Jurte im Außenbereich?
Mal eine Frage an die Bauamtsbeamten unter euch: Bauliche Maßnahmen im Außenbereich sind ja nicht gestattet. Eine Jurte auch nicht. Aber was, wenn man nun alle paar Wochen die Jurte versetzt? Sie bleibt somit nicht stehen. Ist das eine gesetzliche Grauzone?
Alternativ: Wie sieht die Lage auf einem Resthof, also nicht im Außenbereich, aus?
Theoretisch das gleiche kann man auf einen Wohnwagen, oder Wohnmobil beziehen. Was, wenn man einfach immer ein paar Meter im Kreis weiter fährt? - Wie will ein Bauamt da rechtfertigen und das untersagen?
Vielen Dank.
1 Antwort
Das Gebäude im Außenbereich nicht zulässig sind, weißt du. Darauf brauche ich also nicht einzugehen.
Die Frage ist, ob es sich bei einer Jurte oder einem Wohnwagen um ein Gebäude handelt.
Nach § 2 Abs. 2 BauO NRW sind Gebäude selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Bauliche Anlagen sind nach § 2 Abs. 1 BauO NRW mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Eine Jurte und ein Wohnwagen sind aus Bauprodukten hergestellt, überdacht, dienen dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen und sie werden, auch wenn sie vielleicht in regelmäßigen Abständen bewegt werden, zumindest überwiegend ortsfest benutzt. Es handelt sich also um Gebäude, die ohne weiteres im Außenbereich nicht zulässig sind.
Auf einem Resthof sieht es ganz genauso aus, wenn dieser im Außenbereich liegt. Auf einem Resthof im Innenbereich sieht es anders aus. Außenbereich heißt außerhalb des Bebauungszusammenhangs. D.h. ein Resthof, der alleine oder in einem Gruppe von mehrere Höfen im Außenbereich liegt ist vollständig Außenbereich.
Ich habe die Frage jetzt für NRW beantwortet. In anderen Bundesländern werden die gesetzlichen Regelungen aber ähnlich, wenn nicht identisch sein.
Wenn es so einfach wäre das Bebauungsverbot im AUßenbereich zu umgehen, wären da schon andere drauf gekommen.
Wenn du z.B. ein 10.000 qm großen Grundstück im Außenbereich hast und stellst dein Wohnmobil jeden Tag an eine andere Stelle auf dem Grundstück, wird dir das Bauamt per Ordnungsverfügung aufgeben das Wohnmobil dauerhaft vom Grundstück zu entfernen. Für den Fall das du dich nicht daran hälst, wid man dir ein Zwangsgeld androhen. Wenn du dein Wohnmobil dann nach 3 Tagen wieder hinstellst, musst du das Zwangsgeld bezahlen und dir wird für einen erneuten Verstoß ein doppelt so hohes Zwangsgeld angedroht. Das geht dann immer so weiter, bis zu es lässt.
Es kann durchaus sein, dass viele Pferdeoffenställe baurechtlich nicht in Ordnung sind. Die Behörde unternimmt vielleicht nichts, weil sie nichts davon wissen. In der Regel haben die auch genug zutun mit Baugenehmigungen und Beschwerden, denen Sie nachgehen müssen. Die können ja nicht kontinuierlich ihren gesamten Zuständigkeitsbereich überwachen. Wo kein Kläger, da kein Richter. Ein Pferdestall im Außenbereich sihet für den potenziellen Beschwerdeführer "richtiger" aus, als ein Wohnmobil.
Vielen Dank. Ja so in etwa, z.B. den Punkt mit "aus eigener Schwere mit dem Boden" in Verbindung" hatte ich da auch schon mal gelesen.
Aber was will oder besser, was kann ein Bauamt gegen ein Wohnmobil tun? - Man soll es entfernen. Ok, dann fährt man drei Tage weg und steht wieder drei Wochen da. Abreißen kann man es nicht. Ich habe schon gegoogelt aber letztendlich noch kein Urteil gefunden, was ein Amt, oder ein Ort, gegen ein auf einer Wiese parkendes Wohnmobil machen kann.
Ich habe mal gehört, die meisten, fast alle Pferdeoffenställe sind auch baurechtlich nicht okay. Aber dagegen vorzugehen ist wohl für ein Amt nicht so leicht.