Darf der das? Handwerker verlangt Vorrauszahlung?
Hallo.
Wir haben eine Wohnung über einen Bauträger gekauft, welche gerade noch gebaut wird. Sonderwünsche werden direkt mit den Handwerksbetrieben abgerechnet.
So auch im Fall des Fliesenlegers. Wir haben etwas teurere Fliesen ausgewählt. Gestern kam das Angebot (was ok ist) und direkt danach eine "Vorrausrechnung" über 50%.
Jetzt meine Frage: Darf der das? Ich meine, dass die Handwerksfirma nur Abschlagszahlungen über Leistungen verlangen darf, welche schon erbracht wurden.
Aber hier hat die Firma noch nicht einmal mit der Leistung begonnen.
Viele Grüße
13 Antworten
Hallo alexbababu,
meines Erachtens kann der Handwerker Abschlagszahlungen nach § 632a Abs. 1 BGB von seinem Auftraggeber verlangen.
Der Unternehmer hat einen Auftrag vom Bauträger über einen gewissen Fliesenstandard. Dieser wird für Sie wunschgemäß erhöht. Der Handwerker bestellt also die Fliesen und rechnet diese mit Ihnen ab. Die Lieferung der gewünschten Fliesen ist hier bereits eine Leistung. Nun kenne ich die Höhe der Aufwendungen nicht. Grundsätzlich hätten Sie das Recht, vom Handwerker eine selbstschuldnerische Bürgschaft verlangen, die Sie ihm dann nach mangelfreier Übergabe der Fliesen wieder zurückgeben.
Beste Grüße
FH
Vielen Dank :)
ja, alles richtig. Ich versperre mich auch nicht gegen Abschlagszahlungen. Hier verlangt der Handwerker aber weit mehr als die reinen Materialkosten. Die zusätzlichen Materialkosten für "bessere/schönere/teurere" Fliesen sind 20-30%. Der Rest der Kosten sind Leistungen für eine bestimmte Art von Verlegen, d.h. Handwerksleistungen die erst noch zu erbringen sind. Mein Verständnis wäre, dass er den Teil für die Fliesen verlangen kann und den Rest nach Fortschritt der erledigten arbeiten.
In diesem Fall sieht die Lage schon anders aus. Das Material abzusichern ist das Eine, die Leistungen vorab zu bezahlen schon wieder etwas ganz anderes.
Es handelt sich bei Ihnen um einen Werkvertrag. Sie beauftragen den Handwerker im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Verlegen der Fliesen und zahlen dafür eine Vergütung. Bei Werkverträgen muss der Handwerker in Vorleistung gehen. Er hat erst einen Anspruch auf eine Vergütung, wenn Sie das Werk abgenommen haben entziehen.
Um hier weiter zu kommen, sollten Sie:
- zunächst zwischen Material und Werkleistung trennen und
- wenn es nicht anders machbar ist, für die Werkleistung eine Zahlung nach Baufortschritt vereinbaren und dann eine Bürgschaft verlangen.
Beste Grüße
FH
Es herrscht Vertragsfreiheit.
Ich kann dir anbieten für 1.000,- € die Stunde in deiner Nase zu bohren und du kannst das Angebot annehmen oder ablehnen.
Genau so kann ein Handwerker eine Anzahlung verlangen, allerdings halte ich 50% für ggf. nicht statthaft. Es gab mal ein BGH Urteil zur Höhe von Anzahlungen jedoch im Bezug auf (Pauschal)-Reisen.
Du kannst natürlich das Angebot annehmen, nachverhandeln (20% Anzahlung) oder dir einen anderen suchen.
Ich kann das absolut verstehen, wenn ein kleiner Handwerksbetrieb bei unebkannten Kunden nicht ohne Anzahlung tätig werden will.
Wenn ihr die Fliesen über den Handwerker bezieht, kann er das so machen, denn er muss ja innerhalb von ein paar Tagen, ggf. auch sofort, die Fliesen und das ansonsten benötigte Material beim Großhändler bezahlen. Und Handwerker laufen nicht gerne Ihrem Geld hinterher, was leider zu oft vorkommt. 50 % finde ich eine gute Lösung, den Rest gibt's dann nach Verlegung der Fliesen.
du hast einen Auftrag erteilt, darin sollte stehen, dass eine Vorausleistung verlangt wird. Der Handwerker muss die Fliesen einkaufen, warum sollte er es von seinem Konto machen müssen?
Spricht nix dagegen, wenn es im Vorfeld so vereinbart wurde.
Der Mehrpreis für Material durch Sonderwunsch ist gerade mal 20% der Gesamtrechnung. Der Rest sind Handwerksleistungen (z.B. komplizierteres Verlegen), welche ja erst erbracht werden müssen.
Was steht denn im Angebot zu den Zahlungsmodalitäten? Wenn da steht, dass 50% bei Beauftragung fällig sind, ist das eben so.
Es steht Dir ja frei, einen anderen Handwerker zu beauftragen.
Das Angebot kam zeitgleich mit der Vorrausrechnung. Streng genommen hab ich den Auftrag noch nicht mal erteilt.
Und nein. Ich kann keinen anderen Handwerker beauftragen. Wir bauen mit Bauträger. Der Handwerker wurde vom Bauträger beauftragt, welcher die Rechnung für die Grundleistung bezahlt. Hier geht es um Sonderwünsche.
Solange Du das Angebot nicht ausdrücklich angenommen hast, ist die Rechnung gegenstandslos.
Die Antwort von Herrn Hartung ist eindeutig die beste Antwort hier!
Ich würde nur eine Kleinigkeit ergänzen:
Im Supermarkt musst du ja auch vorher bezahlen, bevor die Wahre in deinen Eigentum übergeht.
Wichtig ist hier im Übrigen, ob der Handwerker mit dir einen Arbeitsvertrag nach BGB oder VOB abgeschlossen hat.
Nach BGB könnte er theoretisch auch das ganze Gelt im Voraus verlangen (mit gewissen Ausnahmen wie Aufmaßarbeiten oder Arbeiten auf Leistungsnachweis).
Nach VOB kann eigentlich nur eine in sich abgeschlossene Leistung (Beim Fliesenleger z.B. ein fertig verlegter Raum) abgerechnet werden.