BGB: Minderjähriger, Kaufvertrag, Einwilligung zurückziehen?

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Feststehenden Sachverhalt vorausgesetzt:

A hat Einwilligung der Eltern sich ein Spielzeug zu kaufen und bekommt das Geld dafür.

Einwilligung erteilt, §§ 107, 182 BGB.

Kurz vor dem Kauf entscheiden sich die Eltern aber anders

Den Widerruf der Einwilligung müssten die Eltern entweder

  • dem Kind gegenüber oder
  • dem anderen Teil gegenüber

erklärt haben, § 183 BGB.

Da das mangels anderweitiger Angaben im Sachverhalt nicht geschehen ist, ist der Kaufvertrag wirksam.

und behaupten, da A Minderjährig ist und nicht (mehr) die Einwilligung der Eltern hatte, ist der Kaufvertrag ungültig.

Hier hatte der Widerruf der Einwilligung nicht stattgefunden, damit ist der Vertrag wirksam.

Praktischer Ansatz:

Weder das Kind noch der Vertragspartner werden ohne weiteres beweisen können, dass die Einwilligung erstmals erteilt wurde. Dementsprechend könnten sich die Eltern auf den Standpunkt stellen, dass die Einwilligung schon gar nicht erteilt wurde.

Gäben sie jedoch zu, dass die Einwilligung bereits erteilt wurde, hätten sie das Nachsehen.

üblich zur Verfügung stehendes Taschengeld je nach Alter fällt unter § 110 BGB & ein Spielzeug für einige € sollte darunter fallen

Vertrag gültig

Hackebeil96  10.04.2020, 15:10

Dass dem Kind Geldmittel überlassen worden sind, ändert nichts daran, dass § 110 BGB einen Spezialfall der Einwilligung darstellt. Sobald die Eltern dem Kind gegenüber erklären, dass es mit dem Geld nichts kaufen solle, insbes. nicht das Spielzeug, stehen diese Mittel nicht mehr zur freien Verfügung. Vorausgesetzt, die Eltern haben dies dem Kind gegenüber erklärt, ist der Vertrag unwirksam.

Der Kaufvertrag ist nicht ungültig, da überhaupt noch keiner Zustande gekommen ist. A verliert vor dem Kauf des Spielzeugs die Einwilligung der Eltern, weshalb es keinen Vertrag gibt.

Lg

PS: @peterobm liegt mit dem Taschengeldparagraphen aber auch richtig...(Kind braucht nicht unbedingt Einverständnis)

AnglerAut  10.04.2020, 14:39

Wenn die Eltern ihr Meinungsänderung weder gegenüber dem Kind noch gegenüber dem Verkäufer kundtun, dann ist der Kaufvertrag sehr wohl gültig.

SchlaueFragenet  10.04.2020, 14:44
@AnglerAut

Also ich bin jetzt schon davon ausgegangen, dass sie dies ihrem Kind mitgeteilt haben. Sonst liegst du natürlich richtig :)

Lg

Der Widerruf der Einwilligung müsste aber vor Vertragsschluss gegenüber dem Kind oder gegenüber dem Verkäufer widerrufen worden sein. Wenn die Eltern sich nur anders entschieden haben, aber nichts gesagt haben, ist der Vertrag wirksam.

Einwilligung nur mündlich

Geld wurde dem Kind übergeben, in welchem Preisrahmen liegt das? viell. greift der Taschengeld§§