Besteht ein Recht auf Nacherfüllung bei unvollständiger Lieferung bei Onlinekauf?

5 Antworten

Guten Abend, 

normal haben Sie das Recht auf Ersatz- oder Nachlieferung. Dies müssen Sie durch eine Mängelrüge einfordern. Gelingt dies nach zwei Versuchen nicht, dann haben Sie das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten. - Da Ihnen der Käufer gleich eine Rücksendung angeboten hat (was ja normal nicht Sinn eines funktionierenden Unternehmens ist), nehme ich an, dass eine Nachlieferung nicht möglich ist.. Hier können Sie also nur die bereits erhaltene Teilware zurückgeben. Dennoch würde ich mich nochmal mit dem Service des Onlineauktionshandels in Verbindung setzen. 

roxxi2014 
Beitragsersteller
 13.09.2016, 21:10

Hallo, vorab vielen Dank für die Antwort. Der Kundendienst des Händlers hat nach eigener Darstellung keine Einsicht darauf, ob der Artikel tatsächlich nachzuliefern wäre, bzw. ob im Lager tatsächlich die übrigen Bände liegen würden (was wohl eher unwahrscheinlich scheint, da dies der einzig vorrätige Posten war). Daher das Angebot zur Rücksendung, woraufhin ich nochmals denselben Artikel kaufen sollte (da auch keine Teillieferungen möglich seien). Das wäre ja ohnehin ohne jede Garantie, da weder sicher wäre, dass ich den Artikel zuerst erwerben kann, noch dass der Händler ihn wieder genauso einstellt. Ärgerlich ist nur, daß die Sammlung sehr selten zu bekommen ist und zumeist (von Privat) ein deutlich höherer Preis aufgerufen wird.

Da du einen rechtsgültigen Vertrag des Kaufes abgeschlossen hast muss der Verkäufer auch genau das liefern. Wenn natürlich im Vertrag etwas darüber steht, dass er den Kauf seiner Seits rückgängig machen kann dann kannst du nichts machen. Das ist in der Regel aber nicht der Fall. Schreibe ihn doch nochmal mit Verweis auf den gültigen Vertrag an. Wenn er dann nicht mit einer konkreten Textpassage aus dem Vertrag zurück kommt dann weise ihn nochmal mit freundlichem Nachdruck auf dein Recht hin und wende dich an den Betreiber der Seite. In der Regel wird der dann eine Lösung finden.

Ohne das man das Angebot kennt, kann man ichts sagen.

Wenn es so ist, wie du es beschrieben hast, besteht ein gültiger Kaufvertrag. Daher ist der Verläufer zur vollständigen Lieferung bzw. jetzt zur Nachlieferung der fehlenden Teile verpflichtet.

Rechtsgrundlage ist hier der § 439 BGB  https://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

Du hast zwar gemäß Absatz 1 das recht auf Nacherfüllung. Gemäß Absatz 3 kann der Verkäufer aber genau das verweigern, wenn er dies nur mit (für ihn unzumutbar) hohen Kosten bewerkstelligen kann.

Fazit: Ja, er kann die Rücksendung der Ware und Erstattung des Kaufpreises verlangen.