darf gemeindeverwaltung runfunkgebühren pfänden?
Gebührenservice von ard/zdf ist eine eingetragene FIRMA. wieso werden Gemeinden und Städte damit beauftragt säumige Beiträge einzutreiben?
laut gesetzgeber dürfen gemeindeverwaltungen nur amtshilfe leisten wenn sie von einer behörde aufgefordert werden
9 Antworten
Das Mahnwesen hat eine erschreckende Dynamik entwickelt. Da werden für die Zweitwohnung, die ja zum gleichen Haushalt zählt Rundfunkgebühren angemahnt. Wenn die Stadt die Hand offen hält, dann fehlen Rechnungen und der Bezug zur Periode.
Die gesetzliche Grundlage dafür findest du hier:
Der Beitragsservice ist keine rechtlich selbständige juristische Person. Er kann daher nicht einmal verklagt werden. Er ist in keinem Fall eine private Firma. Es handelt sich dabei letztlich um ein gemeinsames Rechenzentrum der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios, das als unselbständiger Teil der jeweils örtlich zuständigen Landesrundfunkanstalt die Rundfunkbeiträge erhebt.
Die öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt ist nach außen allein die Gläubigerin der Beitragsforderung und nur beim Beitragseinzug als Behörde tätig. Sie allein erlässt den Beitrags-/Festsetzungsbescheid und die Mahnung und veranlasst die anschließende Vollstreckung. Die Vollstreckung wird je nach Bundesland dann entweder durch einen Gerichtsvollzieher oder einen Beamten der Gemeinde oder des Finanzamts durchgeführt.
Die Pfändung durch deine Gemeindeverwaltung ist also leider in Ordnung. Das ist durch die zuständigen Gerichte bis hinauf zum BGH und BVerwG alles längst so entschieden.
Es gibt tausende geschicktere Behauptungen warum der Rundfunkbeitrag oder sein Eintreiben nicht rechtmäßig sei. Vor Gericht besteht keine.
Zahl einfach, es ist rechtmäßig und dein Ablehnen macht es nur teurer für dich und schadet auf Dauer nur dir selbst.
Die zuständige Behörde ist Landesrundfunkanstalt.
Der Beitragsservice gehört zu den Rundfunkanstalten und handelt im ihrem Auftrag, jedoch veranlasst die Rundfunkanstalt selbst die Vollstreckung.