Darf ein Vermieter seine Zusage zur Anmietung einer Wohnung wieder zurückziehen?
Hallo, es geht um Folgendes: Mein Partner und ich haben uns eine Wohnung angeschaut und uns anschließend zur Anmietung entschieden. Gestern haben wir uns zum Gespräch mit den Vermietern getroffen. Sie haben uns mündlich zugesagt. Uns wurde der Mietvertrag (noch nicht unterschrieben) zur Durchsicht ausgehändigt und alle Details besprochen, wie beispielsweise das Datum des Einzugs, Miete, Nebenkosten, Haustiere, Hausordnung usw. Heute kam per SMS eine Absage mit der Begründung, sie hätten sich nun doch für einen anderen Mieter entschieden. Müssen wir dies einfach so hinnehmen? Immerhin waren wir zu zweit, es gibt also neben mir noch einen Zeugen für die Zusage der Vermieter.
9 Antworten
Wenn hier die Absicht zum Abschluss eines mündlichen Mietvertrages von Seiten der Vermieter gegeben gewesen wäre, hätten sie bestimmt keinen schriftlichen Mietvertrag ausgefertigt und Details dieses Mietvertrages mit euch durchgesprochen. Insofern gilt der Mietvertrag erst dann geschlossen, wenn er die Unterschrift der Vermieter trägt. Ebenso wäre es auf Mieterseite. Auch ihr hättet es euch nochmal anders überlegen können und dann den Mietvertrag nicht unterschreiben können.
So ist es halt Pech, wenn sich die Vermieter - trotz Vorbesprechungen - sich für einen anderen Mieter entscheiden. Kein schönes Verhalten, aber irgend etwas wird wohl den Ausschlag gegeben haben.
Vereinbarungen müssen aber nicht zwangsläufig mit 2 Willensentscheidungen einher gehen.
Du meinst sicherlich "Willenserklärungen".
Doch, das müssen sie, ausser du meinst Verträge bzw. Vereinbarungen, an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind. Da hast du natürlich Recht.
Eine Vereinbarung oder ein Vertrag kommt nur durch mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
@Interesierter: Übergibt man ein Mietvertragsexemplar zur Durchsicht, geht man davon aus, dass der Mieter durchaus noch Anlass zu Rückfragen haben könnte und dass sich allein durch das Lesen des Vertrags noch Punkte ergeben könnten, die noch der Klärung bedürfen, bevor der Vertrag endgültig abgeschlossen wird.
So ein Punkt könnte z. B. Haustierhaltung sein. Die Mieter haben bei der Besichtigung vielleicht gesehen, dass andere Bewohner einen Hund haben und gehen wie selbstverständlich davon aus, dass sie ihren Hund auch halten dürfen.
Bei Durchsicht des Vertrags stellt sich heraus, dass Haustierhaltung der vorherigen Erlaubnis durch den Vermieter bedarf. Da würde man auch als Mieter sicher nochmal nachdenklich.
Diesen Sachverhalt kann man so sehen, eine zwingende Folgerung jedoch ist es nicht. Entscheidend sind der konkrete Einigungswille sowie die abgegebenen Willenserklärungen.
Man könnte nun genausogut den anderen Weg argumentieren: Nach der Aussage des Fragestellers waren sich die Parteien einig. Damit hätten wir den Einigungswillen. Weiter wurde eine mündliche Zusage seitens des Vermieters abgegeben, welche vom Mieter angenommen wurde. Damit haben wir rechtstechnisch einen Vertrag und der schriftliche Vertrag ist nur noch zur Niederschrift der getroffenen Vereinbarungen gedacht.
Wie auch immer, beide Argumentationen sind möglich und schlüssig. Der Fragesteller ist hier im Nachteil, da er den von ihm behaupteten Vertragsschluss im Streitfall beweisen müsste.
Lese das im Link einmal dazu
http://www.frag-einen-anwalt.de/Vermieter-zieht-Zusage-zurueck---f247204.html
Dein Link ist absolut ok.
