Mitteilung Grundbuchamt "beschränkt persönliche Dienstbarkeit" Leitung Grundstück DDR Entschädigung?
Ich bin Eigentümer eines Grundstücks in der ehemaligen DDR. Ich habe nun eine Nachricht des Grundbuchamts erhalten wonach zugunsten der Berliner Wasserbetriebe ein Leitungsrecht in mein Grundbuch als beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen wurde.
WAs bedeutet das? Was kann ich nun machen? Wie kann ich mich dagegen wehren? Welche Ansprüche habe ich? Ich meine ich kann doch mein Grundstück viel schwerer verkaufen mit der Eintragung im Grundbuch.....
Danke!!
6 Antworten
Naja, also ihr habt glaube ich alle ein wenig recht, oder auch nicht. Ich habe mal noch ein wenig gestöbert: Über diesen Umweg bei Wikipedia bin ich fündig geworden:
Diese Rechtsanwälte haben sich auf die Thematik, die in der ehemaligen DDR wegen der Frist 01.01.2011 aktuell wird spezialisert:
http://www.gsup.de/Leitungsrecht
Da die Eintragung aufgrund des Grundbuchbereinigungsgesetz erfolgte kann ich auch eine Entschädigung fordern.
Es handelt sich um eine Gasleitung.
Danke trotzdem für die schnelle Antworten!!
Art. 2 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes ist das Grundbuchbereinigungsgesetz. Dort wird festgelegt, dass Leitungen, die am 3.10.1990 bereits verlegt waren, einen Anspruch auf Grundbuchsicherung. Die Beeinträchtigung des Grundstückes ist zu entschädigen, eine Hälfte 2001, die zweite Hälfte 2011.
Bei den angebotenen Entschädigungen wird fast regelmäßig zu wenig angeboten, hier sollte ein Sachverständiger, der sich mit der Problematik auskennt, befragt werden. Kann gerne einen benennen: www.ottoundkollegen.net
Das solche Leitungsrechte nicht wertmindernd sind, kann so definitiv nicht ausgesagt werden, teilweise sind die Wertminderungen sehr stark!
Das ist vollkommen üblich, und beeinflusst die Verkaufschancen in der Praxis gar nicht. Der Käufer sieht durch Einblick in den Grundbuchauszug lediglich, dass ein Versorger Leitungen auf diesem Grund verlegt hat; ähnliche hoheitliche Rechte gibt es für Kommunen etc. Daraus entsteht auch kein Anspruch auf Entschädigung. Anders wäre es z.B. bei einem eingetragenen Wegerecht für Dritte (Nachbarn o.ä.).
Da wirst Du kaum eine Chance haben, das abzulehen, sog. hoheitliche Rechte und dazu gehören auch Leitungsrechte für Wasser, Strom, Gas.Beschränkt sind die auf den Nutzer.
Da ist nichts zu machen! Bei dem in Abtl. II eingertragen Leitungsrecht handelt es sich um grundstücksüblich Ver-bzw. Entsorungsleitungen, die keinen Einfluß auf den Grundstückswert habe. Anders wäre dies, wenn z.B. eine Erdagsfernleitung oder Ölpipeline das Grundstück kreuzen würde. Das gäbe es dann aber in aller Regel auch Nutzungsvereinbarungen und Überbauverbote und Pflanzbeschränkungen, die den Grundstückswert beeinflussen.