SCHULBUßGELD! WANN VERJÄHRT ES?
hallo zuasmmen , ich habe heute einen Brief bekommen 10.11.2017 , dass ich noch ein Bußgeld zuzahlen habe von meiner alten Schule von September 2013 !
wann verjährt den das Bußgeld ? oder verjährt das überhaupt ??? den ich habe die ganzen Jahre keinen Brief bekommen das ich noch was zuzahlen habe und jetzt nach 4 Jahren kommen die !!!! ich bin am verzweifeln wäre super wenn jemand eine antwort geben könnte
ps bin seit 2015 nicht mehr in der SCHULE ..
und habe all die Jahre kein einzigsten Brief bekommen
6 Antworten
Keine Ahnung, was ein Schulbußgeld ist (also, was Du da zu zahlen hast). Aber die normale Verjährung in D beträgt drei Jahre zum Ende des entsprechenden Kalenderjahrens. Das heißt, die Forderung vom Sept 2013 wäre am 31.12.2016 verjährt. Aber: Das geht nicht automatisch. Du musst denen mitteilen, dass sie leider Pech gehabt haben, äh, nein, besser das nicht schreiben, sondern, dass die Forderung zu o.g. Termin verjährt ist. Nicht mehr, nicht weniger.
das war das wegen das ich die Schule geschwänzt habe
aber danke dir :)
Schulen verhängen keine Ordnungs- bzw. Bußgelder.
Ist das jetzt ein "Bußgeldbescheid" oder eine Mahnung zu einer ausstehenden Forderung?
Wie alt bist Du?
bin 21 Jahre , und damals noch keine 18 Jahre gewesen
Bitte erst einmal um Zusendung einer Abschrift des ursprünglichen Bescheides, da Dir dieser nicht vorliege ( aber warte noch einige Tage ).
Sollte dieser nämlich erst 2014 erstellt worden sein, könnte auch die Verjährung erst am 31.12.2017 enden. ( Und dann müsstest Du auf Zeit spielen )
ist alles von 2013 !
"Normale" Forderungen verjähren 3 Jahre nach dem Entstehungsjahr der Forderung.
FALLS es einen vollstreckbaren Titel gibt, gelten 30 Jahre.
Diese besagt in den meisten Bundesländern u. a., dass eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach der Entlassung des Schülers aus der Schule unzulässig ist.
https://bussgeld.org/schulverweigerung-bussgeld/
Ich weiß nicht, ob das auf Dich zutrifft.
Kommt darauf an, wie hoch dein Bescheid ist
https://dejure.org/gesetze/OWiG/34.html
2) Die Verjährungsfrist beträgt
1.fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
2.drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
der Pflicht zum Besuch einer Schule beharrlich nicht nachkommt (§ 64 Abs. 1),
2.
sich nicht den erforderlichen schulärztlichen, schulzahnärztlichen, schulpsychologischen oder sonderpädagogischen Untersuchungen unterzieht (§ 64 Abs. 2 und 3),
3.
als Elternteil oder mit der Erziehung und Pflege Beauftragte oder Beauftragter die Anmelde- und Mitwirkungspflichten aus § 65 Abs. 1 nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
also bei mir passt das
2.drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
dann solltest du vielleicht noch sicher stellen, dass die Frist nicht geruht hat . In dem § 34 OWiG kommt ja auch noch ein Absatz 4.
Absender des Briefes sollte dann auch nicht die Schule, sondern die zuständige Verwaltung sein. Ab 14 Jahren bist du hierfür Schuldner, nicht die Eltern.
ja ich meinte damit die Schulbehörde die für meine Stadt verantwortlich ist , ich zitiere, bei der Durchsicht unsere Unterlagen haben wir festgestellt das noch folgende Beiträge offenstehen !
das ist alles vom August / September 2013