Darf der Pförtner meiner Arbeitsstelle meine Handtasche durchsuchen bzw. reingucken?
Hallöchen,
ich bin seit ca. einem halben Jahr in einer neuen Firma beschäftigt, dort verlassen bei Schichtwechsel ca. 150 - 200 Leute die Firma über den selben Ausgang, alle müssen am Pförtner vorbei. Der Pförtner pickt sich dann je nach lust und laune ein paar Damen und Herren raus wenn sie vorbeigehen und will in deren Taschengucken, mich hat es bis jetzt 2x erwischt. Aber ich hab ja nichts zu verbergen, ich zeig ihm meine Wasserflasche und Brotzeitbüchsen und den krims krams und dann passt das wieder. Ich weiß leider auch nicht nach was der sucht.
Andererseits könnte ich doch auch mal dinge dabei haben, die mir sehr persönlich sind, die nicht gleich "jeder x-beliebige" sehen soll.
Somit meine Frage:
Darf ein Pförtner nach Feierabend stichprobenartig die Handtaschen durchsuchen?
Danke :-)
Gibl
11 Antworten
Taschenkontrollen können tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsvertrag eingeführt werden. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, sofern vorhanden, sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 (ggf. auch nach Nr. 6) BetrVG zu beachten.
§ 87 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
von Taschenkontrollen steht da nichts
Und wenn du dich auf den Kopf stellst: im Kommentar zum BetrVG wird die Taschenkontrolle auf Basis des bereits angeführten Urteils als mögliche Maßnahme angeführt.
Belegstelle?
Kannst du nicht lesen? BGH-Urteil. Oben schonmal angeführt.
Bisschen freundlicher !!
BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 03.11.1993 (Aktenzeichen: VIII ZR 106/93)
Kurztext:
Hausverbot bei Verweigerung einer Taschenkontrolle ohne konkreten Diebstahlsverdacht; Empfehlung oder Bitte auf Hinweisschild als ausgestaltetes Hausrecht oder Allgemeine Geschäftsbedingung
Leitsatz
- Die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes ist nur zulässig, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliegt. Fehlt es an einem derartigen Verdacht, so kann ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, auch nicht allein deswegen mit einem Hausverbot belegt werden.
- Die im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachte Hinweistafel mit dem Text "Information und Taschenannahme Sehr geehrte Kunden, wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, andernfalls weisen wir Sie höflich darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen." stellt weder eine rechtsverbindliche Ausgestaltung des Hausrechts des Geschäftsinhabers noch eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
Sorry, falsche Zeile
BAG 12.08.1999 - 2 AZR 923/98
Soweit der ArbG durch von ihm eingesetzte Hilfspersonen auf Grund einer BV stichprobenartige Taschenkontrollen anordnet, um ArbN oder Gruppen von ihnen Untersuchungen zu unterziehen, die Eigentumsdelikte zu seinem Nachteil aufdecken sollen, wird das Verhalten der ArbN insoweit geregelt, als sie verpflichter werden, die Taschenkontrollen zu dulden, wobei der Zweck der Überprüfung darin besteht festzustellen, ob die ArbN sich im Zusammenhang mit iherer Arbeitsleitung so verhalten, wie es ihnen ihre arbeitsvertragl. Nebenpflicht, das Eigentum des ArbG zu wahren, gebietet. Die Vereinbarung von Kontrollbefugnissen kann außer durch BV (§ 87 I Nr. 1 BetrVG) auch durch TV und Einzelarbeitsvertrag - auch konkludent, etwa bei Branchen - oder Betriebsüblichkeit - begründet werden, nicht aber im Wege des Direktionsrechts.
Richtig
nein.
Das wird mit sicherheit im Arbeitsvertrag stehen. In vielen Betrieben ist das vollkommen Legal und wird auch sehr ernst genommen. Aber es ist immer im Arbeitsvertrag geregelt.
nein, ist nicht legal
Taschenkontrollen können tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsvertrag eingeführt werden. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, sofern vorhanden, sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 (ggf. auch nach Nr. 6) BetrVG zu beachten.
§ 87 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
von Taschenkontrollen steht da nichts.
Und trotzdem fällt die Maßnahme unter diesen §. Steht im Kommentar zum BetrVG
kommt auf die Arbeitsstelle an, bei uns dürfen die sogar das Auto durchsuchen.
darf nur die polizei und auch nur zB mit konkretem diebstahlverdacht
die einzige, richtige Antwort auf diese Frage :)
Da bist aber leider im Irrtum.... alle Beide.
nein.
Wenn ein BR vorhanden ist, der dieser Maßnahme zugestimmt hat, ist das nach Bestätigung durch das BAG zulässig.
er darf-aber unauffällig-also nicht vor anderen leuten!
BGH vom 03.11.1993, Az.: VIII ZR 106/93