Bauantrag: 1. Anhörung nur Kleinigkeiten 2. Anhörung fast Ablehnung
Hallo zusammen,
hier mein Problem:
Habe in Niedersachsen einen Bauantrag gestellt (11.12.2012) und es kam vom Bauamt die 1. Anhörung (13.02.2013) in diesem waren zwei Punkte aufgezählt (1. Fassade und 2. Lärmschutzwand) dies haben wir mit dem Architekten erledigt und eingereicht.
Zwischenzeitlich hab ich mit dem Bauamt telefonisch Kontakt gehabt, da der Bescheid auf sich warten ließ! Telefonisch (3 mal zu unterschiedlichen Zeiten) wurde mir gesagt, dass die Gemeinde das Einvernehmen verweigert hat, jedoch dies vom Bauamt ersetzt wird.
Plötzlich am 01.07.2013 kam ein Schreiben vom Bauamt, worauf keine Anhörung steht, jedoch folgendes: Die Planung kann so nicht akzeptiert werden wegen 1. Gemeinde hat Einvernehmen (24.01.2013 hör ich schriftlich jetzt (01.07.2013)) verweigert, 2. Bautiefe ist auf einmal 35m (statt wie vor Bauantragstellung mit dem Bauamt besprochen 40m), 3. Zweizeiligkeit nicht gestattet (unmittelbare Umgebung auch zweizeilig!). B-Plan auf diesem Gebiet nicht vorhanden, jedoch der F-Plan (Flächennutzungsplan) .
Hier rauf war ich beim Bauamt, diese wollen entweder eine Umplanung oder eine Rücknahme des Bauantrags!
Was kann ich machen?
Kann das Bauamt neue Anforderungen oder Gründe nach der 1. Anhörung stellen?
Ist nicht zu viel Zeit zwischen den Anhörungen vergangen und damit stillschweigend dem Antrag zugestimmt worden?
Vielen Dank für die Antworten...
5 Antworten
Eine "Anhörung" zur Änderung vorgelegter Bauvorlagen ist kein Bescheid; ein Rechtsanspruch ist daraus nicht herzuleiten.
Das zweite Schreiben ist eine "Anhörung" zur beabsichtigten Versagung des Bauantrages. Die vorgetragenen Gründe sind stichhaltig und ausreichend; wenn Du den Bauantrag nicht zurückziehst wird er gebührenpflichtig versagt werden. Widerspruch ist zwecklos.
Die Gründe hätte Dein Entwurfsverfasser vorher erkennen müssen, er hätte den Bauantrag für Dich gar nicht stellen dürfen. Wenn Du ihn auf Schadenersatz verklagst wirst Du recht bekommen.
Hallo Wasserfall52,
dieser Link könnte dir helfen: http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14170/baugenehmigung.pdf
Dort steht folgendes: "Wird dem Bauherrn der Antrag auf Baugenehmigung versagt, so kann er gegen diesen Versagungsbescheid Widerspruch einlegen und Klage erheben. Kommt es zur Klage, ist aufgrund des Leistungsbegehrens aber nicht die auf die Anfechtung des Versagungsbescheids gerichtete Anfechtungsklage statthaft, sondern die Verpflichtungsklage (in Form der Versagungsgegenklage), gerichtet auf die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde, die gewünschte Baugenehmigung zu erteilen."
Das ist genau, wonach du gesucht hast.
Ich hoffe, ich konnte dir behilflich sein.
Sollten weitere Rückfragen bestehen, stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
AnonJura
Laß das Thema den Anwalt deiner Rechtschutzvers. zusammen mit dem Archi. bearbeiten.
Da hört man den Amtsschimmel vom Seehausen mal wieder kräftig wiehern. Es mag schon sein, das er recht hat, rein rechtlich. Aber muss es dann auch so sein? Ich hatte auch schon mal den Fall, das ich im Außenbereich nach §35 BauGB gar keine Chance hatte etwas genehmigt zu behommen. Bin aber stur gewesen, habe Widerspruch eingelegt und Klage erhoben. Und siehe da, die Richterin hat ganz feste vermittelt und auf uns Beide eingewirkt. Ich hab vom Bauamt genau das bekommen, was ich wollte. Dazu habe ich nur ganz kleine Zugeständnisse machen müssen. Ich würde es erst mit geringer Umplanung probieren und erst dann das gerichtliche Verfahren weiter angehen. Den Planer, oder sonst wem zu verklagen kostet nur Zeit und Geld und bringt das Ziel auch nicht näher. Hole ihn lieber in dein Boot und schau nach vorne.
Solltest du dich dafür entscheiden, Deinen Bauantrag nicht zurückzuziehen – eine Ablehnung erhalten, sollte Dich eventuell folgendes interessieren: Eine Gemeinde ist zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens verpflichtet, wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass eine Gemeinde das gemeindliche Einvernehmen versagt, ohne dass diese Entscheidung rechtmäßig wäre. Ist dies der Fall, so kann gemäß § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB die Kommunalaufsichtsbehörde das gemeindliche Einvernehmen ersetzen. Zu beachten ist, dass es sich bei dem gemeindlichen Einvernehmen nicht um einen Verwaltungsakt handelt, da ihm die hierfür notwendige Außenwirkung fehlt. Demzufolge ist eine Entscheidung der Gemeinde über das gemeindliche Einvernehmen nicht mit einer Anfechtungsklage angreifbar. Ebenso wenig kann es mithilfe einer Leistungsklage erzwungen werden. Somit bleibt einem Antragsteller nur die Möglichkeit, gegen die Versagung einer Baugenehmigung aufgrund nicht erteiltem gemeindlichen Einvernehmen beim zuständigen Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde, Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung einzureichen. Gibt die zuständige Behörde dieser Klage statt, so wird das fehlende gemeindliche Einvernehmen durch dieses Urteil ersetzt. Dies hat zur Folge, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung erteilen muss [VerwG Schleswig, 31.08.2007, VG Schleswig 12 A 51/06]. Nun ist es allerdings auch so, dass die Gemeinde wiederum gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen darf. Ziehe Deinen Antrag zurück, lass Ihn entsprechend überarbeiten und beantrage neu (ggf. hast du die Möglichkeit, die Versagungsgründe der Komme einzusehen – es soll auch Amtsschimmel geben, die Dir diese Versagungsgründe genau benennen – die auf Dich zukommenden Gebühren für den ablehnenden Bescheid, erfährst du beim Bauamt). Die Bautiefe und die Zweizeiligkeit müssen sich aus der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstückes eindeutig ablesen lassen. Ohne die genauen Örtlichkeiten zu kennen, kann ich Dir leider auch keine konkrete Hilfe anbieten. Jeder Bescheid lässt einen Rechtsbehelf zu – auch ein ablehnender! Die Antwort von AnonJura ist in meinen Augen sehr verständlich, nützlich und sehr freundlich formuliert. Viel Erfolg bei der Abwägung!