Widerrufsrecht / Rücktritt bei privater Sonderanfertigung?

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Bei Waren die nach Kundenwünschen individuell gefertigt werden und daher für den allgemeien Verkauf schwer bis gar nicht zu gebrauchen sind besteht kein Widerrufsrecht!

Sachmängelhaftung aka Gewährleistung besteht aber dennoch (die werden auch nicht über AGB geregelt).

Zweimal darf der Händler versuchen nachzubessern, danach kann der Kunde Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und seine gesamten Kosten erstattet verlangen.

Ob dass den Verkäufer in finanzielle Schwierigkeiten bringt, ist dabei nicht relevant.

So wie ich den Text verstehe könnte man aber ggf. argumentieren, dass der Kunde mit dem zweiten Nachbesserungsversuch einverstanden war.

Miamachts 
Beitragsersteller
 28.06.2017, 15:05

Also verstehe ich es richtig, dass ein Widerruf erst mal ausgeschlossen ist?

Ja, meine Frage in diesem Fall wäre auch, ob die von K anerkannten Fotos bereits als Annahme der Nachbesserung gelten. Das finde ich etwas schwierig zu bewerten. 

kevin1905  28.06.2017, 15:08
@Miamachts

Also verstehe ich es richtig, dass ein Widerruf erst mal ausgeschlossen ist?

Definitiv. Es ging nicht um eine Perücke von der Stange.

Das finde ich etwas schwierig zu bewerten. 

Ich auch denn auf Fotos lässt sich viel kaschieren. Dinge sehen mitunter anders aus als im wahren Leben.

Daher sollte der Mensch sich an einen Anwalt wenden und Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Wenn es keinen gewerblichen Rechtsschutz gibt, würde ich mal überlegen ob das Gewerbe so sinnvoll ist.

Eine speziell für einen bestimmten Kunden bearbeitete Ware, kann natürlich nicht mehr umgetauscht werden.

Das schließt ja eine Mängelrüge für falsch gelieferte Ware nicht aus.

Es handlt sich hier um eine individuell Anfertigung nach Kundenwunsch; hier gibt es auch bei Fernabsatz kein Recht auf Widerruf. Anders sieht es hinsichtlich der Sachmangelfrage aus; die besteht immer. Und ein Sachmangel dürfte hier eindeutig vborliegen, der sich auch nach zweifacher Nachbesserung nicht völlig beheben ließ. Der Kunde hat hier m.E. sehr wohl das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Ob das den Verkäufer in finanzielle Schwierigkeiten bringt, ist diesbezüglich irrelevant. Dann hätte er von vorneherein anders kalkulieren respektive vertraglich sich absichern müssen.