BGB § 2314 (Nachlassverzeichnis): Was bedeutet 'zuständig'?

3 Antworten

In der Praxis wählt man (der Erbe) immer einen Notar, der örtlich für das Gebiet zuständig ist, in dem sich der Nachlass befindet. In der Regel also einen Notar am letzten Wohnort des Erblassers.

Je nach Landesrecht ist der Gerichtsvollzieher für die Erstellung des Verzeichnisses zuständig, s. § 25 Abs. 1 Nr. 3 Nds. FGG.

Zuständige Behörde ist das Nachlasgericht beim Amtsgericht Deiner Stadt.

torria 
Beitragsersteller
 02.01.2016, 01:44

Das Nachlassgericht hat mit dem Pflichtteil nichts zu tun. Wenn man keine Ahnung hat, sollte man auch nicht antworten.

Reanne  02.01.2016, 15:47
@torria

Wenn von Amts wegen Erben gesucht werden, gibt es ein Nachlassverzeichnis, hat mein Mann vor Jahren auf Anforderung vom Amtsgericht erhalten.