeit soll auch nicht verhängt werden...