BGB § 2314 (Nachlassverzeichnis): Was bedeutet 'zuständig'?
BGB § 2314: "(Der Pflichtteilsberechtigte) kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird."
Wer ist hier die 'zuständige' Behörde und wer ist hier ein 'zuständiger' Beamter oder Notar?
Ich dachte alle Notare seien von Amts wegen zuständig und welche Behörde für ein Nachlassverzeichnis zuständig sein soll, ist mir vollkommen schleierhaft.
3 Antworten
In der Praxis wählt man (der Erbe) immer einen Notar, der örtlich für das Gebiet zuständig ist, in dem sich der Nachlass befindet. In der Regel also einen Notar am letzten Wohnort des Erblassers.
Je nach Landesrecht ist der Gerichtsvollzieher für die Erstellung des Verzeichnisses zuständig, s. § 25 Abs. 1 Nr. 3 Nds. FGG.
Zuständige Behörde ist das Nachlasgericht beim Amtsgericht Deiner Stadt.
Wenn von Amts wegen Erben gesucht werden, gibt es ein Nachlassverzeichnis, hat mein Mann vor Jahren auf Anforderung vom Amtsgericht erhalten.
Das Nachlassgericht hat mit dem Pflichtteil nichts zu tun. Wenn man keine Ahnung hat, sollte man auch nicht antworten.