Herausgabeanspruch gewisser Dinge nach Trennung?
Guten Tag,
meine Partnerin und ich haben uns getrennt.
Nun habe ich im Laufe der Partnerschaft einige kostspielige Dinge angeschafft, die sich in ihrer Wohnung befinden.
Als Beispiele: Einen Fernseher, ein Notebook, eine teure E-Gitarre sowie ein Handy.
Nun hätte ich gerne möglichst viele dieser Dinge zurück. Von den Klamtotten die ich ihr schenkte rede ich jetzt nicht, da diese Geschenke waren.
Die anderen oben erwähnten Dinge jedoch waren nicht ausdrücklich geschenkt. Ich habe sie gekauft (belegbar durch die Rechnungen) und ihr zur Nutzung überlassen.
Nun habe ich verschiedene Dinge dazu im Internet gelesen. Viele sagen, sowas könnte man vergessen, da es als Geschenke betrachtet nicht möglich ist, solche Sachen wieder zu erlangen.
Ich habe aber auch gelesen, dass man bei einer Sache Eigentümer bleibt, und diese dem anderen nur als Besitzer überlassen hat, und man dann sehr wohl die Herausgabe verlangen kann nach Paragraf 985 BGB.
Nun meine Frage: worin unterscheidet sich grundsätzlich eine Schenkung von einer Überlassung (bei der ich also Eigentümer bleibe)?.
Bitte nur sachliche Antworten, von Menschen die sich damit auskennen und evtl. Ähnliches durch haben.
Danke!
6 Antworten
Nutzungsrecht kannst du widerrufen. Ne Schenkung ist ein rechtlich bindender Vertrag, klar kriegst du das zurück. Will sie das Zeug nicht rausrücken?
Einen Schenkungsvertrag gehst du ein, wenn du entweder ausdrücklich sagst, dass es ein Geschenk ist, oder die äusseren Umstände es deutlich machen (wenn du es mit ihrem Namen beschriftet unter den Weihnachtsbaum legst oder sowas). Sie mit deinem Zeugs spielen zu lassen, macht es nicht zu ihrem Eigentum. Sonst könnte sie ja auch, wenn du ihr zum pendeln dein Auto leihst, auf dem Weg zur Arbeit Schluss machen, und die Karre behalten.
Das leuchtet mir ein.
Aber die Frage ist dann ja (wie wohl oft in der Juristerei): wie Beweise ich das. Sie kann ja auch sagen, dass es ganz klar Geschenke waren, und dann steht ja Aussage gegen Aussage.
Du hast die Kaufbelege. Das heisst, nicht du musst beweisen, dass du ihr die Sachen nicht geschenkt hast, sondern sie muss beweisen, dass du es getan hast. Welcher Trottel würde ihr denn glauben, dass du ihr alle 2 Wochen ein neues technisches Gerät kaufst? Aber nochmal die Frage, weigert sie sich überhaupt, dir die Sachen zu geben?
Am Anfang wollte sie mir die Sachen zurück geben.
Heute sollte ich mir schon ein paar der Sachen abholen können. Am vereinbarten Ort auf ihrem Grundstück waren dann natürlich keine Sachen.
nur ein Hinweis von ihr, dass wenn ich sie belästige oder nochmals ihr Grundstück betrete, sie die Polizei ruft.
Seitdem fühle ich mich verarscht von ihr, und möchte jetzt erst mal abstecken, wie meine Möglichkeiten überhaupt sind.
Na, die Polizei ist nicht nur ihr Kumpel, sondern auch deiner. Wenn sie dich nicht reinlässt, dann sicher ihre neuen Freunde in der blauen Uniform.
Aber es ist ja ihre Wohnung. Theoretisch kann sie mich dort ja schon verweisen, oder?
Klar, aber der Staatsgewalt kann man leider kein Hausverbot geben. Überhaupt, wenn das ein Mietshaus ist, kann die dich ÜBERHAUPT NICHT des Grundstücks verweisen, der Garten gehört ihr nicht, das kann nur der Eigentümer oder die Verwaltung. Du darfst nur nicht betreten, was ihr per Mietrecht gehört, also ihre Wohnung.
