Mitarbeiter vom Bauamt ohne Erlaubnis auf Grundstück?
Kürzlich befanden sich zwei Mitarbeiter vom Kreisbauamt auf meinem Grundstück und haben dort fleissig Fotos gemacht.Meine Wenigkeit war zu diesem Zeitpunkt anwesend, allerdings im Gebäude. Die beiden Mitarbeiter haben sich nicht die Mühe gemacht, mal auf den Klingelknopf zu drücken und waren dann ziemlich überrascht, als ich nach draussen kam und sie nach ihrem Anliegen befragte.Sie gaben als Grund an, sie hätten von der hiesigen Gemeinde Meldung über ein Zelt bekommen, das ich trotz Aufforderung nicht entfernt hätte. Mal abgesehen vom Zelt, wo es offenbar trotz eindeutiger Rechtslage Spielraum zum Mitbürger quälen gibt, lautet meine Frage, ob die Leute vom Bauamt einfach ohne Ankündigung geschweige denn meiner Einwilligung einfach mein eingezäuntes Grundstück betreten und alles fotografieren dürfen?Und sie haben ALLES fotografiert, Haus, Autos, Palettenstapel und was halt so rumsteht. Das Zelt hätten sie übrigens problemlos von der Strasse aus fotografieren können.Ich wäre Euch echt dankbar für hilfreiche Antworten, am besten mit Quelle im Gesetzestext.
12 Antworten
Das Verhalten der Beiden war nicht in Ordnung, oder zumindest nicht ganz korrekt. Richtiges Verhalten: Klingeln, Vorstellen um Erlaubnis bitten. Du darfst auch Nein sagen. Nächster Schritt ein noch freundliches Schreiben deines Bauamtes: Zur Erfüllung ihrer Aufgaben melden sie sich schriftlich an mit dem Hinweis, dass du ihnen gemäß § bla bla den Zutritt zu gestatten hast.
Da es zu dem Ganzen aber offenbar bereits eine Vorgeschichte gibt, kann es durchaus sein, dass auch hier der unangemeldete Besuch gerechtfertigt war. Vielleicht kommt als nächstes das Umweltamt mit ? Eigentum ist nicht nur mit Rechten verbunden, sondern auch mit Pflichten, die auch von Ämtern kontrolliert werden dürfen.
Kürzlich befanden sich zwei Mitarbeiter vom Kreisbauamt auf meinem
Grundstück und haben dort fleissig Fotos gemacht.
Die Mitarbeiter der Bauaufsicht kommen aber i.d.R. nicht ohne Grund.
Meine Wenigkeit war zu diesem Zeitpunkt anwesend, allerdings im Gebäude. Die beiden Mitarbeiter haben sich nicht die Mühe gemacht, mal auf den Klingelknopf zu drücken
Ds ist zwar nicht sehr freundlich, juuristisch aber irrelevant.
und waren dann ziemlich überrascht, als ich nach draussen kam und sie
nach ihrem Anliegen befragte.Sie gaben als Grund an, sie hätten von der
hiesigen Gemeinde Meldung über ein Zelt bekommen, das ich trotz
Aufforderung nicht entfernt hätte.
Siehe oben. Du hast also von der Bauaufsicht schon eine Entfernungsanordnung erhalten gehabt.
Mal abgesehen vom Zelt, wo es offenbar trotz eindeutiger Rechtslage
Das ist sie. Und wenn die Rechtslage die Aufstellung nicht zulässt, dann geht es eben nicht. Siehst du das anders, kannst du gegen einen Ablehnungsbescheid respektive die Entfernungsanordnung Rechtsmittel einlegen.
Spielraum zum Mitbürger quälen gibt, lautet meine Frage, ob die Leute
vom Bauamt einfach ohne Ankündigung geschweige denn meiner Einwilligung einfach mein eingezäuntes Grundstück betreten und alles fotografieren dürfen?
Ja. Das steht in jeder Landesbauordnung. Nur mal ein Zitat auf der BayBO:
(Zitat)
Art. 54 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden (...)Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind
berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen
einschließlich der Wohnungen zu betreten; das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3
der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt.
(...)
(Zitat Ende), Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-54
...sie hätten von der hiesigen Gemeinde Meldung über ein Zelt bekommen, das ich trotz Aufforderung nicht entfernt hätte.
Da gibts also bereits eine Vorgeschichte. So lange darüber nichts bekannt ist, lässt sich die Rechtmässigkeit des Betretens deines Grundstücks nicht beurteilen.
Es gibt hier zwei verschiedene Sachverhalte, die man (rechtlich) voneinander trennen muss. Zum einen den strittigen Sachverhalt, ob die Aufstellung des Zeltes rechtmäßig ist, hier müsste im Streitfall ein Gericht entscheiden. Ganz unabhängig davon hat die Bauaufsicht zu Klärungszwecken bestimmte Rechte, auch wenn im Nachhinein ggf. die Aufstellung des Zeltes rechtmäßig war. Beide Sachverhalte bitte nicht miteinander verbinden.
Nach einiger Zeit erhielt ich von der örtlichen Gemeinde die
Aufforderung, das Zelt abzubauen, da es vorgeblich nicht dem
Bebauungsplan entspreche und zudem nicht genehmigungsfähig sei.
Das dürfte wohl auch stimmen.
Nun, ich versuchte mittels einer Vorsprache beim zuständigen Herrn auf der Gemeinde darzulegen, dass ein Zelt dieser Grösse genehmigungsfrei ist. Er meinte, ein solches Zelt dürfe nur 3 Monate stehen,
Das stimmt.
könne man so nachlesen im Art. 72 BayBO, fliegende Bauten.
Das ist allerdings zumindest irreführend.
