Darf der Vermieter zwischen Auszug und Wohnungsübergabe die Wohnung ohne Zustimmung betreten?

10 Antworten

Ja, das darf der Vermieter. Es liegt kein Hausfriedensbruch vor, denn indem die Wohnung geräumt wurde, nutzt der Mieter die Wohnung als solche also nicht mehr, wie sie gemäß Artikel 13 Grundgesetz geschützt wäre.

Eventuell verschafft sich der Vermieter jedoch selber ein Problem. Denn wenn er die Wohnung ohne einen Zeugen betritt, der den Zustand der Wohnung bezeugen könnte, kann der Vermieter möglicherweise nicht mehr beweisen, dass ein Schaden durch den Mieter verursacht wurde. Der Vermieter würde sich nur selber schaden.

Natürlich darf er das. Er darf sich ggf. sogar gewaltsam den Zutritt verschaffen, wenn er noch keine Schlüssel zurück bekommen hat und es könnte gute Gründe dafür geben. Einer wäre z. B., den Ex-Mieter daran zu hindern, noch einmal in die Wohnung zu gehen.

Eigentlich ist es genau anders rum, wie in der Frage gestellt:

Darf der Mieter nach Mietende am 31.3. noch in die Wohnung, auch wenn er noch die Schlüssel hat? Nein, darf er definitiv nicht!

Noch nicht einmal zur Übergabe darf er rein, wenn der Vermieter das nicht will. Man stellt sich auch hier die Frage, was das soll. Aber es kann gute Gründe geben.

Wenn das Mietverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet ist, darf ein Mieter sie nicht mehr nutzen und allein das Betreten zu welchem Zweck auch immer, wäre eine Nutzung. Der Vermieter kann also bestimmen, dass der Mieter nach dem 31.3. die Mietsache nicht mehr betreten darf, während der Mieter das dem Vermieter logischerweise nicht verwehren kann.

Die Übergabe als solches kann der Vermieter im Grunde auch ganz allein machen. Er kann ggf. zusammen mit einem neutralen Sachverständigen die Mietsache besichtigen und begutachten und am Ende Schäden und Mängel feststellen, die der Mieter zu vertreten hat. Er muss nur beweisen können, dass diese entstanden sind, als die Wohnung im Gewahrsam des Mieters war und diese nicht vor diesem Mietverhältnis schon vorhanden waren.

Auch die evtl. Nicht- oder Schlechterfüllung von Renovierungspflichten kann auf diese Weise festgestellt werden. Am Ende gibt es ein Protokoll, das natürlich allenfalls vom Vermieter und seinem Gutachter unterschrieben wird und die Sache ist erledigt.

Rein praktisch gibt es nur zwei Punkte:

Der Vermieter will die Schlüssel wieder haben. Diese könnte er sich auch per Post zuschicken lassen.

Die Zählerstände insbesondere von Strom, Wassser, evtl. Gas und sonstiger Messgeräte sollten nach Möglichkeit gemeinsam abgelesen werden. Das ist wiederum immer dann unnötig, wenn es sich um geeichte Zähler handelt, die selbst Stichtagswerte speichern, die jederzeit nachvollzogen werden können.

Zudem nützt auch das gemeinsame Ablesen von Zählerständen nichts, wenn sich am Ende z. B. der Mieter weigert, das Protokoll zu unterschreiben, weil vielleicht irgendwas rein geschrieben wurde, was er nicht so sieht. Deshalb ist auch hierfür der Mieter nicht zwingend notwendig.