Aber mündliche Zusagen und Zustandekommen von Verträgen sind in der Praxis sehr schwer zu vollziehen.
Im Übrigen sollte man meines Erachtens nie mündlich Verträge abschließen. Man kann nie etwas beweisen oder nachweisen.
Wobei du aber hier rechtliche Sachverhalte nicht mit dem Problem der Beweisführung vermischen solltest.
Spielt es denn gar keine Rolle, dass außer mir noch ein weiterer Zeuge anwesend war?
Wenn der Mietvertrag vom Vermieter unterschrieben wurde, ist er wirksam sobald ihr ihn gegenzeichnet. Mit allen Rechten und Pflichten auf beiden Seiten.
Ist der Mietvertrag vom Vermieter nicht unterschrieben, dann habt ihr leider Pech gehabt.
Trifft letzteres zu, so ist das nur von der Moral her schlecht vom Vermieter. Denn rechtlich bindend ist nur die Unterschrift des Vermieters auf den richtigen Mietvertrag.
Insofern Vermieter und Mieter nur einen Vorvertrag unterzeichnet haben, ist der rechtlich für das Mietverhältnis nicht bindend.
Mietverträge über Wohnraum sind grundsätzlich formfrei. Daher ist die Unterschrift unter dem Vertrag nicht das entscheidende Kriterium.
Entscheidend ist die Frage, ob zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben wurden oder nicht. Wenn ja, wurde ein Vertrag geschlossen, wenn nein, wurde kein Vertrag geschlossen.
Davon abzugrenzen wäre, dass der Fragesteller im Streitfall die beiden übereinstimmenden Willenserklärungen beweisen müsste, was bei mündlich abgegebenen Willenserklärungen immer wieder recht schwer fällt.
Was heißt genau "übereinstimmende Willenserklärung"? Der Wortlaut war, dass wir die Wohnung anmieten dürfen.
Richtig. Und das wäre die eine Willenserklärung. Wenn ihr dann dazu sagt: "Sehr gut, wir nehmen das Angebot an!" dann ist der Vertrag geschlossen.
Wenn ihr aber sagt: "Senden Sie uns bitte den Vertrag zu, wir werden ihn dann durchsehen!", dann ist kein Vertrag geschlossen worden.
Ich will damit sagen, dass beide Vertragsparteien sich über den Vertragsschluss einig sein müssen und dementsprechend eine Willenserklärung abgeben.
Wir haben zugesagt und uns den Vertrag zur Durchsicht geben lassen.
Das Gesetz, welches den mündlichen Abschluss von Mietverträgen erlaubt, sollte dringendst aufgehoben werden.
Beispiel: Mieter und Vermieter schließen einen mündlichen Mietvertrag. Jeweils ohne Zeugen.
Monate später ( wegen Streit beider Parteien ) ruft der Vermieter die Polizei und sagt, dass es sich der Mieter ohne Berechtigung in seiner Wohnung/seinem Haus bequem mache und er ihn raus haben möchte.
Der Vermieter kann nachweisen, dass ihm das Haus gehört. Der Mieter kann dagegen gar nichts.
Wer immer mündliche Verträge abschließt, ist nicht klar im Kopf.
Wenn ihr euch in allen wesentlichen Punkten einig wart und von beiden Seiten eine Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages abgegeben wurde, wurde der Vertrag mündlich geschlossen, unabhängig davon, dass die Unterschrift noch nicht unter dem schriftlichen Vertrag stand. Der schriftliche Vertrag hat in diesem Fall nur den Sinn, die mündlichen Vereinbarungen beweisbar schriftlich festzuhalten. (so zumindest würde ich vor Gericht argumentieren)
Nun kommen wir zum Beweisproblem. Die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages liegt bei dir. Als Beweis könntest du die Aussage deines Partners anbieten. Diese Zeugenaussage ist zwar besser als nichts, aber eben aufgrund der Tatsache, dass ihr beide dort einziehen wollt, auch nicht so sonderlich viel wert. Das Prozessrisiko würde ich in diesem Fall als recht hoch einstufen.
