Darf die Polizei meine Tasche durchsuchen weil ich mit 17 um 2Uhr nachts unterwegs war?
Vorgeschichte:
Ich bin um 2 Uhr Nachts von 2 Polizisten kurz angehalten worden die meinen Ausweis sehen wollten. Danach wollten sie meine Tasche durchsuchen, dies lehnte ich Grundsätzlich ab, sie sagten dann das sie Grund dazu hätten da ich erst 17 bin und um 2Uhr Nachts unterwegs war und es in der Gegend Meldungen von Einbrüchen gab. Woraufhin ich wegen illegalen cannabis Besitz eine Anzeige bekommen habe.
10 Antworten
Sie müssten Dich (NACHWEISLICH) einer Straftat verdächtigen, oder "Gefahr in Verzug" nachweisen können!
Andernfalls dürfen sie es NICHT! Deine Tasche ist gleichzusetzen, mit einem verschlossenen Kofferraum/oder auch Handschuhfach am Auto. Sie müssen eine solche Aktion also plausibel BEGRÜNDEN können; ...können sie das aber nicht, ...würden sie sich selbst strafbar machen, weil sie in die Persönlichkeitsrechte der Bürger (also auch in Deine) eingreifen!
Würdest Du Dich aber gerade in einem Umfeld bewegen, wo bspw. 5 Min. vorher ein Verbrechen gemeldet wurde (und Du könntest zum Keise der Verdächtigen gehören), dürfen sie!
Es gibt also weder ein klares "Ja", noch ein klares "Nein", aber sofern man nichts zu Verbergen hat, und ggf. sogar dazu beitragen kann, dass die Polizei nicht in die verkehrten Richtungen ermittelt; ...was sollte dann dagegen sprechen?
MfG
Wie man einen Verrdacht nachweisen soll, das würde ich gerne einmal wissen.
Lieber Zuum Zuum, Du hast diese Frage gestellt und kurz darauf selbst schon beantwortet:
Desweiteren gibt es eine Durchsuchung zur Strafverfolgung gem § 102 StPO. Inwiefern eine Durchsuchung zur Gefahrenabwehr erlaubt ist regelt das jeweilige Landespolizeigesetz des Bundeslandes.
Dazu passen dann wieder meine Aussagen von oben:
"Sie müssten Dich (NACHWEISLICH) einer Straftat verdächtigen, oder "Gefahr in Verzug" nachweisen können!" und "Würdest Du Dich aber gerade in einem Umfeld bewegen, wo bspw. 5 Min. vorher ein Verbrechen gemeldet wurde (und Du könntest zum Keise der Verdächtigen gehören), dürfen sie!"
Außerdem hat der Staat eine Fürsorgepflicht für seine Bürger, und das gilt ins Besondere für jugendliche Minderjährige.
Und was hat das mit der Frage der TE zu tun? Fürsorgepflicht heisst nicht gleich "Durchsuchungsrecht"! Sie könnten Ihre Personalien verlangen, ihre Eltern verständigen und/oder sie sicher nach Hause geleiten, ...mehr aber auch nicht!
MfG
Bin mit allem einverstanden....fast...
Im Falle des Nachweises eines Verdachtes habe ich das völlig anders gemeint. Du als Antwortgeber erweckst den EIndruck, das nur eine verdachtsweise Straftat eine Durchsuchung rechtfertigt, das ist aber nicht der Fall, es gibt einige andere Gründe für eine Durchsuchung, Verweigerung der Identifikation z.B. Das geschieht dann in der Regel aber durch Verbringung auf die Wache.
"Sie müssten Dich (NACHWEISLICH) einer Straftat verdächtigen, oder "Gefahr in Verzug" nachweisen können!" und "Würdest Du Dich aber gerade in einem Umfeld bewegen, wo bspw. 5 Min. vorher ein Verbrechen gemeldet wurde (und Du könntest zum Keise der Verdächtigen gehören), dürfen sie!"
Eine solche Situation KANN natürlich vorliegen, muss aber nicht zwingend sein.
Und was hat das mit der Frage der TE zu tun? Fürsorgepflicht heisst nicht gleich "Durchsuchungsrecht"! Sie könnten Ihre Personalien verlangen, ihre Eltern verständigen und/oder sie sicher nach Hause geleiten, ...mehr aber auch nicht!
Siehe oben, Verweigerung der Auskunft zu den Personalien. Wie viele Schulschwänzer hast Du schon zurückgeführt? Und haben die alle freiwillig ihren Ausweis gezückt?
Dann sind wir uns doch fast schon einig, mein Lieber! ;)
Ich habe mich vielleicht falsch ausgedrückt, ...denn ich meinte NICHT, dass eine Person schon dann durchsucht werden darf, nur weil sie verdächtig aussieht ( bspw. dunkle Kleidung, verdächtiges Verhalten usw...)!
Deswegen schrieb ich ja auch:
"Würdest Du Dich aber gerade in einem Umfeld bewegen, wo bspw. 5 Min. vorher ein Verbrechen gemeldet wurde (und Du könntest zum Kreise der Verdächtigen gehören), dürfen sie!"
