Besteht für Personen in Bedarfsgemeinschaft Unterhaltspflicht?
Folgende Situation: Ich habe vor demnächst mit meiner Freundin zusammenzuziehen. Ich bin sozialversichungspflichtig beschäftigt und verdiene ca. 1900 € Netto, zahle allerdings 875 € Unterhalt für meine 3 Kinder an meine Ex-Frau. Meine Freundin ist zur Zeit, nach Erziehungszeit, ALG2-Empfängerin.
Voraussichtlich wird die Arge bei uns eine Bedarfsgemeinschaft feststellen, was ja soweit auch richtig ist. Folgt daraus auch eine Unterhaltspflicht ggü. meiner Freundin, ähnlich der einer Ehefrau bzw. meiner Kinder? Und wenn ja, welchen Rang hat sie? Ist sie der Unterhaltspflicht ggü. meinen Kindern über- oder untergeordnet?
7 Antworten
Wenn ihr jetzt erst zusammen zieht, könnt ihr ja wie jeder andere auch, erst mal für ein Jahr eine WOHNGEMEINSCHAFT bilden. Dann wird für jeden 50 % der Kosten der Unterkunft angenommen. Ausnahme wäre, wenn ihr ein gemeinsames Kind hättet.
das jobcenter darf im ersten jahr des zusammenlebens nur automatisch von einer bg ausgehen wenn ihr ein gemeinsames kind habt und/ oder ihr gemeinsam wirtschaftet (gemeinsame konten, versicherungen usw.). wenn das also ales nicht der fall wäre dürfte das jobcenter nicht einfach so von einer bg ausgehen (wenn ihr nicht freiwillig eine angebt). keine bg= keine berücksichtigung deines einkommens auf ihren bedarf.
kindesunterhalt für minderjährige kinder ist übergeordnet.
Zunächst besteht im ersten Jahr des zusammen Lebens gar keine Unterhaltspflicht,wenn ihr nicht verheiratet seid oder euch freiwillig unterstützt !!! Erst nach diesem Jahr des gemeinsamen zusammen Lebens,unterstellt euch das Jobcenter eine Einstehensgemeinschaft ( eheähnliche Beziehung ) bzw.auch schon ab dem gemeinsamen wohnen in einer Wohnung,aber dagegen könnt ihr Widerspruch einlegen,dann müsste euch das Jobcenter das gegenteil nachweisen. Nach diesem Jahr,seid ihr dann in der Beweispflicht,das diese Annahme nicht den Tatsachen entspricht.
Außerdem würde im Fall, das dein Einkommen nach diesem Jahr auf ihren Bedarf angerechnet würde,deine Freibeträge die du auf dein Bruttoeinkommen hast,mindestens 300€,von deinem Nettoeinkommen abgezogen und danach noch dein gesetzlich vorgeschriebener Unterhalt,den du zahlen musst. Das würde dann in etwa so aussehen : Von deinen 1900 € Netto,würden zunächst diese min. 300 € Freibeträge abgezogen,somit bliebe ein anrechenbares Einkommen von 1600 € Netto. Da du 875 € Unterhalt zahlst,würde dieser noch von 1600 € abgezogen,dann blieben noch 725€ anrechenbares Einkommen übrig.
Euer Bedarf würde ab 01.01.2014 betragen : 2 x 353 € Regelsatz + die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Wohnung dürfte ca.60 qm - 65 qm groß sein,was sie kosten dürfte,damit sie als angemessen angesehen wird,kannst du im Internet unter ,, Harald - Thome - örtliche - Richtlinien " nachlesen. Würde euer tatsächlicher Bedarf der euch laut SGB - ll zustehen würde,höher sein als euer anrechenbares Einkommen,würdet ihr diese Differenz als Aufstockung vom Jobcenter bekommen. Ihr würde also in diesem Fall fast die komplette angemessene Miete vom Jobcenter gezahlt bekommen.
Untergeordnet. Der Unterhalt für Deine Kinder geht immer vor.
(ich glaube sogar, wenn Du mit Deiner Freundin weitere Kinder hast, bzw. auch dann nur Unterhalt für diese kinder, nicht die Freundin)...
Dein Einkommen wird angerechnet, aber da Du ja Unterhalt zahlen musst, und eine gewisse summer "Selbstbehalt" haben wirst, kann das nicht viel ausmahcen.
So schwachsinnig es klingt, ich würde nicht offiziell mit der Freundnin zusammen ziehen! Da hast Du nur Nachteile. Deine Freundnin soll sich eine eigene kleine Wohnung nehmen! ALG2 beantragen und finanziell ist dann alles ok. Wie lange, wie oft usw. dann sich Deine Freudnin bei Dir aufhält, geht niemanden was an. Da hast Du die wenigsten Nachteile! Du bist dann auch nicht Unterhaltspflichtig gegenüber Deiner Freudin!