Die einzige Möglichkeit, hier den Vertrag durchzusetzen bestünde darin, vor Gericht zu gehen. Ein neues Mietverhältnis mit einem Prozess zu beginnen, ist ein denkbar schlechter Start. Der Vermieter könnte davon so angesäuert sein, dass er sämtliche Mittel wie Mieterhöhungen etc. ausschöpft, um es euch heimzuzahlen. Ob ihr euch das antun wollt, müsst ihr natürlich selbst wissen.
Dieser Sachverhalt ist doch sehr konstruiert.
Jeder Richter würde dem Mieter glauben, denn der Mieter hat die Schlüssel zur Wohnung, wohnt dort schon seit Monaten und zahlt auch schon seit Monaten Miete an den Vermieter.
Hier zeigt sich der Vorteil der "freien Beweiswürdigung" im deutschen Zivilrecht.
Du selbst schließt doch regelmäßig mündliche Verträge ab. Oder machst du einen schriftlichen Vertrag, wenn du beim Bäcker Brötchen holst?
Der Mieter kann dagegen gar nichts.
In der Regel kann er sehr wohl etwas, nämlich seine Mietzahlungen belegen.
Der Besitz von Schlüsseln vermag noch keine Berechtigung, die Wohnung zu Mietzwecken zu nutzen, erkennen zu lassen.
Garantiert nicht jeder Richter würde dem Mieter glauben. Das ein Mieter in der Wohnung schon Monate wohnt, kann er nicht nachweisen.
Mietzahlung hin oder her. Ein mündlicher Vertrag bietet in der Praxis viel zu viel Angriffsfläche.
Theoretisch auch beim Brötchen Kauf.
Mietzahlungen beweisen noch kein Zustandekommen eines mündlichen Mietvertrags.
Wie schon erwähnt, kommt hier die "freie Beweiswürdigung" des Gerichtes zum Tragen.
Wenn der Mieter die Wohnung schon seit Monaten bewohnt (Beweis Nachbarn, Umzugsunternehmen), seit Monaten Miete auf das Konto des Vermieters zahlt (Zahlungsbelege) und die Schlüssel der Wohnung besitzt (Sachbeweis), wird wohl kein Richter in Deutschland ernsthaft einen bestehenden Mietvertrag verneinen.
Wenn dann (Spekulation) der Vermieter noch ein Türschild angebracht hat oder mit dem Mieter zusammen anlässlich der Besichtigung gesehen wurde, könnte der Vermieter sogar in Bezug auf eine uneidliche Falschaussage vor Gericht in arge Bedrängnis kommen.
Was für eine, lang wie die chinesische Mauer, spinnende Theorie....
Das ein Mieter in der Wohnung schon Monate wohnt, kann er nicht nachweisen.
Zeugenaussagen der Nachbarn, Kontoauszüge, Meldebescheinigung... Reicht dir das für den Anfang?
Meldebescheinigungen dürften nach den aktuellen Gesetzen tatsächlich ein hinreichender Aspekt zum bestehen des mündlichen Mietverhältnisses sein.
Es gibt viele chinesische Mauern. Allen gemeinsam ist, dass sie in China stehen.
Kurzform für DiamantAnwalt: Ein schriftlicher Vertrag ist nicht das einzige Mittel, das geeignet ist, einen Vertrag zu beweisen!
Ach, ist das so?
Es gibt auch viele Gesetzesbrüche, die man jeden Tag begehen kann. Im Fall deiner Person auch noch bewusst.
Warum tust du das immer und immer wieder?
@DiamantAnwalt mischt sich als Unwissender in die Mietrechtsberatung bei GF ein. Dabei will er den Besserwisser herauskehren und fällt immer wieder durch. Schuster, bleib bei deinen Leisten.
Mietzahlungen beweisen noch kein Zustandekommen eines mündlichen Mietvertrags.
Gut das Du Deinen Account inaktiv gesetzt hast oder er von gf stillgelegt wurde.
Du hast keine Ahnung von Mietrecht und Gesetzen.
