Computerbetrug § 263a StGB, Einstellung
Hallo Leute, eine Frage die ich auch gestellt bekam jedoch unklar ist. Vielleicht könnt ihr helfen?
Person X ist vorbestraft wg Betruges, Fälle waren im selben Zeitraum wie jetzt kommt. Person X hat damals 2008-2010 Probleme mit ExArbeitgeber gehabt, brauchte Transportmöglichkeit und bestellte über Internet das sogenannte HANDY TICKET. Bezahlung per Lastschrift welches immerzu platzte, später abgeänderte Namen benutzt usw.
Nun Strafanzeige, Vorladung der Kripo wg Computerbetrug nach 263a Stgb.
Wenn Person X nun Kontakt aufnimmt mit dem Geschädigten und alles nunmehr begleicht oder Vergleich schließt und auch den Betrag zahlt, kann dann mit EINSTELLUNG gerechnet werden?
2 Antworten
(Computer-)Betrug ist ein Offizialdelikt, daher liegt es in der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben wird oder nicht. Nach § 263a II, § 263 IV, § 248a StGB kann diese von der Verfolgung absehen, wenn die Sache geringwertig war (was hier der Fall zu sein scheint, oder wieviel waren die Tickets wert?) und kein öffentliches Interesse besteht (hier schwer zu beantworten).
Im Ergebnis kann man nur sagen, dass derjeinge Chancen hat, dass das Verfahren eingestellt wird, aber wissen kann man es m. E. nicht.
So eine Frage ist hoch kompliziert und in jedem Fall unterschiedlich. Du solltest dich von einem Anwalt beraten lassen, und außerdem kannst du deinen Beitrag ja mal ins Forum von www.123recht.net posten. Die haben mir da auch super geholfen.
Danke...war nur so eine Frage die ich mal gestellt bekommen habe. Weitere Details habe ich leider nicht und ICH war es auch nicht :-) Trotzdem Danke!