Braucht die Polizei einen richterlichen Beschluss, wenn sie den Anus eines Verdächtigen auf Drogen untersuchen will?
Muß ein richterliche Beschluss auch vorliegen, wenn der Mudn untersucht werden soll?
Was sind die Rechtsgrundlagen bei der unterschiedlichen Vorgehensweise?
3 Antworten
Ohne Beschluss geht da nix und eine solche Untersuchung wird dann von einem Amtsarzt druchgeführt. Und es muß schon ein erheblicher Verdacht vorliegen, um einen Beschluss zu bekommen.
Ansonsten gilt: Warten, was hinten rein kommt, kommt auch irgendwann wieder raus.
https://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html und folgende
Dann bedarf es einer richterlichen Anordnung. Und eines Arztes.
Kommt drauf an. Das bloße Auziehen und Reingucken unterliegt nicht dem Richtervorbehalt. Nur wenn du z.B. eine Rektoskopie machen willst, brauchst du einen Beschluss.
Nein, braucht sie nicht.
Die Polizei kann auch Körperöffnungen durchsuchen, soweit sie ohne Hilfsmittel einsehbar sind. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus den Polizeigesetzen, aus den Durchsuchungsvorschriften. Es ist eine reine Präventivmaßnahme, eines richterlichen Beschlusses bedarf es nicht.
Soll in den Körper eingedrungen werden, so ist es keine Durchsuchung mehr, sondern eine Untersuchung (durch den Arzt). Das Polizeirecht lässt körperliche Untersuchungen nicht zu, so dass auf die StPO zurückgegriffen werden muss, d.h. wir sind schon im repressiven Bereich, es liegt ein Strafverfahren vor. Rechtsgrundlage § 81a StPO, Richtervorbehalt, Ausnahme Gefahr im Verzuge.
Dafür brauchte die Polizei natürlich einen richterlichen Beschluß, den sie aber nicht bekommen wird. Kein Richter wird sich über Art. 2 GG hinwesetzen.
Sie können Dich aber ein paar Tage in eine leere Zelle sperren und Dir als Toilette nur einen Eimer geben.
Todsicher wird sie einen beschluß bekommen (§81a StPO), und dafür braucht kein Richter im GG zu blättern, die StPO reicht da völlig aus
Das Problem ist, dass Warten nicht immer möglich ist.