Hast du Chatverläufe, auf denen sie dir sagt, dass sie dir das Zeug zurückgeben will oder in denen klar wird, dass es nicht geschenkt war? Dann kannst du der Polizei einfach dein Handy vorweisen. Sollte als Indiz durchgehen.
Die Polizei wird nichts aus der Wohnung holen, die werden sie nicht mal betreten.
Erstmal nicht. Wenn sie es nicht rausgibt, muss man eben vor Gericht. Dort gibts dann einen Gerichtsbeschluss, dass die Sachen dort rausgeholt werden. Kann es ernsthaft sein, dass manche Leute glauben, nur weil man was in seiner Wohnung hat, gehört es einem? Die kommt damit nie durch.
Eine sehr blöde Situation.
Eigentlich ist der Fall klar und du hast du ein Herausgabeanspruch.
Problematisch wird es nur, wenn deine expartnerin meint Eigentümerin der Gegenstände zu sein. Bei Schenkungseinwand des beklagten Besitzers kollidiert 1006 II mit I, wobei II hinter I zurücktritt. Gemäß 1006 I bgb spricht eine Eigentumsvermutung für sie. Das heißt die Beweislast liegt dann bei dir.
Berufst du dich auf eine ungerechtfertigte Bereicherung trägst du ebenfalls als Anspruchsseller die Beweislast. Hier gab es vor kurzem ein Fall, wo Mutter ihrer Tochter 35000€ überwiesen hat- der BGH entschied sich, der Tochter recht zu geben, anders die beiden vorherigen Instanzen.
Also insgesamt eine komplizierte Sache.
Der 1362 bgb kann nicht analog angewendet werden und kommt daher gar nicht in Betracht.
Hi,
naja, das Problem wird sein, das auch beweisen zu können, wenn sie es nicht herausgeben will.
Willst du sie verklagen?
Das Problem sehe ich ja auch.
Anfangs wollte sie es zurück geben. Heute sollte ich die ersten Sachen abholen können. Ich war dort, und am vereinbarten Ort war natürlich: nichts: sie schrieb mir nur: wenn ich sie belästige oder ihr Grundstück betrete, dann holt sie die Polizei. seitdem hat sie mich auf dem Handy gesperrt, ich kann also noch nicht mal mehr Kontakt so einfach aufnehmen.
Ich würde es gerne ohne Anwalt regeln, aber nach dem Verhalten heute komme ich mir verarscht vor.
Das sieht sehr schlecht für dich aus.
Da sie die Dinge in ihrem Besitz hat, wird vermutet, dass sie auch Eigentümerin ist. Du musst diese Vermutung widerlegen. Dies könnte sich aus Nachrichten oder E-Mails ergeben.
Kannst du das nicht, so hätte eine Klage auf Herausgabe wohl keine Aussicht auf Erfolg.
Wenn die Rechnungsdokumente aber auf meinen Namen lauten und die Zahlung über meine Auszüge belegbar ist, wie sieht es dann aus?
Zeigt sowas nicht dass ich der Eigentümer bin?
Das zeigt nur, dass du der Eigentümer warst. Dann hat irgend ein Vorgang stattgefunden, der die Sachen in ihren Besitz gebracht hat und da vermutet man tatsächlich eine Schenkung. Du müsstest also das Gegenteil beweisen.
von einer Schenkung kan man wohl nur ausgehen bei Dingen die nur sie persönlich nutzen kann (wird) Schmuck, Kleidung, andere persönliche Gegenstände, z.B. auch Musikinstrumente (wenn sie z.B. Gitarre spielt9
der Rest ist und bleibt Dein Eigentum ...
Worin unterscheiden sich denn Überlassungen und Geschenke machen. Wir haben ja keinen Vertrag über nichts gemacht.
Ich habe die Sachen gekauft, und ihr gegeben, ohne ausdrücklich zu sagen dass es Geschenke sind.