Bauantrag: 1. Anhörung nur Kleinigkeiten 2. Anhörung fast Ablehnung

5 Antworten

Eine "Anhörung" zur Änderung vorgelegter Bauvorlagen ist kein Bescheid; ein Rechtsanspruch ist daraus nicht herzuleiten.

Das zweite Schreiben ist eine "Anhörung" zur beabsichtigten Versagung des Bauantrages. Die vorgetragenen Gründe sind stichhaltig und ausreichend; wenn Du den Bauantrag nicht zurückziehst wird er gebührenpflichtig versagt werden. Widerspruch ist zwecklos.

Die Gründe hätte Dein Entwurfsverfasser vorher erkennen müssen, er hätte den Bauantrag für Dich gar nicht stellen dürfen. Wenn Du ihn auf Schadenersatz verklagst wirst Du recht bekommen.

Wasserfall52 
Beitragsersteller
 16.07.2013, 12:01

Ich denke, dass der Entwurfsverfasser kein Verschulden hat! Denn genau so wie ich, war er vor der Entwurfsphase beim Bauamt und hat von denen die Grenzen und Richtlinien erhalten. Also Bauantrag wurde im Einvernehmen mit dem Bauamt gestellt!

Seehausen  16.07.2013, 17:24
@Wasserfall52

Nach den neuen Landesbauordnungen unterliegen mündliche Auskünfte der Bauaufsicht nicht mehr der Amtshaftung; nur schriftliche Bescheide sind rechtsverbindlich. Die Verantwortung trägt allein der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser.

Seehausen  16.07.2013, 17:26
@Wasserfall52

Nach den neuen Landesbauordnungen unterliegen mündliche Auskünfte der Bauaufsicht nicht mehr der Amtshaftung. Verantwortlich ist allein der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser, der deshalb auch eine teure Berufshaftpflichtversicherung nachweisen muss.

Hallo Wasserfall52,

dieser Link könnte dir helfen: http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14170/baugenehmigung.pdf

Dort steht folgendes: "Wird dem Bauherrn der Antrag auf Baugenehmigung versagt, so kann er gegen diesen Versagungsbescheid Widerspruch einlegen und Klage erheben. Kommt es zur Klage, ist aufgrund des Leistungsbegehrens aber nicht die auf die Anfechtung des Versagungsbescheids gerichtete Anfechtungsklage statthaft, sondern die Verpflichtungsklage (in Form der Versagungsgegenklage), gerichtet auf die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde, die gewünschte Baugenehmigung zu erteilen."

Das ist genau, wonach du gesucht hast.

Ich hoffe, ich konnte dir behilflich sein.

Sollten weitere Rückfragen bestehen, stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

AnonJura

Seehausen  16.07.2013, 17:29

Das ist doch unstrittig. Widerspruch kann man gegen alles einlegen, man kann meistens auch gleich klagen. Vor dem Verwaltungsgericht braucht man in der 1. Instanz nicht einmal einen Rechtsanwalt. Die Frage ist doch, ob es sinnvoll ist; sonst wirft man viel gutes Geld zum Fenster raus!

Außerdem ist vorliegend noch gar kein Verwaltungsakt ergangen, gegen den Widerspruch eingelegt werden könnte!!!

AnonJura  17.07.2013, 14:41
@Seehausen

Hallo Seehausen,

das ist korrekt. Dir ist vollkommen zuzustimmen. Sobald der Verwaltungsakt, sprich der Versagungsbescheid zugestellt ist, kann Klage erhoben werden.

Ob dies sinnvoll ist müsste anhand aller Fakten und Informationen geklärt werden.

Mit freundlichen Grüßen

AnonJura

Laß das Thema den Anwalt deiner Rechtschutzvers. zusammen mit dem Archi. bearbeiten.

Wasserfall52 
Beitragsersteller
 16.07.2013, 11:58

Diese Option habe ich immer! Wollte mich schlau machen, welche anderen Optionen ich habe bzw. Chancen...

Seehausen  15.07.2013, 21:59

Die Versagungsgründe sind nicht anfechtbar; Widerspruch und RA sind rausgeschmissenes Geld.t

Da hört man den Amtsschimmel vom Seehausen mal wieder kräftig wiehern. Es mag schon sein, das er recht hat, rein rechtlich. Aber muss es dann auch so sein? Ich hatte auch schon mal den Fall, das ich im Außenbereich nach §35 BauGB gar keine Chance hatte etwas genehmigt zu behommen. Bin aber stur gewesen, habe Widerspruch eingelegt und Klage erhoben. Und siehe da, die Richterin hat ganz feste vermittelt und auf uns Beide eingewirkt. Ich hab vom Bauamt genau das bekommen, was ich wollte. Dazu habe ich nur ganz kleine Zugeständnisse machen müssen. Ich würde es erst mit geringer Umplanung probieren und erst dann das gerichtliche Verfahren weiter angehen. Den Planer, oder sonst wem zu verklagen kostet nur Zeit und Geld und bringt das Ziel auch nicht näher. Hole ihn lieber in dein Boot und schau nach vorne.

Solltest du dich dafür entscheiden, Deinen Bauantrag nicht zurückzuziehen – eine Ablehnung erhalten, sollte Dich eventuell folgendes interessieren: Eine Gemeinde ist zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens verpflichtet, wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass eine Gemeinde das gemeindliche Einvernehmen versagt, ohne dass diese Entscheidung rechtmäßig wäre. Ist dies der Fall, so kann gemäß § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB die Kommunalaufsichtsbehörde das gemeindliche Einvernehmen ersetzen. Zu beachten ist, dass es sich bei dem gemeindlichen Einvernehmen nicht um einen Verwaltungsakt handelt, da ihm die hierfür notwendige Außenwirkung fehlt. Demzufolge ist eine Entscheidung der Gemeinde über das gemeindliche Einvernehmen nicht mit einer Anfechtungsklage angreifbar. Ebenso wenig kann es mithilfe einer Leistungsklage erzwungen werden. Somit bleibt einem Antragsteller nur die Möglichkeit, gegen die Versagung einer Baugenehmigung aufgrund nicht erteiltem gemeindlichen Einvernehmen beim zuständigen Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde, Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung einzureichen. Gibt die zuständige Behörde dieser Klage statt, so wird das fehlende gemeindliche Einvernehmen durch dieses Urteil ersetzt. Dies hat zur Folge, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung erteilen muss [VerwG Schleswig, 31.08.2007, VG Schleswig 12 A 51/06]. Nun ist es allerdings auch so, dass die Gemeinde wiederum gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen darf. Ziehe Deinen Antrag zurück, lass Ihn entsprechend überarbeiten und beantrage neu (ggf. hast du die Möglichkeit, die Versagungsgründe der Komme einzusehen – es soll auch Amtsschimmel geben, die Dir diese Versagungsgründe genau benennen – die auf Dich zukommenden Gebühren für den ablehnenden Bescheid, erfährst du beim Bauamt). Die Bautiefe und die Zweizeiligkeit müssen sich aus der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstückes eindeutig ablesen lassen. Ohne die genauen Örtlichkeiten zu kennen, kann ich Dir leider auch keine konkrete Hilfe anbieten. Jeder Bescheid lässt einen Rechtsbehelf zu – auch ein ablehnender! Die Antwort von AnonJura ist in meinen Augen sehr verständlich, nützlich und sehr freundlich formuliert. Viel Erfolg bei der Abwägung!