Hauptverfahren wg. Betrug nur Einziehung von Wertersatz?

3 Antworten

Pass auf, folgendes; BETRUG ist strafbar. Das bedeutet ; Hier handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit oder etwas, das allein mit einem Zivilverfahren abgeschlossen ist. Der Unterschied zwischen einem Strafverfahren und einem Zivilverfahren ist, unter anderem (ich bin kein Rechtsexperte!), das hier nicht nur einer Person finanzieller Schaden widerfahren ist, sondern dem Volk beziehungsweise gegen GESETZE Verstoßen wurde. Betrug ist ein Delikt das gegen die Gesetze des Strafgesetzbuches verstößt. Du kannst selbst mal nachgoogeln, welche STrafen (Freiheitsstrafe bei wiederholtem Verstoß, in der Regel Bewährung für einmaligen Verstoß), auf deinen Kumpel zukommen wird. -- In jedem Fall kannst du von folgendem ausgehen;

-- 1. Entschädigung des Sachwertes an das Opfer (Das kann auch in einem zweiten, anhängigen Zivilverfahren NEBEN dem Strafverfahren geschehen, wenn dem Opfer das die Sache wert bzw. der Streitwert (Der finanzielle Schaden) hoch genug ist.

-- 2. (im eigentlichen Strafverfahren) Freiheitstrafe oder Freiheitsstrafe auf BEWÄHRUNG gegen den Täter (also deinen Kumpel). Bekommt er Bewährung, handelt er sich damit im Allgemeinen Sozialstunden ein, die er unentgeltlich irgendwo bei einem öffentlichen Träger (das können Altenheime, Parkanlagen, Sportstätten, der Städtische Bürgerdienst oder sonstwas sein), ableisten muss.

-- 3. Muss dein Kumpel dann evtl. eine Geldstrafe und die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen-- letzteres, sofern er dazu finanziell in der Lage ist, Ersteres, sofern vom Gericht entschieden, auf jeden Fall.

Für die Höhe von Geldstrafen gibt es verschiedene Richtlinien, die davon abhängen, wieviel Einkommen der Beschuldigte hat, nach denen sich die Richter für gewöhnlich orientieren. Stichwort "Tagessätze". -- In jedem Fall solltest du deinem Kumpel gut zureden. Denn wie du siehst; Ihm hat das Ganze absolut NICHTS finanziell gebracht...

Zwecks dem Wertersatz denkt die Staatsanwaltschaft sicherlich an § 73c StGB : https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__73c.html

Die Geld- oder Freiheitsstrafe kommt dazu. Sofern dein Kumpel nicht vorbestraft ist und Einsicht zeigt, wird es eine geringe Geldstrafe geben.

Hinweis: Verdient dein Kumpel viel, sollte er angeben, dass er Alg 2 ( Hartz 4 ) - Empfänger ist. Diese Notlüge ist erlaubt. Denn Angaben zum Einkommen muss man grundsätzlich vor Gericht nicht machen, da sie kein Bestandteil von § 111 Owig sind.

https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__111.html

Je mehr Verdienst dein Kumpel angibt, desto höher ist die Geldstrafe in der Regel. Die Geldstrafe sollte er dann zahlen. Er kann auch Ratenzahlung beantragen. An diese sollte er sich zwingend halten. Bleibt eine Rate oder generell eine Zahlung aus, fackeln die Staatsanwälte nicht lange und beantragen Haftbefehl, der in solchen Fällen fast immer ausgestellt wird.

Das Positive: ist dein Kumpel wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe ( EFS ) verhaftet und/oder inhaftiert worden, kann jeder der das weiß, ihn wieder frei kaufen.

Nein, das heißt es nicht.

Der Strafrahmen steht im benannten Gesetz.