Ist es möglich ein Ticket zurückschicken auf Grund von Minderjährigkeit?
Hi, Ich habe letztens 2 Tickets für ein Konzert gekauft, nun ist es so dass der Anbieter Viagogo war und unverschämte Summen verlangt hat. Meinen Eltern habe ich erst im Nachhinein davon erzählt, da ich unterwegs war und die Seite mit der kaufabwicklung nicht auf sich Warten lies. Nun sind meine Eltern nicht begeistert und ich wollte wissen ob es möglich ist auf Grund der Tatsache, dass ich nicht volljährig bin den Kaufvertrag ungültig zu machen und die Tickets zurückzusenden. Danke im Vorraus für die Antworten :)
8 Antworten
Der Vertrag ist schwebend unwirksam - d. h. Deine Eltern müssen dem zustimmen (das geht auch durch Duldung des Kaufs).
Deine Eltern sollten dem Verkäufer mitteilen, daß Du minderjährig bist und sie die Zustimmung zu dem Kauf verweigern.
Damit wird der Kaufvertrag mit rückwirkender Kraft nichtig.
Zudem gibt es auch noch die 14-tägige Widerspruchsmöglichkeit, da der Vertrag online abgeschlossen wurde.
Stimmt - da habe ich gerade nicht dran gedacht...
gelöscht
Was aber nichts an der Unwirksamkeit des Vertrages eines Minderjährigen ändert
Und das behauptest Du, ohne zu wissen, was das Ticket gekostet hat ...
Deine Eltern sollten sich drum kümmern. Deine Willenserklärung ist unwirksam. Ein gültiger Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen.
Und das behauptest Du, ohne zu wissen, was das Ticket gekostet hat ...
Irrelevant, wenn die Eltern allgemein nicht begeistert davon sind, wenn ihr Kind auf Konzerte geht
@MrRecht. Irrelevant, von was die Eltern begeistert sind. Wenn der Junge 20 Euro Taschengeld bekommt und die Karte in dem Bereich liegen, dann darf er das kaufen. Ob er hingehen darf, ist eine andere Geschichte.
...dann lesen sie sich mal die Kommentare zu 110 durch.
Es gibt Gott seid Dank keine General Einwilligung, auch nicht in 110. Wenn der Minderjährige annehmen muss, dass sich die Überlassung des Geldes nicht beziehen soll, so ist der Vertrag nicht von 110 gedeckt. Es gibt kein totales Taschengeld.
Natürlich gibt es kein "totales" Taschengeld. Davon geht auch niemand aus. Und es gibt ebensowenig eine Generalaleinwilligung wie es eine totale Rechtsfreiheit gibt für die Verkäufer. Es gibt genügend Fälle, in denen der §110 zu Recht keine Anwendung findet bzw. vor Gericht gekippt wurde.
Ob das hier der Fall sein würde, wage ich einfach zu bezweifeln. Deshalb halte ich nicht viel von so pauschalen endgültigen Aussagen wie "Ein gültiger Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen.".
Als Minderjähriger bist du nur eingeschränkt geschäftsfähig. Der Kauf der Tickets ist ohne die Zustimmung deiner Eltern unwirksam (sh. § 108 BGB). Eigentlich bräuchtest du gar nichts machen, denn sollten deine Eltern nicht innerhalb von zwei Wochen ihre Zustimmung geben, gilt die Zustimmung als NICHT erteilt. Aber leider hast du die Tickets schon. Du solltest daher an den Verkäufer schreiben, dass das Geschäft ohne Zustimmung abgelaufen und daher unwirksam ist. Allerdings kann der Verkäufer von dir den Ersatz der entstandenen Kosten verlangen.
Und das behauptest Du, ohne zu wissen, was das Ticket gekostet hat ...
Es ist schnurz, was das Ticket gekostet hat. Wenn das Geschäft ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten abgeschlossen wurde, ist es unwirksam. Behaupte nicht ich, sondern der § 108 BGB.
@furbo. Dann blättere doch einfach mal weiter im BGB, und zwar bis zum §110, da wirst Du fündig.
Offenbar bin ich im Gegensatz zu dir in der Lage, den Gesetzestext nicht nur zu lesen, sondern auch zu verstehen.
@furbo Scheint mir aber nicht so. Aber wir gehen das gerne mal durch, und dann sagst Du mir, wo ich falsch liege:
§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen MittelnEin von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Lies, was MrRecht dazu geschrieben hat. Oder schau in einen Kommentar zum BGB..
Jetzt sollte man noch wissen wie alt du bist, aber warscheinlich schon über 7 und unter 18.
Sollte gehn (imho) ...
Welches Konzert war es denn?
hab grad mal gegoogelt, wow, echt teuer, dachte schon mein Söllnerticket mit 29€ für März wäre teuer gewesen ...
187 Straßenbande
Umso ärgerlicher, denn im offiziellen Vorverkauf gibt es dafür noch haufenweise Tickets zum Originalpreis.
Das wird schwer. Es kommt noch hinzu, dass sich viagogo bei so gut wie allen Kundenanfragen grundsätzlich querstellt.
Zumal viagogo nicht der offizielle Vorverkauf ist, sondern eine mehr und mehr unseriös auftretende Schwarzmarktplattform, die im Ausland sitzt. Das war vor 10 Jahren noch anders.
Aus eigener (Veranstalter-)Erfahrung weiß ich, dass sich viagogo nur auf juristische Schritte hin bewegt.
Für Tickets gilt nach § 312 b BGB eine Ausnahmeregelung vom Widerspruchsrecht.