Nutzungsgebühr innerhalb der Gewährleistungszeit

4 Antworten

Mein lieber Droitteur , Gegendarstellung auf Deinen Kommentar in meiner Beantwortung obenstehender Fragestellung: Du unterliegst einem Irrtum: Ich Verweise auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes 1999/44 EG; wobei der Anspruch der Verjährung für den Verkäufer ,sprich Möbelhaus erst nach 2 Jahren greift. Dieser ist wohl verpflichtet ohne die Erhebung einer Nutzungsgebühr nachzubessern oder umzutauschen. Der Bundesgerichtshof gab zur europaeischen Regelung die gemeinsam geführte Klage der Verbrauerschützer an den Europaeischen Gerichtshof weiter. Liebe Grüße

Droitteur  10.04.2014, 13:02

Danke für deine Rückmeldung. Nutze besser die Kommentarfunktion - nicht jeder hier überwacht sämtliche Antworten ;)

Ich unterliege keinem Irrtum: 1999/44 EG ist kein Urteil, sondern eine Richtlinie, woran sich natürlich trotzdem weitere Entscheidungen messen lassen müssen. Allerdings gilt die Regelung bzgl Nutzungsgebühr dort für den Fall der Nachlieferung, nicht aber für den Fall des Rücktritts. Im Übrigen ist die Europarecht/BGH-Schiene schon eine Weile gegessen, der Gesetzgeber hat die Regelung inzwischen ins BGB (§ 474 II 1 BGB) aufgenommen.

Natürlich kann der Käufer auch Nacherfüllung verlangen.

Liebe Grüße zurück :)

Geklaut aus einem anderen Gutefrage.net. Threads

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.

Quelle: http://www.gutefrage.net/frage/nutzungsabzug-bei-e-geraet-innerhalb-der-garantiezeit

Ich schließe mich dieser Meinung an, möchte aber folgende Anmerkung machen: Grundsätzlich kann der Konsument entscheiden, welche Art der Nacherfüllung vom Händler vorgenommen werden soll (es sei denn, dass dies aus wichtigem Grund nicht möglich ist, oder mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden wäre).

Nun stellt sich die Frage, warum kein Tausch oder Reparatur angeboten wird? Es handelt sich Deiner Schilderung zur Folge um einen mechanischen Defekt. Diesen kann man m. E. durch Reparatur beheben. Darauf würde ich bestehen.

Droitteur  10.04.2014, 12:15

Das gilt aber wirklich nur für die Nachlieferung, nicht für den Fall des Rücktritts. Aber natürlich sollte der Käufer prüfen, ob eine Nacherfüllung für ihn in Frage kommt.

Soweit ihr eine eigene Vereinbarung darüber trefft, ist das natürlich zulässig - ihr könnt euch weitgehend einigen, worauf ihr wollt; andernfalls findet eben keine Einigung statt.

Wenn du eine Lösung innerhalb der gesetzlichen Bahnen (siehe dazu Gewährleistung) anstrebst, können Beweisfragen auftauchen. Du kannst es trotzdem versuchen. Eine Nutzungsgebühr ist dann übrigens auch im Falle eine Rücktritts zulässig, die Höhe ist natürlich diskutabel. Demgegenüber hast du auch ein Recht auf die Nutzungen des Kaufpreises - Zinsen.

Freue mich über Nachfragen und will stets gern wissen, wie ein Falle zu Ende geht.

