Darf der Versicherer nach Einbruchdiebstahlschaden die MwSt. einbehalten?

5 Antworten

Die Umsatzsteuer ist bei der Wertermittlung miteinzubeziehen und Teil der Versicherungsleistung, WENN der Versicherungsvertrag dies nicht anders vorsieht.

Die Regelung in § 249 II BGB tut nichts zu Sache, da wir hier von einem vertraglichen Leistungsanspruch gegen die Versicherung und nicht von Schadensersatz sprechen.

Es war nicht Wille des Gesetzgebers, mit einer Regelung im Schadensersatzrecht in Vertragsansprüche von Versicherungsnehmern einzugreifen, die zu bestimmten Bedingungen und für bestimmte Prämien/Beitragszahlungen einen Vertrag abgeschlossen haben.

Der BGH hat in seiner Entscheidung IV ZR 263/03 vom 24. Mai 2006 ausgeführt:

„Entgegen einer mitunter vertretenen Ansicht sind vertragliche Regelungen über die Ersatzleistung in der Schadensversicherung nicht an § 249 BGB zu messen (...) Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert den Schaden nicht, sondern setzt ihn in § 249 Abs. 1 BGB als den Maßstab voraus, an dem sich die Ersatzpflicht zu orientieren hat. Die §§ 249 ff. BGB bestimmen Art und Umfang des Schadensersatzes, d.h. die Schadensersatzleistung. Auch im Versicherungsvertragsgesetz findet sich keine Definition des Schadens, es setzt den Schadensbegriff des allgemeinen Zivilrechts voraus. Das Versicherungsvertragsgesetz trifft aber eine von den §§ 249 ff. BGB abweichende Regelung über Art und Umfang der Ersatzleistung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherer bei der Schadensversicherung den durch den Versicherungsfall verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Art und Umfang der zu ersetzenden Schäden ergeben sich deshalb aus den Vereinbarungen der Parteien des Versicherungsvertrages.“

Also kommt alles auf Deinen Vertrag mit der Versicherung an: Wenn im Vertrag steht, dass die Umsatzsteuer nur ersetzt wird, wenn bzw. soweit sie tatsächlich anfällt, gibt es keine fiktive Umsatzsteuer. Eine solche Klausel ist nach einhelliger Rechtsprechung (wenn sie i.Ü. verständlich formuliert ist) wirksam.

Was nun die Auslegung des Vertrages angeht, wenn dieser ausdrücklich nichts dazu sagt bzw. wie es um eine „entsprechende Anwendung“ des Rechtsgedankens aus § 249 II BGB bestellt ist, ist m.E. eine recht aktuelle Entscheidung des BGH zum Mietrecht relevant, weil ohne weiteres übertragbar. Der BGH erteilt in dieser Entscheidung der allgemeinen Ausdehnung des Gedankens aus § 249 II BGB eine klare Absage: Mit Urteil vom 16.06.2010, AZ VIII ZR 280/09, hat der BGH entschieden, dass die vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden anteiligen fiktiven Kosten von Schönheitsreparaturen die Umsatzsteuer unabhängig vom tatsächlichen Anfall beinhalten. Im zugrunde liegenden Fall war praktisch im Mietvertrag derart einfach von „Schönheitsreparaturkosten“ die Rede, wie in älteren VGB Bedingungen einfach von „Reparaturkosten“ die Rede ist. Der BGH führt aus, dass der Begriff der "Schönheitsreparaturkosten" automatisch die Umsatzsteuer der Handwerker beinhaltet, also nur als Bruttobetrag verstanden werden könne. Diese privatautonome Entscheidung dürfe man nicht (wie das LG Berlin als Vorinstanz das getan hatte) durch eine Ausdehnung des Rechtsgedankens aus § 249 II BGB unterlaufen.

Weiterhin sehe ich einen ganz pragmatischen Umstand als „inzidenten Beleg“ für eine allgemeine Meinung in der Rechtsprechung zu Gunsten einer Erstattung der fiktiven Umsatzsteuer wenn eine entgegenstehende Klausel im Vertrag fehlt: Die zahlreiche Rechtsprechung zur Wirksamkeit von AGB-Klauseln in neueren Bedingungswerken von Versicherern, die ausdrücklich die Erstattung der Umsatzsteuer vom tatsächlichen Anfall abhängig machen, (z.B. OLG Karlsruhe VersR 2009, 924, OLG Celle VersR 2008, 1204; OLG Köln r+s 2006, 102; OLG Frankfurt am Main VersR 2004, 1551) wäre unverständlich und unnötig, wenn schon ohne solche Klauseln die Umsatzsteuer nur bei tatsächlichem Anfall zu erstatten wäre. Denn dann wäre der Streit um die Zulässigkeit = Wirksamkeit solcher Klauseln offenkundig nicht entscheidungserheblich und könnte nicht seinen Weg durch die Instanzen antreten. Wen sollte die Wirksamkeit einer Klausel kümmern und wer sollte die Wirksamkeit in Frage stellen, wenn die Klausel nichts anderes wiedergibt als die auch ohne die Klausel geltende Rechtslage…

Ja, da das ja nur eine Vorsteuer ist die ihr ja mit der Umsatzsteuer verrechnet. Ihr sie also praktisch nicht bezahlt und somit auch keinen Verlust habt.

