Bei Minijob Lohn ohne das man gearbeitet hat?

5 Antworten

Vorweg: Ob es sich bei Deinem Problem um einen Vollzeitjob oder einen Teilzeitjob - und da einen Minijob - handelt, spielt keine Rolle ... ...

Du hast einen Arbeitsvertrag über eine festgelegt Arbeitszeit oder über eine Arbeit auf Abruf, die aber auch eine Mindestarbeitszeit beinhaltet, auch wenn nichts vereinbart wurde (Du solltest mitteilen, wie Die Arbeitszeitregelung bei Dir vereinbart ist!).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet - und das gehört zu seinen arbeitsvertraglichen Hauptpflichten -, Dich für die vereinbarte Arbeitszeit oder (wenn es keine Vereinbarung dazu gibt) die Mindestarbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu beschäftigen.

Tut er das nicht, gleich aus welchen Gründen, kommt er in Verzug mit der Annahmen Deiner Arbeitskraft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko"; er muss Dich dann trotzdem so bezahlen, als hättest Du gearbeitet, und Du musst die tatsächlich nicht gearbeiteten Stunden auch nicht nacharbeiten oder mit Deinen Ansprüchen (Lohn, Überstundenbezahlung, Urlaub) verrechnen lassen.

Solch eine Situation ist in Deinem Fall gegeben, wenn der Arbeitgeber nicht genug Arbeit für Dich hat; das ist sein Betriebsrisiko, das typischerweise für einen Arbeitgeber besteht und das er nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. 

Der Arbeitgeber ist nur dann beim Annahmeverzug nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Betriebs tatsächlich konkret bedroht wäre; er muss auch nicht zahlen, wenn er die Arbeitsleistung nicht annimmt, den Arbeitnehmer nach Hause schickt und der z.B. sagt: "Ok, ich hatte heute sowieso keine große Lust!" oder "Geht klar, dann mach' ich halt 'nen Tag Urlaub!".

Wenn du einen gültigen Arbeitsvertrag hast, muss die Firma dich auch beschäftigen. Du musst sie in "Annahmeverzug" setzen.

 Wenn sie dich nicht beschäftigen können, müssen sie trotzdem zahlen.

Familiengerd  25.03.2017, 22:33

Das ist ja richtig - aber was meinst du mit "gültigen Arbeitsvertrag"?

DerHans  25.03.2017, 22:56
@Familiengerd

Einen Arbeitsvertrag, der auch den Arbeitgeber verpflichtet, den AN zu beschäftigen. 

Leider nehmen sich viele heraus, die Mitarbeiter unbezahlt in Bereitschaft zu halten. Das hält zwar vor Gericht nicht Stand, aber kaum jemand klagt dagegen

Familiengerd  25.03.2017, 23:13
@DerHans

Einen Arbeitsvertrag, der auch den Arbeitgeber verpflichtet, den AN zu beschäftigen. 

Das gehört zum Wesen eines Arbeitsvertrages und muss nicht besonders formuliert werden.

DerHans  25.03.2017, 23:28
@Familiengerd

Ja, aber gerade viele Minijobber kennen ihre Rechte gar nicht. Und kaum jemand macht sich die Mühe es ihnen richtig beizubringen.

Fast die Hälfte erhält auch keinen bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung

Familiengerd  25.03.2017, 23:32
@DerHans

Das ist wohl leider richtig - auch wenn es nichts mit "gültigem Arbeitsvertrag" zu tun hat - und wurde jetzt ja auch in den Medien wieder einmal aktuell berichtet.

entweder man arbeitet und bekommt seinen lohn oder eben nicht , dann gibt es auch keine kohle. anders sieht es aus wenn man eine krankmeldung bringt - dann gibt es wieterhin 6 wochen geld

Familiengerd  25.03.2017, 22:15

entweder man arbeitet und bekommt seinen lohn oder eben nicht , dann gibt es auch keine kohle.

Das ist schlicht und einfach falsch (siehe oben).

Dann bekommst du einfach kein Geld und bist da halt noch gemeldet. Bist du dort schon länger gemeldet, hast du vielleicht noch Urlaubsanspruch über. Wenn du krank bist Lohnfortzahlung. Eine Beschäftigungspflicht gibt es allerdings nicht.

Familiengerd  25.03.2017, 21:31

Eine Beschäftigungspflicht gibt es allerdings nicht.

Wie kommst du zu einer solchen Behauptung, die schlicht und einfach falsch ist - außer dass Du das nur "meinst"?!?!

Es gehört zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer für die vereinbarte Arbeitszeit zu beschäftigen.