Eine Nutzungsrecht entfällt dann, wenn Du den Schaden sofort bei Eintreten des Schadens dem Möbelhaus bekannt gibst. (Nachweispflicht), den Gewährleistungsschein und die Quittung vorlegen kannst. Allerdings gibt es die Vertragsklausel und AGB. Diese solltest Du , eigentlich vor dem Unterschreiben des Vertrages , gelesen haben. Studiere diese und argumentiere dann. Steht darin etwas von prozentualen Anteilen bei Nutzung des Objektes, dürfte das Möbelherstelhaus im Recht sein. Dann gibt es noch die Kulanz. Diese greift, wenn Du ein guter Kunde bist. Ist das Objekt reparaturfähig, kannst Du auf eine Reparatur bestehen. Wenn das Möbelhaus den Schrank in Deiner Wohnung zusammengebaut hat, ist zumindest in diesem Fall, das Möbelhaus verpflichtet dafür die vollständige Garantie zu übernehmen und zwar ohne Anrechnung einer Gebühr. Am Ende, wenn gar nichts mehr hilft, bleibt Dir noch der Rechtsweg. ( Manchmal reicht auch bereits die Drohung , einen Anwalt einzuschalten). DIESER ist allerdings teurer als die ganze Sache wahrscheinlich wert ist. Wenn Du klagst und auch gewinnst, bleibt , über den Ärger, die Bezahlung der Rechnung für Deinen Anwalt als Kostenfaktor im Kalkül. Die darfst D U nämlich bezahlen, ausser Du bist im Besitz einer Rechtschutzversicherung. Für den geschilderten Fall eine abzuschließen ist indiskutabel, da diese für ein bereits schwebendes Verfahren...auch wenn keine Warte - Frist existiert...eine Deckungszusage verweigert. Liebe Grüße

Droitteur  10.04.2014, 10:05

Es geht um sog. "Nutzungen" und die fallen nach Rückabwicklung des Vertrags dafür an, dass die Käuferin immerhin ein Jahr lang "kostenlos" einen Schrank hatte.

nachtlicht1978  10.04.2014, 12:27
@Droitteur

Das ist soweit auch in Ordnung. Allerdings stellt sich die Frage, warum überhaupt keine Nacherfüllung angeboten wird, und der Konsument vor die Wahl zwischen Pest und Cholera gestellt wird.

Gerade bei Möbeln sollte man bei mechanischen Defekten doch davon ausgehen können, dass eine Nachbesserung möglich und zumeist sogar günstiger für den Händler ist, als eine Rückabwicklung.

Droitteur  10.04.2014, 12:33
@nachtlicht1978

Für den Händler wäre es jedenfalls nicht günstiger, da er sich so oder so am Hersteller schadlos halten kann. Auch generell ist Reparatur inzwischen gerne teurer als Neu.

Ansonsten hast du schon recht.
Wenn der Frager Nacherfüllung möchte, muss er dies auch fordern - auf die Gewährleistung habe ich ihn in meiner Antwort auch hingewiesen und ihm ausdrücklich weitere Nachfragen angeboten; aber: von nichts kommt nichts..

nachtlicht1978  10.04.2014, 13:45
@Droitteur

Für den Händler wäre es jedenfalls nicht günstiger, da er sich so oder so am Hersteller schadlos halten kann. Auch generell ist Reparatur inzwischen gerne teurer als Neu.

Das gilt natürlich nur für den Fall, dass eine Gewährleistung unter Kaufleuten nach HGB (zwischen Händler und Hersteller/Lieferant) nicht von vornherein ausgeschlossen wurde. Im Konsumgütergeschäft ist es durchaus üblich Vereinbarungen durch entsprechende, einmalige Überlieferung zu treffen, welche künftige Reklamationen und daraus entstehende Kosten bereits im Vorwege abgelten und spätere Ansprüche ausschließen. Im gegenteiligen Fall kann natürlich auch vereinbart werden, dass Reklamationskosten (Auch Reparatur/Instandsetzung) vom Hersteller getragen werden muss. Es ist wie es ist: Wir kennen die Vereinbarungen zwischen Händler und Hersteller/Lieferant nicht. Deswegen: Alles kann, nichts muss :-)

Ansonsten hast du schon recht. Wenn der Frager Nacherfüllung möchte, muss er dies auch fordern - auf die Gewährleistung habe ich ihn in meiner Antwort auch hingewiesen und ihm ausdrücklich weitere Nachfragen angeboten; aber: von nichts kommt nichts..

Dem ist nichts hinzuzufügen :-)

Droitteur  10.04.2014, 13:58
@nachtlicht1978

Mir war nicht bewusst, dass vom Regress auch abweichende Regelungen getroffen werden können, danke :)