Betriebsversammlung,Weihnachtsfeier etc. Pflichtveranstaltungen! Ja od. Nein?
Hallo, mein Arbeitgeber hat die jährliche Betriebsversammmlung und die gleich darauf anschließende Weihnachtsfeier zu Plichtveranstaltungen erklärt. Bei Nichtteilnahme ohne wirklich triftigen Grund droht er mit Abmahnung!! Das Ganze findet dieses Jahr in unserem Hauptwerk statt, das bedeutet eine mind. 4 Std. lange Busfahrt!! Wir würden igendwann am Vormittag losfahren und Nachts frühestens um 3 Uhr wieder zurück kommen.... Will deswegen nicht teilnehmen. Darf er mich dazu zwingen und mit Abmahnung drohen? Danke, und Gruß
3 Antworten
Eine Betriebsversammlung ist normalerweise eine Veranstaltung des Betriebsrats, bei der der Arbeitgeber nicht der Veranstalter ist. Dort besteht auch keine Teilnahmepflicht. Wer aber nicht hingeht,, muss arbeiten. Wenn der komplette Betrieb aber stillsteht und niemand arbeiten kann, ergibt sich ein Problem, das der Betriebsrat regeln müsste.
Auch die Pflicht zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier halte ich für zweifelhaft. Vor Allem, wenn sie derartige "Überzeiten" mit sich bringt. Wenn der nächste Tag ein Arbeitstag ist, wäre die Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu beachten.
Einfach nicht hinzugehen ohne sich abzusichern wäre aber nicht ratsam. Wenn es einen Betriebsrat gibt, würde ich dort nachfragen.
Wenn du wegen der Versammlung sowieso dahin fahren musst, kannst du auch zur "Feier" bleiben. Allein zurückfahren macht dich sicher auch nicht glücklicher.
Betriebsfeiern sind gerade in größeren Firmen mit mehreren Standorten eine wichtige Gelegenheit, Kontakte zu knüpfen und Informationen vorbei am Dienstweg auszutauschen. Manche gehen auch einfach zum Saufen hin - das mach ich aber lieber in privater Runde.
Klar kannst du nach der Versammlung gehen und bekommst dafür keine Abmahnung, bist aber zumindest in der folgenden Woche beim Tratsch der Außenseiter.
Darf er mich dazu zwingen und mit Abmahnung drohen?
Er darf Sie nicht zwingen, wenn es z.B. nicht in Ihrer Arbeitszeit liegt.
Desweiteren haben Sie doch wohl das Recht zu entscheiden, mit wem Sie feiern wollen.
Keine Pflicht zur Teilnahme
Auch in Arbeitsverträgen finden sich in aller Regel keine Bestimmungen zu Betriebsfeiern, Betriebsauflügen oder Ähnlichem. Der Arbeitnehmer ist demnach nur verpflichtet, seiner arbeitsvertraglichen Hauptpflicht - der Arbeitspflicht - nachzukommen. Mit seiner Arbeitspflicht hat die Teilnahme an einem Weihnachtsfest jedoch nichts zu tun. Auch eine Nebenpflicht zur Teilnahme an einer Weihnachtsfeier gibt es nicht.
Fällt die Feier in die reguläre Arbeitszeit, bedeutet dies jedoch auch, dass derjenige, der nicht mitfeiern möchte, seine normale arbeitsvertragliche Verpflichtung erfüllen muss, sprich zu arbeiten hat. Ist das aufgrund der abwesenden Kollegen nicht möglich - und kann dem Arbeitnehmer auch keine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden - darf er nach Hause gehen.
http://www.handwerksblatt.de/Handwerk/Mittelstand/Recht-Steuern/10401.html
Der Arbeitgeber vermischt hier zwei Dinge:
Betriebsversammlung, die während der Arbeitszeit sein muss
Weihnnachtsfeier, die auf Freiwilligkeit beruht, sofern außerhalb der Arbeitszeit
Die Betriebsversammlung: Funktion, Pflichten
Als gewählter Repräsentant der Belegschaft ist der BR verpflichtet, der Belegschaft Bericht zu erstatten. Daneben ist die Betriebsversammlung eine gute Gelegenheit die Beschäftigten in die Arbeit des BR einzubeziehen.
Die Betriebsversammlung ist die Versammlung der Arbeitnehmer/innen des Betriebes. Sie ist nicht öffentlich und wird vom BR, durch die/den Vorsitzende/n geleitet. Die Betriebsversammlung hat während der Arbeitszeit (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) stattzufinden. Den Arbeitnehmer/innen ist für die Teilnahme an der Betriebsversammlung einschließlich Wegezeiten das Entgelt weiterzuzahlen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Findet eine Betriebsversammlung (z.B. wegen Schichtarbeit) außerhalb der Arbeitszeit von Beschäftigten statt, ist ebenfalls die Wegezeit und die Zeit der Betriebsversammlung wie Arbeitzeit zu vergüten. Außerdem sind den Arbeitnehmer/innen entstehende Fahrtkosten zur Teilnahme an den Betriebsversammlung zu erstatten (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).