betriebsbedingte Kündigung vor angesagter Operation

9 Antworten

Entgegen der landläufigen Meinung kann man auch während (und auch WEGEN !) einer Krankheit gekündigt werden. Wenn die Kündigung fristgemäß ist, wirst du dagegen nicht viel machen können. Ob deine Firma dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, geht aus deiner Frage nicht hervor. Du müsstest innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung gegen die Kündigung Klage erheben. Dann bekämst du evtl. noch einen finanziellen Ausgleich. Den Job wärst du trotzdem los.

Die Klage ist kostenlos und du brauchst auch KEINEN Anwalt.

Hallo

wenn du beweisen kannst das die Kündigung wegen der OP und der Fehlzeit ist kannst du dagegen vor gehen. Wird allerdings sehr schwer.

Mint

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. § 623 BGB. Demzufolge ist der nächstmögliche Kündigungstermin erst der 30.09., da die schriftliche Ausfertigung wohl frühestens am Montag zugehen kann und das für den Endtermin 31.08. bereits zu spät ist. Sollte dieser Kündigungstermin also trotz verspäteter schriftlicher Kündigung aufrecht erhalten werden, ist alleine diese Tatsache einen Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht wert!

Die angekündigte OP steht einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht entgegen. Selbst wenn die OP der Grund gewesen wäre, wird das kaum zu beweisen sein.

Eine Abfindung von einem Monatsgehalt wird auch die ungefähre Größenordnung sein, bei welcher sich ein Gericht nach dieser Beschäftigungsdauer ansiedeln würde.

Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist nicht rechtswirksam. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

Weiterhin ist bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl vorzunehmen. Deiner Schilderung ist nicht zu entnehmen, wie groß der Betrieb ist oder ob es einen Betriebsrat gibt. Vielfach werden die hohen Hürden für eine Entlassung von den Kündigenden nicht beachtet, was fast immer zu einer Rücknahme der Kündigung oder einer entsprechenden Abfindung führt.

Es stellt sich die Frage, was denn genau in dem Schriftstück drin steht, das Du gegengezeichnet hast. Ich vermute mal, dieses Schriftstück ist ein Aufhebungsvertrag. Etwas anderes würde in meinen Augen keinen Sinn machen. Falls Du einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hast, ist das keine Kündigung sondern eine Vertragsauflösung im gegenseitigen Einvernehmen. In diesem Fall könntest Du gar nichts mehr machen, da du der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ja bereits zugestimmt hast.

War dieses Schriftstück kein Aufhebungsvertrag solltest Du zu einem Anwalt gehen und dich ausführlich beraten lassen. Hast Du eine Rechtschutzversicherung? Vor dem Arbeitsgericht zahlt jede Partei, auch die, die gewinnt, ihre Anwaltskosten immer selbst.

Du kannst nicht auf eine Abfindung sondern nur auf Wiedereinstellung klagen. Da der Kündigende das aber nicht will, wird er, wenn er schlechte Karten hat, sich immer aus dem Vertrag "rauskaufen" wollen. (Abfindung)

Kathrinchen83 
Beitragsersteller
 21.07.2013, 16:32

Hallo! Und Danke für deine Antwort!

16 aktive Mitarbeiter. 4 Mamis in Mutterschutz 3 Juniors (2x befristeter Vertrag auf 2 Jahre; einer länger da als ich und Papa, eine weniger lange da als ich und jünger / Single) 2 befristete in einer anderen Abteilung. Deren Job kann ich aber auch machen. Alle befirsteten Verträge laufen zum Ende des Jahres oder im März aus.

Ich habe keine Rechtsschutzversicherung.

Unten der Wortlaut der Schriftstücke.