Was den Ausweis anbelangt, so besteht in Deutschland keine Verpflichtung, diesen auch mitführen zu müssen, sondern lediglich eine Besitzpflicht (er darf also auch ruhig zu Hause liegen)!
Und hier geht es ja auch nicht um Schulschwänzer, denn die werden polizeilich ja nicht um 2 Uhr nachts gesucht, richtig? ;)
Bez. Schulschwänzer sieht das natürlich ganz anders aus, denn da liegen im Regelfall klare Beschreibungen zu den entsp. Personen vor (Alter, Aussehen, Kleidung usw.) und dazu auch die entsp. Anzeigen, von Seiten der Schule und/oder sogar Eltern; ...und da hast Du Recht! Allerdings treiben sich Schulschwänzer im Regelfall auch nicht noch um 2 Uhr in der Nacht herum! ;)
Nur hier geht es ja um ein 17-jähriges Mädel, was nachts (um 2 Uhr) noch unterwegs war. Da wäre die Aufgabe der Polizei, sie sicher nach Hause zu bringen (sofern es zeitlich möglich ist), aber sicher nicht, sie wie eine Kriminelle zu behandeln, indem man sie durchsucht, oder?
MfG
sie sagten dann das sie Grund dazu hätten da ich erst 17 bin und um 2Uhr Nachts unterwegs war
Das ist natuerlich Unsinn. Es gibt kein Gesetz, dass Minderjaehrigen den Aufenthalt in der Oeffentlichkeit zu bestimmten Uhrzeiten untersagt.
Grund fuer die Durchsuchung deiner Tasche wird hier aber wohl gewesen sein, dass man dich der Beteiligung an einem Einbruch verdaechtigte und in deiner Tasche Beweise dafuer vermutete. Das darf die Polizei natuerlich.
Werden dabei zufaellig Beweise fuer eine voellig andere Straftat gefunden, duerfen diese natuerlich auch verwertet werden.
@KeinNonsens: Selten so einen Schmarrn gelesen, woher willst du wissen welche Regeln "die Eltern" aufstellen. Oder müssen sich alle nach deinen Regeln richten?
ES1956, es gibt auch genügend Eltern, die keine oder unsinnige Regeln für ihre Kinder aufstellen, diese vernachlässigen, oder mit deren Erziehung überfordert sind. Und für solche Fälle gibt es tatsächlich auch Gesetze, wo dann der Staat eingreifen kann/darf!
Beispiele:
§ 8 JuSchG oder § 7 Abs. 1 Nr. 6 des SGB.
Es gibt sogar ein Gesetz im BGB, welches Kinder und Jungendliche dazu verpflichtet, im elterlichen Haushalt zu helfen, so lange sie bei ihren Eltern wohnen!
Sonst noch Fragen? ;)
MfG
P.S.: Übrigens, meine Regeln sind das nicht! Selten so einen Schmarrn gelesen! ^^
Beispiele: § 8 JuSchG oder § 7 Abs. 1 Nr. 6 des SGB.
Sag mal, liest du dir die gesetzlichen Regelungen, auf die du dich beziehst, gar nicht durch? Bei § 8 JuSchG geht es um jugendgefaehrdende Orte und § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB (VIII) regelt, wer Erziehungsberechtigter im Sinne des betr. Buches ist.
Beides hat doch ueberhaupt nichts mit der Frage zu tun, ob es eine gesetzliche Beschraenkung der Zeiten gibt, zu denen sich Minderjaehrige in der Oeffentlichkeit aufhalten duerfen.
Ich wuerde dir wirklich empfehlen, es langsam gut sein zu lassen. Eine solche gesetzliche Regelung gibt es nicht und alles, was du hier so anfuehrst, hat mit der zur Diskussion stehenden Problematik nichts zu tun.
DerCaveman, nein, da steht nicht wer Erziehungsberechtigter ist (denn das ist ja auch unstrittig), sondern da steht, dass der Staat vorübergehend einschreiten darf!
Das mit dem Lesen und Interpretieren von Gesetzen scheint also eher nicht mein Manko zu sein!
Aber, in Deinem Sinne, können wir gerne damit aufhören! :)
Ansonsten hast Du Recht! Mit der Problematik hat es nichts zu tun, ...eher mit deren Entstehung. Darüber hinaus: "Verweis auf meine ursprüngliche Antwort!"
MfG
DerCaveman, nein, da steht nicht wer Erziehungsberechtigter ist (denn das ist ja auch unstrittig), sondern da steht, dass der Staat vorübergehend einschreiten darf!
Dem muss ich dann doch noch widersprechen, weil es ganz einfach falsch ist. Hier der genaue Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB 8: "(1) Im Sinne dieses Buches ist ... 6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt."
Ja und? Was willst Du damit sagen?
Dass deine Behauptung, nach der dort irgend etwas von irgend welchen Befugnissen des Staates zum Einschreiten stehen soll, falsch ist.
