Besitz verkaufen ohne Eigentümer zu sein?
Person A ist Eigentümer einer Sache, Person B ist Besitzer derselben Sache. Wenn nun B die Sache an C verkauft ohne das A davon wusste, welche Rechte hat B dann konkret verletzt? Kann A die Sache von C zurückverlangen?
Falls es unter den Usern dieser Platform Jursiten weilen, bin ich sehr froh um eine Antwort. Bitte beachten Sie keine allfälligen Schreibfehler in dieser Frage.
7 Antworten
Person B begeht eine Unterschlagung nach § 246 StGB, hat also eine Straftat begangen und ist A gegenüber Schadensersatzpflichtig.
Hat Person C hingegen den Artikel ja gutgläubig erstanden (also war davon überzeugt, dass B auch Eigentümer der Sache war, und erwirbt nach § 832 ff sehr wohl Eigentum an der Sache: Kann C jedoch wissen, das die verkaufte Sache nicht B gehört, dann nicht.
§ 932 BGB: Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten(1) 1 Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. 2 In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
c hat gutgläubig von b erworben, c wird damit rechtmäßig eigentümer
a kann gegen c gar nichts fordern, nur gegen b
entweder den gegenwert der ware oder den verkaufspreis, wenn der über dem wert liegt
nein, das ist nicht richtig, es ist gutgläubiger erwerb
kannst du noch 10 mal fett schreiben, du hast einfach unrecht damit
c wird eigentümer und a kann gar nichts fordern
es gibt nur keinen gutgläubigen erwerb bei gestohlenen und abhanden gekommenen sachen
putzi
Das BGB regelt keine strafrechtlich relevanten Sachen.
§ 929 (Einigung u. Übergabe) i.V.m. § 932 (gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) i.V.m. § 433 BGB (Kaufvertrag)
Fall 1- Die Sache ist A abhanden gekommen:
A kann die Sache von C zurück fordern, er ist Eigentümer geblieben.
Fall 2- B hatte die Sache zurecht in Besitz
A kann die Sache nicht von C fordern, C ist Eigentümer.
A hat Schadenersatzansprüche gegen B.
Also Eigentümer ist derjenige, dem die Sache gehört.
Besitzer ist derjenige, der sie innehat.
Verkaufen kann die Sache nur der Eigentümer.
Kauft C die Sache vom Besitzer, ist das Geschäft illegal.
- Er muss die Sache an den Eigentümer zurückgeben.
- Er kann vom ehemaligen Besitzer das gezahlte Geld zurückfordern.
- A und C können B wegen Betrugs anzeigen und der wird vom Gericht verurteilt.
Falsch, wenn C davon ausgehen kann, dass die Sache auch B gehört haben kann, erwirbt C gutgläubig Besitz an der Sache, Nur wenn er dem Umständen nach hätte erkennen können, das B niemals Eigentümer der Sache sein kann, oder B das gestohlen hat, kann er kein Eigentum erwerben (§932 BGB) C muss also das Teil wahrscheinlich nicht wieder herausrücken.
Und A kann B wegen Unterschlagung anzeigen, und ihn privatrechlich auf Schadensersatz verklagen.
lediglich Punkt 3 halb richtig. Jeder kann B wegen Betruges anzeigen.
*Lach - jeder weiß nichts von dem Betrug...
Aber natürlich könnte das jeder tun, der davon erfährt.
Im Allgemeinen tun das nur Betroffene...
Trotzdem stimmen weder Punkt 1 noch Punkt 2.
Als ich einen juristischen Grundkurs besuchte, gab es die Klausel mit dem guten Glauben noch nicht...
Wann war das denn?
Die Klausel gibt es seit dem 1.1.1900.
Der gute Glauben schützt C nur vor Strafe.
C muss die Ware zurückgeben, weil das Geschäft illegal war - was einem nicht gehört, kann man nicht verkaufen.