Widerspruch gegen Strafverfolgung wegen Eigenbedarf?
Hallo GF Community,
Ich bin angeklagt laut BTMG (p) 29. Abs 1 Nr 3 wegen Besitz von mariuahna. Es waren 0,3 g.
Ich wurde in Baden-Württemberg erwischt aber wohne in Bayern und die geringe Menge für eigenbedarf ist in beiden Bundesländern 6g.
Ich möchte widerspruch einleiten da die Menge für den eigenbedarf gedacht war und meine Frage ist, gebe ich den Widerspruch bei der Polizei, Staatsanwalt oder im Gerichtsverfahren ab?
Muss ich bestimmte Formulierungen einhalten oder kann ich drauf los tippen?
Muss ich die genauen Paragraphen schreiben? Wenn ja welche währen es wenn jemand Ahnung hat?
Grüße,
Shoktyson
8 Antworten
6g ist die Menge bei der das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden KANN. Legal ist der Besitz nicht und kann strafrechtlich verfolgt werden. Gerade in Bayern stehen die Chancen auf eine Verfahrenseinstellung allerdings schlecht und auch so geringe Mengen werden ist bestraft.
6g ist die Menge bei der das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden KANN. Legal ist der Besitz nicht und kann strafrechtlich verfolgt werden. Gerade in Bayern stehen die Chancen auf eine Verfahrenseinstellung allerdings schlecht und auch so geringe Mengen werden oft bestraft.
lass dich einfach nach aktenlage verurteilen, schreib da nicht noch shice, ich kenne paar, die hatten sich dadurch noch weiter reingerissen, anstatt einfach die frässe zu halten
0,3g, das gibt doch keine nennenswerte strafe, außerdem kannst du dann immer noch gegen die strafe einspruch einlegen und dann anführen, dass es nicht strafbar ist
Zuerst einmal: Gegen eine Strafverfolgung kannst Du keinen Widerspruch einlegen. Widerspruch ist nur gegen eine Auflage der Staatsanwaltschaft oder ein Gerichtsurteil möglich.
Zweitens: Die Einstellung der Strafverfolgung bei geringer Schuld und Eigenbedarf ist eine KANN-Regelung. Siehe BtMG §31a:
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Ob das Verfahren tatsächlich eingestellt wird, ist eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft.
Und zu guter Letzt: Sehr wahrscheinlich wird das strafrechtliche Verfahren eingestellt (auch in Bayern), aber verwaltungsrechtlich wirst Du mit Folgen (ärztliches Gutachten durch Führerscheinstelle) rechnen müssen. Dagegen ist kein Einspruch möglich.
ein widerspruch einlegen, bringt nichts. auch bei mengen unter 6 gramm ist der besitz verboten..
und formulare bzw. vordrucke dazu gibt es nicht..
es wird im strafmaß lediglich anders gehandhabt..