Nein, ist sie nicht! Begründe doch mal mit eigen Worten, anstatt Gesetze zu zitieren! Du hast hier mehr oder weniger nur einen Teil vorgelesen, der auch bei Adoptionen zum tragen kommt!
Ich habe den Gesetzesteil zitiert, den du u.a. als Begruendung dafuer anfuehrst, dass der Staat in die Erziehungsbefugnisse der eingreifen darf. Tatsaechlich regelt der von dir angefuehrte Gesetzesteil aber etwas voellig anderes. Was soll ich da noch mit eigenen Worten begruenden? Der zitierte Gesetzestext ist doch eindeutig. Da steht eben nicht das, von dem du behauptest, es stuende dort.
Du kannst ganz toll erklären und auch noch so verständlich. Mit Deinen Worten atme ich Dein Wissen ein, und bin BEEINDRUCKT! ;)
Jetzt bin ich auch so weit, Dir nicht mehr widersprechen zu können! ^^
Stimmt nicht so ganz! Solange Minderjährige im Elternhaus leben, haben sie auch die Regeln der Eltern zu befolgen (sofern diese humanitär sind). Dazu gehört auch, "pünktlich wieder zu Hause zu sein", "pünktlich in der Schule zu sein" und ähnliches (sogar Hilfen im Haushalt gehören dazu)!
Und, meiner persönlichen Meinung nach, sind 17 Jahre auch noch einen Tick zu jung, um zu nachtschlafender Zeit draußen herumzugeistern!
Stimmt nicht so ganz! Solange Minderjährige im Elternhaus leben, haben sie auch die Regeln der Eltern zu befolgen (sofern diese humanitär sind).
Habe ich etwas anderes behauptet? Nein!
Das aendert auch nichts daran, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, nach der sich Minderjaehrige zu irgend einer Uhrzeit nicht in der Oeffentlichkeit aufhalten duerfen.
DerCaveman,
beides mal wieder (nicht ganz richtig)!
1.) Minderjährige können sich zwar zu jeder Uhrzeit in der Öffentlichkeit aufhalten, ...aber nur so lange, wie es nicht bemerkt wird!
Denn hier gilt der staatl. und auch der elterliche Schutz für "Schutzbefohlene", bzw. die Verpflichtung dazu!
2.) Ja, Du hast etwas anderes behauptet, denn Du sagtest (Zitat): "Es gibt kein Gesetz, dass Minderjaehrigen den Aufenthalt in der Oeffentlichkeit zu bestimmten Uhrzeiten untersagt!"
Und daß das FALSCH ist, haben wir ja gerade schon richtig gestellt, oder nicht? ;)
MfG
Gut, dann sag mir doch bitte, auf welche gesetzliche Regelung du dich beziehst.
Vollkommen wurscht,was deine persönliche Meinung ist. Sein "Stimmt nicht so ganz" auf die Antwort, dass es kein Gesetz gibt, war einfach falsch.
Siehe weiter Unten, bitte, dann muss ich es nicht doppelt schreiben! ;)
Woraufhin ich wegen illegalen cannabis Besitz eine Anzeige bekommen habe.
Danach brauchst Du nicht mehr zu fragen, denn mit dem Fund war alles in Ordnung, sowas rechtfertigt hinterher wirklich alles.
weil ich mit 17 um 2Uhr nachts unterwegs war?
Nein, das ist sicher kein Grund gewesen. Aber es gab aus irgend einem Grund einen Anfangsverdacht. Viel erfolgreiche Polizeiarbeit gründet sich in der "Spürnase" eines erfahrenen Polizisten. Und siehe da, das Gefühl des Polizisten hat nicht getrogen. Du hattest BTM bei dir. Da gibt es keinen Grund, sich zu beklagen.
Nach dem POLG begründet sich der Kontrollgrund nach der Örtlichkeit und den weiteren Umständen wie Uhrzeit, Jugendlicher u.ä.
Für die Durchsuchung nach der StPO reicht beim Verdächtigen eine Erfolgsvermutung und diese wurde bestätigt.
Sie müssten Dich (NACHWEISLICH) einer Straftat verdächtigen, oder "Gefahr in Verzug" nachweisen können!
Wie man einen Verrdacht nachweisen soll, das würde ich gerne einmal wissen.
Eine verdachtsunabhängige Personenkontrolle darf die Polizei jederzeit und an jedem Ort durchführen. Dabei sind Durchsuchungen aber untersagt, sofern die Person sich ausgewiesen hat. Tut sich das nicht freiwillig, können weitere Maßnahmen zur Identitätsfeststellung unternommen werden, denn dann gibt es einen Anfangsverdacht. Das kann bis zur Verbringung zur Wache gehen.
Desweiteren gibt es eine Durchsuchung zur Strafverfolgung gem § 102 StPO. Inwiefern eine Durchsuchung zur Gefahrenabwehr erlaubt ist regelt das jeweilige Landespolizeigesetz des Bundeslandes.
Außerdem hat der Staat eine Fürsorgepflicht für seine Bürger, und das gilt ins Besondere für jugendliche Minderjährige.