Der Vertrag ist beendet - ergo kann der Vermieter seine Wohnung jederzeit betreten.

anitari  10.04.2018, 10:18

Auch wenn der Vertrag beendet ist darf der VM nicht in die Wohnung. Das darf er erst wenn sie wieder in seinem Besitz ist, sprich vom Mieter an ihn zurück gegeben.

shinixyz 
Beitragsersteller
 10.04.2018, 10:14

Ist der Vertrag mit Mietende 31.3. oder erst nach Übergabe beendet? Die Berechnung zur Kautionsrückzahlung erfolgt lt. Mietvertrag mit dem Zeitpunkt der Übergabe...

wilees  10.04.2018, 10:19
@shinixyz

Die komplette Kaution muss der Vermieter sowieso erst nach Abrechnung der Nebenkosten für 2017 / 2018 auszahlen. Und für letztere hat er - soweit der Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr übereinstimmt - Zeit bis zum 31.12.2019

Heißt er kann "erhebliche" Teile der Kaution zurückbehalten.

Vor der offiziellen Übergabe darf der Vermieter die Wohnung eigentlich nicht betreten.

Würde es es dennoch machen und der Mieter erstattet Anzeige würde das aber vermutlich auch zu nichts führen. Die Staatsanwaltschaft würde so etwas entweder wegen Geringfügigkeit einstellen oder feststellen, dass eine Verfolgung nicht im öffentlichen Interesse liegt.

Man könnte dann Privatklage einreichen, aber ich sehe nicht was für ein Schaden dem Mieter dadurch entstanden sein soll, den er ein klagen könnte.

Havenari  10.04.2018, 13:23

Was soll eine "offizielle" Übergabe sein? Es gibt keinerlei gesetzliche Verpflichtung, überhaupt einen gemeinsamen Termin anzuberaumen. Das ist reines Privatvergnügen der Vertragsparteien.

Folglich kann es auch kein Verbot für den Eigentümer geben, sein Eigentum zu betreten, wenn es nicht mehr vermietet ist. Da gibt es nicht mal irgendwas einzustellen, weil schlicht und einfach kein Rechtsverstoß stattfindet.

So lange die Wohnung nicht an den Vermieter zurück gegeben wurde darf er sie nicht betreten.

Miete muß aber bis zum Ende der Kündigungsfrist gezahlt werden. Egal ob der Mieter die Wohnung nutzt oder nicht.

shinixyz 
Beitragsersteller
 10.04.2018, 10:17

Die Miete wurde ordnungsgemäß lt. Vertrag bis zum 31.3. beglichen, da die Übergabe durch den Vermieter jedoch aufgeschoben wurde, konnte sie nicht im März stattfinden.
Welche Rechtsgrundlage greift hierfür? Vielen Dank :)

anitari  10.04.2018, 10:21
@shinixyz

Das der Vertrag am 31.3. beendet ist, somit keine Miete mehr fällig, habe ich überlesen. Sorry. Wenn ich das recht verstehe ist es Schuld des VM das noch keine ordentliche Übergabe gemacht wurde. So lange dies nicht geschehen ist, ist der Mieter Besitzer der Wohnung. Eigenmächtiges Betreten durch den Vermieter wäre Hausfriedensbruch.

Omikron6  10.04.2018, 10:32
@anitari

Der "Mieter" hat doch mit Beendigung des Mietvertrags am 31.03. keine Rechte mehr an der Wohnung/Wohnungsnutzung. Wo soll da ein Hausfriedensbruch vorliegen?

anitari  10.04.2018, 10:38
@Omikron6

Die Wohnung wurde noch nicht an den Eigentümer zurück gegeben, folglich der Mieter noch Besitzer.

Eckengucker  10.04.2018, 10:55
@anitari

Hm. Strafrechtlich ist das m.E. nicht mehr relevant. Eine Wohnung im Sinne des "Haushalt führen" liegt nicht mehr vor. Im Gegenteil, der Begriff der Wohnung für den Meiter gilt jetzt woanders.

Ist es nicht richtig, dass der Vermieter ohnehin die Möglichkeit hat die Wohnung zu betreten z.B. um sie einem zukünftigen Mieter zu zeigen und die vorherige Vereinbarung aufgrund des Fehlen des Vormieters aus tatsächlichen Gründen gar nicht möglich ist?