Baulast Geh-Fahr-Leitungsweg
Hallo, wir haben ein hinteres Grundstück in Berlin gekauft auf das wir durch ein eingetragenes Geh-Fahr- und Leitungsrecht kommen. Das Bauamt meinte wir müssten nun noch eine Baulast auf diesem Weg eintragen lassen damit zb auch die Feuerwehr diesen Weg befahren könnte. Nun frage ich mich ob dieser Weg durch den Eigentümer des vorderen Grundstücks abgeschlossen sein darf? Wir haben zwar den Schlüssel für dieses Tor aber der Feuerwehr wäre es so ja erschwert zu unserem hinteren Grundstück zu gelangen. Danke schonmal für eure Antworten!
3 Antworten
In der Baulast-Eintragung müsste ungefähr folgender Wortlaut
stehen: "Baulast-Übernahmeerklärung Baulast § 71 LBO ... nach §4 LBO die Benützung des Grundstücks als Zufahrt von dem gemeinschaftlichen Weg Flst. Nr. xxxxx zum Baugrundstück jederzeit und uneingeschränkt zu dulden".
Dann darf da nichts verschlossen und eingefriedet werden.
Hallo,
eine Baulast hat nichts mit dem Grundbuch zu tun.
Baulasten sind öffentlichrechtliche Beschränkungen, die nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde begründet bzw. gelöscht werden können.
Es wird nichts abgeschlossen , sondern im Grundbuch eingetragen !