"Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben" - Was heißt das?
Hallo Leute,
der Sorgerechtsprozess um mich ist vorbei, alles ist gut verlaufen, so wie ich es gewollt hatte.
Wobei ich noch eine Frage habe:
Bei der Beschlussverkündung hat die Richterin so in etwa gesagt:
"Paragraph 3 [des Beschlusses]: Der Antragsstellerin wurde Prozesskostenhilfe gewährt. Der Gegenstands- bzw. Verhandlungswert wird in diesem Verfahren auf etwa 3000,- Euro geschätzt. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben."
Was heißt dieses "gegeneinander aufheben" ? Mir ist klar, dass meine Mutter die Kosten i. M. sowieso nicht tragen muss, aber das ist mir nicht so recht klar und ich kann meinen Verfahrensbeistand momentan nicht erreichen..
Danke für eure Antwort..
(ach ja, ich hab auch gegooglet, aber da gab es irgendwie nichts Konkretes)
Liebe Grüße mobreni
5 Antworten
Jede Partei trägt die Hälfte der Gerichtskosten. Jedoch deine Mutter muss sie nicht bezahlen. Ihre kosten werden von Prozesskostenhilfe gedeckt.
jeder muss seine eigenen kosten (anwalt, Prozesskosten usw.) selber zahlen muss!
Gegeneinander aufgehoben heit, dass jeder seine eigenen Kosten zahlt.
Ja, das sind ja die Anwaltskosten.. aber wie ist das dann mit den Gerichtskosten? Werden die dann geteilt oder wie?
Jeder trägt dann die Hälfte der Gerichtskosten.
"Gegeneinander aufgehoben" heißt, daß die Gerichtskosten von jeder der Parteien zur Hälfte getragen werden und die Rechtsanwaltskosten bei jedem selbst verbleiben. Wenn Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, heißt das zunächst, daß nichts zu zahlen ist (die Staatskasse bezahlt den Anwalt), allerdings muß man in den nächsten Jahren einmal jährlich seine Vermögensverhältnisse dem Gericht offenlegen (es kommt dann ein Fragebogen). Sobald es demjenigen finanziell besser geht, müssen die verauslagten Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) zurückgezahlt werden.
Jeder zahlt die Hälfte.L.G.
jedoch muss sie darauf achten :...."Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) wird Ihnen als zinnsloses Darlehen vom Staat gewährt. Auch wenn Sie hierbei nie Geld persönlich ausbezahlt bekommen, haben Sie jedoch damit einen, wenn auch zinnslosen, Kredit aufgenommen. Diesen Kredit müssen Sie unter Umständen zurückzahlen! Nur wenn Sie innerhalb der gesetzlichen Frist (hier meist 4 Jahre) nach Verfahrensende weiterhin unzureichende Einkommensverhältnisse haben, besteht keine (Teil-) Rückzahlungspflicht. Um dies zu überprüfen, werden Sie im Verlauf dieser Zeit zu weiteren Einkommens- und Vermögensnachweisen aufgefordert. Erbringen Sie diese Nachweise nicht frist- und formgerecht - unabhängig von Ihrer finanziellen Situation - müssen Sie ebenfalls mit Rückzahlungen rechnen." mehr unter: http://www.familienrecht-kosten.de/scheidung/verfahrenskostenhilfe_prozesskostenhilfe.php