Hohe Nachzahlung bei Steuererklärung durch Abfindung?
Ich bin grad etwas geschockt. Wollte dieses Wochenende meine Steuererklärung für 2017 machen. Habe mit WISO meine Gehaltsdaten vom Finanzamt abgerufen und direkt eine Nachzahlung von 1.700€ angezeigt bekommen - ohne weitere Eintragungen.
Ausgangslage: habe 2017 bei drei Arbeitgebern gearbeitet und insgesamt ein Bruttogehalt von ca. 50.000€ erhalten (ohne Abfindung). Durch betriebsbedingte Kündigung und Aufhebungsvertrag habe ich beim ersten Arbeitgeber eine Abfindung von ca. 37.000€ erhalten. Auf meinem letzten Verdienstnachweis des Arbeitgebers ist die Abfindung auch mit "Abfindung 5-tel" angegeben. Kann es sein dass ich jetzt direkt ohne weitere Eintragungen 1.700€ nachzahlen muss?! Immerhin wurden mir direkt bei Auszahlung der Abfindung schon über 10.000€ abgezogen (hatte in dem Auszahlungsmonat inkl. Gehalt und Abfindung ein Brutto von 43.000€ und ein Netto von (27.000€)!?
Würde mich über Tipps und Hilfen freuen! Danke!
3 Antworten
Ein ArbG hat die Fünftelregelung angewendet - das ist unüblich, da dem ArbG meist nicht bekannt ist, ob die Fünftelregelung (bei Zusammenballung von Einkünften) überhaupt angewendet werden kann. Zudem kann der ArbG nur seine Gehaltszahlungen berücksichtigen und nicht die sonstigen Einkünfte im Veranlagungsjahr. Die meisten ArbG wenden die Fünftelregelung generell nicht an (dazu sind sie auch nicht verpflichtet).
Üblichweise wird die Abfindung als Einmalzahlung versteuert; dann ergibt sich oft eine Steuererstattung für den ArbN, der die Fünftelregelung mit Abgabe der Steuererklärung beantragt.
Ein ArbN fährt oft besser (um ggf. eine höhere Nachzahlung zu vermieden), auf die Fünftelregelung des ArbG ausdrücklich zu verzichten und sie erst später mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen.
Es kann daher durchaus sein, daß Steuern nachgezahlt werden müssen, da alle Einkünfte des Veranlagungsjahres berücksichtigt werden müssen - es kann sogar dazu führen, daß die Fünftelregelung gar nicht angewendet werden darf, weil keine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.
Ohne die konkreten Einkünfte des Veranlagungsjahres kann aus der Ferne aber dazu sonst nichts weiter gesagt werden.
"Ein ArbG hat die Fünftelregelung angewendet - das ist unüblich"
So unüblich ist das wohl nicht, denn gem. EStG § 39b Abs. 3 S. 9 ist die Lohnsteuer bei einer Abfindung gem. der Fünftelregelung abzuziehen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind - siehe auch https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39b.html
Über den Daumen gepeilt kann dass schon hinkommen. Schließlich hat der erste Arbeitgeber Deinen Angaben nach nur ein Bruttogehalt von 8.000 € + Abfindung zugrunde gelegt und die anderen Arbeitgeber nur jeweils Dein Bruttogehalt ohne Abfindung.
Mit jedem Euro zusätzlichen steuerpflichtigen Einkommens steigt aber nicht nur die Steuerbelastung auf das Gehalt, sondern auch auf die Abfindung.
Die Abfindung muss doch wohl auf einem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung angegeben sein, und bestimmt nicht unter "Laufender Arbeitslohn".
Also trage den Betrag ganz einfach an der Stelle ein, die dem Eintrag in der Lohnsteuerbescheinigung entspricht, und gut ist.