Betriebskostenabrechnung Mahnung trotz Widerspruch
Guten Abend,
mein Fall lässt sich leider gar nicht so schnell und einfach erklären, ich versuche es mal. Bis vor kurzem, gab zwischen meiner alten und nun aktuellen Hausverwaltung einen Rechtsstreit wer nun für unser Haus zuständig ist. Von der alten habe ich die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011, am Ende letzten Jahres bekommen (378,-€ Nachzahlung und 30,-€ mehr Betriebskosten). Dieses Schreiben wurde am 3.12.12 erstellt und ist erst (ohne Postweg/-Stempel) am 18.12.12 bei mir im Briefkasten gewesen. Am 4.1.13 habe ich einen Widerspruch eingelegt, da der Hauswart + Gartenarbeit abgerechnet wurde, beides extra und auch sehr hoch, habe dafür keine Antwort erhalten. Heut, am 29.8.13 hatte ich eine Mahnung von der aktuellen Hausverwaltung im Briefkasten, ich solle die Summe der Betriebskosten und die ausstehenden monatlichen 30,-€ Erhöhung bis zum 3.9.13 überweisen. Als ich dort anrief und die Dame darauf hingewiesen habe das ich einen Widerspruch eingelegt habe, teilte mir diese mit das es egal sei, sie könne nichts dafür das die alte Verwaltung sich nicht darum gekümmert hat und ich soll das Geld überweisen sonst werden sie das Geld gerichtlich einklagen. Kann das so recht sein? Was kann ich tun?
4 Antworten
Das hängt von deinem Mietvertrag ab.
Kosten für den Hausmeister und die Gartenpflege sind auf den Mieter umlegbar, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Andernfalls nicht.
Dein Widerspruch hat zunächste einmal keine aufschiebende Wirkung auf deine Zahlungsverpflichtung, es sei denn die Betriebskostenabrechnung wäre falsch. Dann bräuchtest du gar nicht bezahlen, sondern könntest eine korrekte Abrechnung verlangen.
Leider ist deine Begründung etwas schwach, denn nur weil die Kosten hoch sind oder du nicht auf den ersten Blick nachvollziehen kannst weshalb dies der Fall ist, bedeutet dies noch lange nicht, dass die Abrechnung falsch ist. Vielmehr wäre es an Dir, die dazugehörigen Belege einzusehen, damit du die fraglichen Positionen der Abrechnung nachvollziehen kannst.
Daher schlage ich vor, dass du erst einmal unter Vorbehalt bezahlst (auf Überweisungsträger vermerken!) und die Belege für Hausmeister und Gartenpflege ansiehst.
Die umgelegten Hausmeisterkosten kann der Vermieter oder Hausverwaltung dann nicht verlangen. Wenn sie nicht prüffähig abgerechnet worden sind. Hauswartskosten sind abzugrenzen von den Kosten der Hausverwaltung, die keine umlagefähige Nebenkostenposition darstellen.
Der Mieter ist zur Übernahme der anteiligen Gartenpflegekosten verpflichtet. Die Kosten der Gartenpflege sind umlagefähige Betriebskosten. Müssen aber im Mietvertrag vereinbart sein.
Der Hauswart und die Plege der zum Haus gehörenden Grünanlagen sind berechtigter Bestandteil der Nebenkosten und der Abrechnung,und nur weil Du einem Posten widersprochen hast kannst Du nicht die gesammten Nachforderungen zurückhalten,und auch die erhöhung der Nebenkostenzahlungen musst Du überweisen solage Dein Widerspruch nicht entschieden ist.
Wenn die Abrechnung keine formellen Fehler enthält - z.B. falsche Vertreilerschlüssel oder falsche Kosten abgerechnet ( im Internet nachschauen, die Anforderungen an formell richtige Betriebskostenabrechnungen sind dort zu finden ), dann läuft ab Tag der Zustellung die Zahlungsfrist, egal ob du Widerspruch einlegst oder nicht. du kannst aber die Zahlung unter Vorbehalt leisten und die Belege bei der Hausverwaltung einsehen - wenn die Kosten korrekt abgerechnet sind, mußt du auch zahlen. Die Höhe der Vergütung des Hauswartes muß ja vertraglilch geregelt sein - und auich der Umfang der damit verbundenen Tätigkeiten.