Betriebskostenabrechnung nach Trennung

7 Antworten

Da die Mieter aus dem Mietvertrag genüber dem Vermieger solidarisch haften, kann der Vermieter sich im sogenannten Spungregress irgendeinen der Mieter rauspicken, der ihm für die Zahlung geeignet erschein. Was liit da in diesem Falle näher, als die eigene Tochter eintweilen zu schonen. Der ausgeschiedeneWohnunnmieter kann den verbliebenen Mieter auffordern, mit ihm gemeinsam die Kündigung auszusprechen. Weigert sich der verbliebene Mieter, so kann der andere auf die Zustimmung zur Kündigung klagen. Alle bis zur Kündiung, bzw. der Beendigung des Mietverhaötnisses vom ausgeschiedenen Mieter alleine an den Vermeiter gezahlten Beträge kann dieser jedoch vom verbliebenen Mieter anteilig zurückfordern und einklagen, falls dieseer nicht freiwillig an ihn leistet.

Um wegen angeblich überhöhter Betriebskosten gegen den Vermieter zu klagen, müßten beide Mieter gemeinsam als aktivlegitimiert Klage bei Gericht einreichen. Hier kann einer allein nicht ausrichten.

Wenn Beide als Mieter im Vertrag stehen sind Beide gesamtschuldnerisch haftbar. Egal wer jetzt wo wohnt. Der Vermieter kann sich mit einer Forderung an jeden zu 100 % halten. Das hat mit "eins auswischen" nichts zu tun.

Ob die Abrechnung korrekt ist kann man beim Vermieter per Einsicht in die Originalrechnungen prüfen.

albatros  13.01.2012, 14:34

Vorausgesetzt, der Vermieter hat die Abrechnung auch beiden und fristgerecht zugestellt.

Also:

In der Nebenkostenabrechnung muss alles aufgesplittet sein. Das heißt man muss genau sehen können woher welcher Kostenpunkt stammt. Ist das nicht der Fall schickt den Schwiegereltern einen Widerspruch und die Aufforderung eine genaue Aufstellung der Kosten zu liefern.

Wenn beide im Mietvertrag stehen müssen auch beide für die Kosten aufkommen. Steht er alleine im Mietvertrag hat er tatsächlich das Problem und muss dann zusehen, dass er das Geld von seiner Ex wiederbekommt.

Ansonsten fordert die Schwiegereltern auf die Nebenkostenabrechnung auf SChwiegersohn und Tochter auszustellen (unter Bezugnahme auf den Mietvertrag in dem beide stehen).

cherry2505 
Beitragsersteller
 12.01.2012, 18:35

In der Betriebskostenabrechnung ist dies soweit auch genau aufgesplittet aber im Mietvertrag steht halt nur eine Gesamtsumme von knapp 280 DM und wie sich diese 280 DM auf die einzelnen Posten aufplitten steht dort nicht. Lediglich, qm oder Einzel

schelm1  12.01.2012, 17:48

Solange keine Kündigung gegriffen hat und der Mietvertrag nicht beendet ist, kann der arme Teufel alleine überhaupt nichts machen! Ihm fehlt dazu jegliche Aktivlegitimation!

cherry2505 
Beitragsersteller
 12.01.2012, 18:33
@schelm1

Er wurde auf Drängen seines Anwaltes zum 31.05.2011 aus dem gemeinsamen Mietvertrag entlassen. Da die Betriebskostenabrechnung aber von 2010 ist, war er dort ja noch wohnhaft.

Wenn im Mietvertrag nur eine Summe für die monatlich zu zahlenden Betriebskosten ohne Auflistung derselben oder zumindest eines Hinweises , dass gemäß** § 2 der Betriebskostenverordnung** alle dort erfassten BK als monatliche Vorauszahlungen zu leisten sind, sind überhaupt keine Betriebskosten zu zahlen. U. U. könnte man evtl. von einer vereinbarten Pauschale ausgehen.. Mit ihrer monatlichen Zahlung wären sämtliche BK abgegolten, eine Abrechnung gäbe es dann nicht und dementspprechend weder eine Nachforderung noch eine Gutschrift. Eine Anpassung der Pauschale wäre nur möglich, wenn dass so explizid auch im MV optional vereinbart wurde. Ansonsten bliebe es für die Dauer des Mietverhältnisses beim gleichen Betrag. Prüfe also nochmal genau, was exakt im MV drin steht. Zu deiner eigentlichen Frage der Teilung der BK auf beide Partner: Tatsächlich müssen beide Vertragspartner die Abrechnung erhalten (Eheleute xyz und abc). Nach der Trennung hätte jedem der beiden ehemaligen Mieter die Abrechnung an ihn selbst als Einzelperson adressiert zugestellt werden müssen. Erfolgte das so nicht, ist m. E. die Abrechnung aus formalen Gründen zurückzuweisen. Beide Partner bekämen die gleichlautende Abrechnung und müssten sich dann einigen über den Zahlungsmodus. Bei BK-Abrechnungen ist es anders als bei Miete bzw. Mietschulden, dort gilt die gesamtschuldnerische Haftung beider Mietvertragspartner von vorn herein. Ergänzung: Im MV selbst müssen keine Teilbeträge für die einzelnen BK-Arten angegeben werden, es müssen aber die Arten benannt sein bzw. der Hinweis auf die gesetzliche Regelung.

Bitte prüfen, ob sie wirklich gemeinsam unterschrieben haben. Also mein eigener Mietvertrag lautet nur auf meinen Namen (Ehemann) und auch alle NK- Abrechnungen gehen an mich. Das ändert natürlich nichts an der Tatsache, dass beide gleichermassen für die Verbindlichkeiten aus der ehelichen Wohnung haften und aufzukommen haben. Wenn ein Gespräch mit den Vermietern aber nichts hilft, dann bleibt da wohl nur der Gang zum Anwalt.

cherry2505 
Beitragsersteller
 12.01.2012, 18:41

Beide haben den Mietvertrag unterschrieben

schelm1  12.01.2012, 17:46
"Sie haben 2001 gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben "

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