Interessant Danke für die Info.
Nur ist die Info leider falsch!
Mietverträge sind formfrei, können also auch mündlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen geschlossen werden. Die Unterschrift unter dem Vertrag ist rechtstechnisch nicht von Bedeutung. Sie bekommt nur in beweistechnischer Hinsicht eine Bedeutung, da mündliche Vereinbarungen in der Regel nur schwer beweisbar sind.
Die Info ist sachlich, rechtlich und inhaltlich korrekt. Auf mündliche Verträge beziehe ich mich erst gar nicht, weil selbige moralisch und rechtlich total sinnfrei sind.
Komisch: Eine gleichgelagerte Antwort wird vom Kritikgeber nicht moniert. Stattdessen werde mal wieder ich zugespamt.
Aha, nun wird es interessant. Wir können uns hier nur nach deutschem Recht richten. Nach diesem sind Mietverträge formfrei. Damit ist deine Aussage einfach falsch!
In einem Punkt stimme ich dir absolut zu. Ich hielte es auch für richtig, das Schriftformerfordernis für alle Dauerschuldverhältnisse ins BGB aufzunehmen. Nur eben ist es (noch) nicht so und wir müssen uns an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren.
Auf mündliche Verträge beziehe ich mich erst gar nicht, weil selbige moralisch und rechtlich total sinnfrei sind.
Das mag sein, aber das ist deine persönliche Ansicht. Persönliche Meinungen sind aber da absolut nebensächlich.
bist du eigentlich ein echter Anwalt :D
Meinst du echte Anwälte würden hier schreiben? Nein, bin ich nicht,
Gibt hier aber angeblich echte Polizisten und wohl auch Rechtspfleger oder ähnliches.
Ihr habt Euch zur Anmietung entschieden. Die mündliche Zusage durch die Vermieter mit gleichzeitiger Aushändigung des Mietvertrags zur Durchsicht bedeutet, dass man prinzipiell einverstanden wäre, jedoch einen schriftlichen Vertrag will, den man vor Abschluss bitte nochmal durchsehen möchte.
Bis zum Zeitpunkt der Unterschrift ist damit deutlich erkennbar kein Vertrag zustande gekommen. Ein Rücktritt vom Vertragsangebot durch die Vermieter damit noch möglich. Auch wenn ihr zu zweit wart, Vermieter warens auch, wäre es aufgrund der Sachlage schwierig, von einem mündlich geschlossenen Vertrag vor dem schriftlichen auszugehen.
Ihr hättet den MV sofort unterschreiben sollen und zuvor auch der Vermieter. Dann wäre das Dilemma nich passiert. Vermutlich haben eure Bedenken dem Vermieter nicht gfallen und hat einen anderen genommen der mit allem einverstanden ist/war.
Da ein schriftlicher MV abgeschlosen werden sollte, gälte dieser erst ab Unterzeichnung beider Parteien. Es gab ein Angebot, der V. hats zurückgezogen. Das wars dann auch schon. Keine Chance etwas daran zu rütteln.
Dein erster Satz ist im Grunde eine Spekulation, die bei genauer Betrachtung nicht viel Substanz enthält.
Die Vereinbarung einen schriftlichen Mietvertrag aufzusetzen, schließt einen vorherigen mündlichen Vertragsschluss nicht aus. Vielfach werden mit dem schriftlichen Vertrag nur die mündlich getroffenen Vereinbarungen niedergeschrieben.
Dabei wird zumindest rechtstechnisch bereits durch die mündlichen Vereinbarungen der Vertrag geschlossen.
Nehmen wir als einfaches Beispiel einen Gebrauchtwagenkauf beim Händler. Nehmen wir an, ich besichtige ein Auto im Beisein des Verkäufers. Wir verhandeln draussen auf dem Hof und sind uns letztlich per Handschlag einig. Wenn wir danach ins Büro gehen, um den Vertrag aufzusetzen, ist der Vertrag rechtstechnisch längst geschlossen, denn dies geschah durch den Handschlag.