Ich versuchte ihm darzulegen, dass die Dreimonatsfrist nicht im Art. 72 steht, sondern im Vollzug desselben.
Korrekt. Nachzulesen übrigens unter
http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV267724-0
In diesem wiederum findet sich unter Geltungsbereich, dass das ganze Zeug, das da steht, NICHT für Zelte unter 75qm, Sanitätszelte etc gilt.
Nein, da irrst du dich. Tatsächlich ist es nach meiner Kenntnis der Rechtspraxis für die Dreimonatsfrist herzlich gleichgültig, ob es sich bei dem Zelt um eines handelt, das unter die Befreiungen des Art 72 Abs 3 BayBO fälllt oder nicht. Der entsprechende Passus liest sich nämlich so:
(Zitat)
Einführung der Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten, Fassung Juni 2010
1.1 Sollen fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt werden, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob anstelle einer Anzeige nach Art. 72 Abs. 5 Satz 1 BayBO ein Bauantrag nach Art. 64 BayBO erforderlich ist.
(Zitat Ende) Quelle s.o.
Sofern es sich also grundsätzlich um fliegende Bauten (egal ob mit oder ohne Ausführungsgenehmigungspflicht!) handelt, die länger als 3 Monate aufgestellt werden sollen, ist auch eine Anzeige respektive ein Bauantrag zu stellen. Das ist auch konform zum Vorgehen der Aufsichtsbehörde, die hier ja bereits einen Ablehnungsbescheid erlassen zu haben scheint. Sanitätszelte etc. sind davon im Übrigen expressis verbis ausgeschlossen, weil sie unter die generelle Befreiung aus § 72 Abs. 6 BayBO fallen, und von der Vollzugsrichtline gar nicht erfasst sind.
Erschwerdend kommt hinzu, dass bei fliegenden Bauten für den gewerblichen Einsatz die Landratsämter und Aufsichtsbehörden besonders genau hinsehen, um einer Dauerfestsetzung von nicht wirklich "fliegenden" Bauten keinen Vorschub zu leisten.
Oh man, immer diese Verklagungsgeilheit. Halt dich einfach an die regeln und gut ist. Versuch doch einfach nicht immer die grenzen zu verschieben
Du hast vollkommen Recht. Aber hier meint wieder irgendeiner einfach mal nen dummen Kommentar abzulassen ohne Sinn und Verstand.
Verklagegeilheit? Ich denke nicht, dass ich eine Absicht in dieser Richtung geäussert habe. Meine Frage betrifft vielmehr die von dir zitierten Regeln, die meiner Meinung nach von diesen Bauamtpersonen NICHT eingehalten wurden. Wenn sie tatsächlich nur gekommen wären, um das nicht entfernte Zelt zu dokumentieren, hätten sie das ohne weiteres von der Strasse aus tun können. Ist problemlos von drei Seiten zu fotografieren. Wenn sie gekommen wären, um mit mir über den nicht erfolgten Abbau zu sprechen bzw über meine Beweggründe, der Aufforderung nicht nachzukommen, hätten sie auf den Klingelknopf drücken können, damit ein Gespräch zustande kommt. Ein solches entstand dann auch im weiteren Verlauf nicht, jedenfalls nichts, was man so nennen könnte. Obwohl ich durchaus höflich und um Klärung bemüht war, blieb es bei einer automatenmässigen Ansage: Anordnung nicht befolgt, Konsequenz Bussgeld etc.
Vielleicht sollten sich alle an die Regeln halten. Auch die Beamten. Dann hätte es den Vorfall nicht gegeben. Wenn jemand Grenzen verschiebt, dann die Beamten, die das Grundstück nicht hätten betreten dürfen.
Da musst du einen genaueren Blick in die Landesbauordnung deines Bundeslandes werfen- in aller Regel ist das gesetzlich aber in Ordnung.
Ich bezweifle sehr, dass die Landesbauordnung (falls es sowas übehaupt gibt) regelt, wer ein Privatgrundstück betreten darf.
Doch, im Rahmen der Bauaufsicht. Siehe andere Antworten...
Die Vorgeschichte ist die, dass ich auf meinem Grundstück (Gewerbegebiet/Bayern) ein Lagerzelt mit einer Grundfläche von 72qm errichtet habe.
Nach einiger Zeit erhielt ich von der örtlichen Gemeinde die Aufforderung, das Zelt abzubauen, da es vorgeblich nicht dem Bebauungsplan entspreche und zudem nicht genehmigungsfähig sei. Bei Nichterfüllen der Aufforderung werde man den Vorgang an die Bauaufsicht weiterleiten. Nun, ich versuchte mittels einer Vorsprache beim zuständigen Herrn auf der Gemeinde darzulegen, dass ein Zelt dieser Grösse genehmigungsfrei ist. Er meinte, ein solches Zelt dürfe nur 3 Monate stehen, könne man so nachlesen im Art. 72 BayBO, fliegende Bauten. Ich versuchte ihm darzulegen, dass die Dreimonatsfrist nicht im Art. 72 steht, sondern im Vollzug desselben. In diesem wiederum findet sich unter Geltungsbereich, dass das ganze Zeug, das da steht, NICHT für Zelte unter 75qm, Sanitätszelte etc gilt. Davon wollte der zuständige Mann von der Gemeinde nichts wissen, er wollte es auch nicht durchlesen mit der Begründung, das wisse er sowieso alles auswendig. Jedenfalls erhielt ich den Schrieb erneut, mit neuer Frist zum Entfernen des Zeltes. Habe natürlich nicht abgebaut, da ich die Aufforderung für ungerechtfertigt halte, was mir auch ein Baurechtler bestätigte. Folgerichtig wurde die Bauaufsicht informiert, worauf sich oben und auch nochmal weiter unten Geschildertes abspielte.