Tut er das nicht - aus welchen Gründen auch immer -, gerät er in den sogenannten Annahmeverzug nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko" und muss den Arbeitnehmer trotzdem bezahlen, als hätte er gearbeitet.

smocan77  27.03.2017, 09:27
@Familiengerd

Was ist, wenn keine es keine fest vereinbarten Arbeitszeiten gibt?

Familiengerd  27.03.2017, 11:40
@smocan77

Wenn es keine Vereinbarung zur Anzahl der täglichen oder wöchentlichen Arbeitsstunden gibt, greift eine Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 1 Satz 3 und 4:

Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

Das heißt also: Ohne Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer für 10 Wochenstunden zu beschäftigen und zu bezahlen; dabei spielt es dann keine Rolle, ob der Arbeitgeber ihn auch tatsächlich beschäftigt oder nicht!

Wenn es auch keine Vereinbarung zur täglichen Arbeitszeit gibt, dann muss der Einsatz an einem Arbeitstag mindestens 3 Stunden betragen.

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht für diese Zeit beschäftigt - aus welchen Gründen auch immer -, dann gerät er in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko").

Er muss den Arbeitnehmer dann also trotzdem so bezahlen, als hätte er gearbeitet, und der Arbeitnehmer muss die tatsächlich nicht geleisteten Stunden auch nicht nacharbeiten oder mit eigenen Ansprüchen (Lohn, Urlaub, Überstundenausgleich) verrechnen lassen.

So weit die rein rechtliche Seite ...

Familiengerd  27.03.2017, 11:44
@smocan77

Ergänzung:

Siehe auch meine eigene Antwort.

smocan77  27.03.2017, 11:46
@Familiengerd

Danke, sehr ausführlich beschrieben.

Mir war / ist nur die Zeitspanne seiner Nichtbeschäftigung auf 450 € nicht klar. Wenn er nun die ersten 2 Wochen nichts zu tun hatte und in den nächsten 2 Wochen dafür 50 Stunden arbeitet, dann ist es ja auch "ok". Sollte er natürlich einen ganzen Monat nichts erhalten haben, dann steht das auf einem anderen Blatt Papier.

Kann ich mir einfach nicht vorstellen, wie man jemanden auf 450 € Basis einstellt und dann nicht mind. für 20-eben 50 Stunden beschäftigen kann. Bringt doch für beide Seiten nichts.

Familiengerd  27.03.2017, 11:57
@smocan77

Bei einem 450-€-Job und einem Mindestlohn von zur Zeit 8,84 € beträgt die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich maximal 11,7 Stunden (11 Stunden 42 Minuten).

Da müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer eben unbürokratisch - und abseits von Pocherei auf gesetzliche Bestimmungen - abstimmen, wie sie konkret damit umgehen, wenn einmal eine Wochenarbeitszeit deutlich überschritten wird und infolge dessen dann auch einmal unterschritten werden muss.

Naja wenn du in der Zeit in der Firma rumstandest und nix zu tun gab, dann bekommst du was, ansonsten nicht.

Familiengerd  25.03.2017, 22:35

ansonsten nicht

Das ist selbstverständlich falsch!

Der Arbeitnehmer ist auch zu bezahlen, wenn er nach Hause geschickt wurde!

DougundPizza  26.03.2017, 18:40

Naja gut kann schon so stimmen. Ich selbst hatte noch nie einen Minijob, aber das was sie mir da erzählt halt klingt nicht nach gewöhnlichen Arbeitsrechten^^ aber ich werd ihr mal sagen, dass sie ein Recht auf einen Teillohn hat, wenn sie auf Abruf arbeitet^^ Ich hoffe sie verliert nicht wegen dem Vorschlag ihren Job ^^

Familiengerd  27.03.2017, 11:43
@DougundPizza

Siehe dazu meine eigene ausführliche Antwort und den längeren neuen Kommentar zur Antwort von smocan77.

DougundPizza  26.03.2017, 14:35

Natürlich aber bei Minijobs läuft das ein wenig anders. Ich habe eine Bekannte die so beschäftigt ist und sie bekommt nur Geld wenn sie eingesetzt wird.
Wenn du normal angestellt bist läuft das natürlich anders...

Familiengerd  26.03.2017, 17:30
@DougundPizza

Das hat mit der Tatsache "Minijob" erst einmal überhaupt nichts zu tun!

Selbstverständlich kann "Arbeit auf Abruf" vereinbart werden; aber auch dann muss eine Mindestarbeitszeit festgelegt sein, für die der Arbeitnehmer auf jeden Fall zu bezahlen ist.

Und auch in diesem Fall besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - da muss dann eben ein wenig gerechnet werden, was durchschnittlich in der entsprechenden Zeit verdient wird.