2 Schriftstücke: Erstes Dokument habe ich unterschrieben. Das zweite Dokument nicht.

Wortlaut erstes Dokument:

Kündigung des Arbeitsvertrages vom 19. Dezember 2011

... aufgrund der lang anhaltenden, negativen betriebswirtschaftlichen Entwicklung müssen wir das am 19. Dez. 2011 geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31. August 2013 leider kündigen. In der Anlage finden Sie einen Aufhebungsvertrag mit der Bitte um Unterschrift bis zum 22. Juli 2013. Die Kenntnisnahme beider Dokumente bitten wir untenstehend zu unterzeichnen.

Wortlaut 2. Dokument:

Aufhebungsvertrag (NICHT UNTERSCHRIEBEN)

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31. Augusts 2013 einvernehmlich aufgelöst wird.

  2. Die Gesellschaft bezahlt an die Mitarbeiterin als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes einen Betrag in Höhe von 1 Monatsgehalt in Höhe von XX,- Euro. Diese Abfindung wird fällig und abgerechnet zum Ablauf des Monats nach dem Ausscheidedatum.

Eine schriftliche Kündigung habe ich in diesem Sinne also nicht. Ich habe lediglich eine Kenntnisnahme unterschrieben.

Interesierter  21.07.2013, 22:47
@Kathrinchen83

Folgendes ist noch wichtig.

Das erste Schreiben ist eine Kündigung. Durch die Unterschrift hast Du den Empfang der Kündigung bestätigt. Da eine Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, bedeutet deine Unterschrift jedoch nicht, dass Du der Kündigung zustimmst.

Um einen befristeten Arbeitsvertrag vorzeitig kündigen zu können, muss diese Kündigungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Enthält der Arbeitsvertrag keine Klausel zur vorfristigen Kündigung, ist diese nicht möglich. Eine ausgesprochene Kündigung wäre damit unwirksam. Sollte der Arbeitgeber in diesem Fall auf der Kündigung bestehen und Dich nach Hause schicken, befindet er sich im Annahmeverzug. Dir steht in diesem Fall der Lohn bis zum Ende der Befristung zu.

Siehe hierzu auch: http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2009/11/08/befristeter-arbeitsvertrag-kundigung-moglich/

Kathrinchen83 
Beitragsersteller
 21.07.2013, 23:03
@Interesierter

Ah ok! Also mein Arbeitsvertrag ist ein unbefristeter. 3 Kolleginnen haben befristete Verträge. Die zwei Jahre ihrer befristeten Arbeitsverhältnisse enden Ende 2013 / Anfang 2014. Wem ist denn dann eher zu kündigen? Ich weiß ganz sicher, dass in ihren Verträgen auch eine 6 wöchige kündigungsfrist zum Monatsende vereinbart ist.

Maximilian112  22.07.2013, 04:24
@Kathrinchen83

Wem ist denn dann eher zu kündigen?

Eine soziale Reihenfolge sollte eingehalten werden. Wenn es offensichtlich ist, dass diese hier nicht eingehalten wurde dann solltest Du Klage beim Arbeitsgericht erheben. Der Richter hat das letzte Wort.

Ich muss mich der Meinung anschließen, das dies sehr schwer wird. Wenn sie dich raus-boxen wollen dann schaffen die das. Übrigens, man kann seine Arbeitgeber-Beurteilungen bei www.kununu.com abrufen. Stadt und Aktionsradius eingeben und die Beurteilungen lesen. Besser auch die älteren. Einige Unternehmen haben das schon geschnallt, das die da auf dieser Webside verpfiffen, B.z.w. beurteilt werden. Hat mich aber schon vor einigen Fehlgriffen bei der Bewerbung gerettet. Wenn es einem schon selbst nicht hilft, dann bewahre wenigstens andere vor Missgriffen. Wenn du eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrecht hast, wende dich an die Rechtsschutzversicherung. Viele Amtsgerichte halten auch für Leute, die keine solche Versicherung haben, in bestimmten Zeitabständen so eine Art kostenlose Beratung ab. Erkundige dich mal deswegen beim Amtsgericht.

Kathrinchen83 
Beitragsersteller
 21.07.2013, 16:24

Danke! ich werde mich erkundigen.