JanineLuc 
Beitragsersteller
 19.06.2010, 10:27

Okay, lieben Dank für die Antwort. Mein Gedanke war, dass wir die MwSt. ja beim Kauf der Sachen bezahlt haben. Dann bin ich wohl gedanklich falsch rangegangen.

Gruß

Janine

regideur  19.06.2010, 11:34
@JanineLuc

Sorry wenn ich mich jetzt korrigieren muss! Ich bin davon ausgegangen das Du ein Gewerbe hast in dem eingebrochen wurde! Wenn dem nicht so ist, ist Dir ja ein ganz anderer Schaden entstanden der Dir ersetzt werden muss. Dir muss der volle Preis erstattet werden! Oft ist es ja auch so dass die Artikel gar nicht mehr im Handel sind sondern bereits von Nachfolgemodellen ersetzt wurden. Wie sollst Du denn da dieselben Geräte wieder kaufen???

Jawoll die Versicherung macht das absolut richtig....

WARUM

Seit 01,08,2002 ist das BGB in diesem Punkt geändert worden (hier § 249 (2) BGB

§249Art und Umfang des Schadensersatzes.(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. .Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 ( BGBl. I S. 2674) m.W.v. 01.08.2002

DerPMS  19.06.2010, 17:52

Dies trifft nur zu, wenn es sich um einen gewerblichen Ersatz eines gewerblichen Schadens handelt.

Bei einem privaten Verlust ist immer der Buttopreis zu Grunde zu legen, da dieser bei einem Neuerwerb gezahlt werden muß.

RautenMiro  20.06.2010, 12:20
@DerPMS

Was soll der Käse, du bist nicht verpflichtet auch wirklich zu ersetzen, und genau deswegen gibt es die MWST auch nur dann wenn auch ersetzt wurde, basta...

DerMakler  20.06.2010, 14:23
@RautenMiro

Hmm, ich würde mal die § 823 & 829 BGB lesen ,die auch zu diesem hier aufgeführten § 249 BGB im direkten Zusammenhang stehen : Hier gibt es einen gesetzlichen UNBEGRENZTEN Anspruch auf Ersatzpflicht, in erster Linie Haftpflicht Ansprüche..das Gewerbe ist erst einmal zweitrangig und wird nur bei der MwSt. Berücksichtig..Das hat aber nichts mit der Verpflichtung zum Schadensersatz und deren Höhe zu tun,wohl gemerkt in erster Linie die der Haftplfichtschäden ! Sachwerte sind übringst gesetzlich nochmals gesondert geregelt..HG DerMakler

RautenMiro  20.06.2010, 21:11
@DerMakler

Lieber Makler, der Schaden wird doch vollumfänglich ersetzt. Die Umsatzsteuer fällt grds nur bei Leistungen an. Wenn der Geschädigte diese Leistung durch Ersatz nicht ausüben will, ist die Versicherung nach § 249 (2) BGB nicht mehr verpflichtet diesen Teil auch noch zu vergüten. Sofern der Geschädigte wirklich kauft und NUR DANN WIRD DIESE STEUER AUSGELÖST und nur dann wird sie auch erstattet.

Und das ist auch absolut gerecht

hast du einen laden und bist gewerblich tätig?

JanineLuc 
Beitragsersteller
 19.06.2010, 10:34

Nein, bin Angestellte und einen Laden habe ich auch nicht.

bondtgirl  19.06.2010, 10:37
@JanineLuc

warum sollte dann die gezahlte ust nicht erstattet werden? der versicherungsvertreter redet müll.

oh, Mann ,was für Antworten ! Die Hausrat ist eine Neuwertentschädigung bzw. Wiederbeschaffenungsversicherung bei Schäden und so kann & darf ein Versicherer keine Mwst einhalten ! Mit welcher Begründung ? ..auch das Thema eines Gewerbetreibenden (Vorabzugssteuerberechtigung..) ist hier nicht wichtig, da die Sachen aus dem Netto bezahlt werden, das mir verbleibt !Oder die Sachen wurden nicht von mir als Selbständigen ,sondern meinem Partner ,der Angestellt erworben..also ist das Makulatur..! Der genannte § 249 BGB bezieht sich in erster Linie auf die § 823 & § 829 und zielen auf Entschädigungen bei Haftpflichtschäden ab und der dazu sich einstellten Gewerbebetreibung ..und Vorabzugssteuerberechtigung..Ich würde mich mit der Schadensabteilung des versichereres in Verbindung setzen und darauf hinweisen ,was der Sachverständige da so von sich gibt und wo dies in den Bedingungen nachzulesen wäre..und schon ist man ein Schritt weiter..ansonsten Einspruch gegn solch blöddinnge Äußerungen einlegen und zwar schriftlich ! HG DerMakler