Besitzübergang bei einer Zwangsversteigerung?

4 Antworten

Mit GV räumen und Schlösser ersetzen!

FOLGEN DES ZUSCHLAGSBESCHLUSSES FÜR ALTEIGENTÜMER UND MIETER

Mit dem vom Gericht ausgefertigten Zuschlagsbeschluss erhalten Sie zugleich gegen den bisherigen Eigentümer einen Räumungs- und Herausgabetitel. Bei einer ersteigerten Mietimmobilie müssen Sie eine Kündigung des Mietverhältnisses unter Beachtung der allgemeinen Mieterschutzvorschriften aussprechen, notfalls eine Räumungsklage gegen den Mieter erheben

Pucky99 
Beitragsersteller
 10.01.2018, 08:16

Also das gleiche, wie wenn er dort noch wohnen würde?

Meines Erachtens muss er mit dem Zuschlagsbeschluss und dem Protokoll der Verteilungssitzung zu einem Gerichtsvollzieher, der dann die Räumung einleitet und durchführt.

Hier ein Link dazu:

https://www.frag-einen-anwalt.de/Zwangsraeumung-einer-ersteigerten-Immobilie--f68209.html

Pucky99 
Beitragsersteller
 10.01.2018, 08:00

Danke für den Link, das ist aber ein gänzlich ander gelagerter Fall. Die Immobilie in deinem Link ist ja noch bewohnt.

wfwbinder  10.01.2018, 08:02
@Pucky99

Es wird schneller geräumt werden als wenn es noch bewohnt wäre, aber man darf trotzdem nicht die Hand an den Besitz anderer Leute legen.

Es ist notwendig, dass der Gerichtsvollzieher es macht.

Pucky99 
Beitragsersteller
 10.01.2018, 08:05
@wfwbinder

Ja darum ging es mir ja gar nicht. Die Sachen gehören natürlich weiterhin dem Eigentümer. Mir ging es eher um das Recht, Besitz über die immobilie auszuüber bzw. um es negativ auszudrücken, ob der Alteigentümer noch Besitz über die Immobilie ausüben darf.

alarm67  10.01.2018, 08:11
@Pucky99

Da ihm die Immbilie mit Zuschlag nicht mehr gehört: NEIN, was ja auch logisch ist!

Pucky99 
Beitragsersteller
 10.01.2018, 08:15
@alarm67

Logisch ist das nicht. Wenn er die Immobilie bewohnt ist er weiterhin der Besitzer.

wfwbinder  10.01.2018, 09:53
@alarm67

Die Immobilie gehört ihm nicht mehr, klar. Er kann auch keine Rechte mehr darüber ausüben, auch klar.

Das Problem ist, es sind Sachen von ihm im Gebäude. Die müssen gesichert werden. Das hat durch einen Gerichtsvollzieher zu erfolgen.

Ich würde da aber kein langes Theater draus machen. Brief, einschreiben Rückschein, Frist eine Woche seine Sachen zu holen, dann Räumung durch GV.

Pucky99 
Beitragsersteller
 10.01.2018, 07:59

Also ist es deiner Meinung nach unerheblich, ob das Haus bewohnt ist oder nicht?

Nein mach das bloß immer über eine offizielle Räumung

Der Kauf im Wege der Zwangsversteigerung ist gleichzeitig auch ein Räumungstitel. Das bedeutet, es muss keine Räumungsklage eingeleitet werden.

Ob der Eigntümer drin wohnt oder nicht spielt keine Rolle, er hat das Haus kurzfristig zu übergeben. Nur wenn Mieter drin wären, wäre es etwas anderes.

Der neue Eigentümer darf sich jedoch nicht selber Zugang verschaffen und die Schlösser austauschen. Er muss einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung bzw. mit der Besitzübergabe beauftragen.

Pucky99 
Beitragsersteller
 10.01.2018, 10:37

Eine ergänzende Frage noch.

Kann A nach der Ersteigerung sofort ein Hausverbot gegenüber B aussprechen?Eine ergänzende Frage noch.

Kann A nach der Ersteigerung sofort ein Hausverbot gegenüber B aussprechen?

Renick  10.01.2018, 10:40
@Pucky99

A muss zuerst einen Gerichtsvollzieher beauftragen, um den Besitz an A zu übergeben. Erst dann hat A alle Rechte, eben auch ein Hausverbot.

Pucky99 
Beitragsersteller
 10.01.2018, 10:32

Unabhängig davon ob der Alteigentümer in dem Objekt wohnt oder nicht?

Renick  10.01.2018, 10:37
@Pucky99

Ja. Aber das habe ich ja in meinem 2. Absatz schon geschrieben. Nur wenn das Anwesen oder ein Teil vermietet wären, ist es etwas anderes. Aber das ist ja hier nicht der Fall.

Pucky99 
Beitragsersteller
 10.01.2018, 10:39
@Renick

Wollte nur nochmal sicher gehen, ob wir auch von derselben Sache sprechen. Im Internet findet man sonst nur Informationen über diese Thematik bei bestehenden Mietverhältnissen oder wenn der Alteigentümer in dem Objekt weiterhin wohnt.