Dürfen Betriebskosten abgerechnet werden, von Leistungen die nicht erbracht wurden?
Hallo zusammen,
wir haben 2009 und 2010 in einen Reihenhaus gewohnt, welches neu gebaut wurde. Nachdem wir zum 01.02.2011 ausgezogen sind, ist jetzt die Betriebskosten Abrechnung für 2010 eingegangen.
Neben Grundsteuer, Müllabfuhr, Haftpflichtversicherung, Leitungswasserversicherung (??), werden auch Wartung Heizung und Wartung Kleinhebeanlage (Waschmaschinenabwasser) aufgeführt (zusammen über 200€).
Es wurde in den 2 Jahren aber nichts von beiden gewartet. Eher hatte ich desöfteren Probleme mit der Heizung, die durch Neustart behoben werden konnten.
Ist es rechtens, dass mir die nichterbrachten Leistungen berechnet werden.
In der Abrechnung steht noch, dass die Gesamtkosten für die Reihenhäuser angefallen sind und die Anteile jeweils geteilt wurden.
Es handelt sich aber nicht um eine Zentrale Heizung oder Hebeanlage sondern jede Partei hat eine eigene und unsere wurde definitif nicht gewartet.
Kann mir jemand helfen, der sich mit solchen Sachverhalten auskennt.
Vielen Dank
Gruß
Patrick
5 Antworten
Vielleicht beim Mieterschutzbund anfragen. Die kennen sich sicher mit dem Sachverhalt aus und wissen auch, wo du dich noch beraten und nachfragen kannst.
Das wäre der Anfang, den ich gemacht hätte. Mich gründlich informiert und zwar nicht bei Laien, sondern bei Institutionen, die sich damit auskennen und mit der Rechtssprechung vertraut sind, nachfragen und mir Auskünfte holen, an die ich mich wirklich orientieren kann, weil ich gegenfalls die Forderung, die aussteht, vorlegen kann, damit genau die Leute, drauf schauen können.
Die oben genannten Tatsachen können wir schlecht prüfen bzw. einsehen, um wirklich einen Rat zu geben, was richtig und falsch ist.
Ja, das ist alles.
Wenn Zweifel bzgl. einzelner Positionsn bestehen würde ich auf diese bezogen, gegen die Abrechnung Widerspruch einlegen uns soweit als berechnete Kosten unstrittig sind diese bezahlen. Gleichzeitig würde ich für die infrage gestellen Positionen Belegeinsicht oder Kopien derselben verlangen. Das eine oder andere muss der VM gewähren.
Das alles innerhalb 4 Wochen nach Eingang der Abrechnung, schriftlich per E+R.
Kein Widerspruch ohne vorherige Belegeinsicht!
Da die Abrechnung innerhalb von ca. 4 Wochen zahlbar ist, muß man sich entweder mit der Belegeinsicht beeilen oder erstmal unter Vorbehalt den Saldo zahlen. Nach der Vorbehaltszahlung sind nach späterer Belegprüfung die Einwendungen spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung dem Vermieter vorzulegen.
Ja. Erstmal musst Du für diese Dinge zahlen. Du kannst aber Verlangen das dir die einzelnen Rechnungen vorgelegt werden.2.Wenn die Heizung nicht Ordnungsgemäß funktioniert hat, hättest Du dies schon zu Mietzeiten bemängeln müssen. Nachträglich auf diese Weise etwas Geld widerzubekommen (oder anrechnen lassen) ist sehr schwierig.
Es dürfen nur Leistungen abgerechnet werden, die tatsächlich erbracht wurden. Das zu überprüfen ist durch Einsichtnahme in die Originalrechnungengen möglich. Dazu mit Vermieter einen Termin am Wohnort (deinem!) vereinbaren, falls der Vermieter weit weg seinen Sitz haben sollte. Verweigert der V. die Einsichtnahme, ist eineNachzahlung für die entspr. Positionen herauszurechnen und entsprechend die Nachzahlungssumme zu kürzen. Wichtig ist aus formellen Gründen, dass gegen die Abrechnung schriftlich Einspruch (nicht Widerspruch) eingelegt wird. Dieser muss begründet werden.
Du kannst bei der Nebenkostenabrechnung die Einsicht der Rechnungen verlangen und wenn sie dir keine Rechnung für die Wartung in deiner Wohnung vorlegen können ist das schonmal ein Grund dafür dies nicht zu zahlen...
Du kannst auch einfach Widerspruch gegen diesen Posten einlegen und ihn nicht bezahlen... Fordere doch einfach den Nachweis in Form des Wartungsprotokolls oder eben der Rechnung.
Ist das alles ?????