Balkonsanierung und Markise
ich habe mal eine wichtige frage und zwar soll an unserem Hochhaus an der Fasade renoviert werden ich bin Wohnungseigentümer und die Hausverwaltung bittet daher darum alle Balkone zu räumen und auch die Markisen zu entfernen.Jetzt zu meiner frage bin ich wirklich verpflichtet die Markise die fest in der Decke montiert ist auf meine Gefahr ab und anzubauen? Oder muss es die Hausverwaltung auf ihre kosten wenn es wirklich notwendig ist tun?Wenn jemand eine antwort hat möchte er sie mir bitte auch mit dem Rechtlichen Paragraphen zusatz beantworten.Vielen lieben Dank schon mal im Vorraus.
4 Antworten
Schaue bitte in den Beschluß für die Genehmigung zum Anbau dieser Markise. Dort wurde doch vereinbart, wer die Kosten unbd Lasten für so ein Ding zu wuppen hat. Viel Glück.
Sie sind Wohnungseigentümer und Miteigentümer in einer Eigentümergemeinschaft! Die Hausverwaltung wird diese Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum (also auch an Ihrem Eigentum) nur machen, wenn sie über eine Beschluss der Eigentümergemeinschaft das machen soll. Die Maßnahme erfoltg auf Kosten der Eigentümer, also auch auf ihre Kosten als Wohnungseigentümer. Also müssen Sie den Ab- und Anbau auf jeden Fall durchführen oder dulden; hinsichtlich der Kosten sollten Sie bei der Verwaltung nachfragen, ob es dazu gesonderte Regelungen gibt. Die Hausverwaltung wird in keinem Fall die Kosten dafür übernehmen, sondern bestenfalls die Eigentümergemeinschaft als Ganzes! Diese Kosten tragen Sie immer mit den anderen Eiegentümern zusammen gemeinschaftlich.
Die Markise gibt es weil Sie eine Genehmigung dafür haben. Dese ist aber ihr Eigentum und niemand anders darf sie demontieren ohne ihre Erlaubnis. De- und Montagekosten sind von Ihnen zu tragen. Aufgrund eines gütigen Beschlusses haben Sie die Mitwirkungsflicht an dem Erfolg dieser Maßnahme. > Oder muss es die Hausverwaltung auf ihre kosten
ähm - auf Firmenkosten? Ist nicht ernst gemeint.....
Sie sind verpflichtet, die Streicharbeiten durch die Entfernung der Markise zu ermöglichen. Kosten tragen Sie als Miteigentümeralleine. Ihre Mitwirkungspflicht ergibt sich aus den Bestimmungen der Teilungserklärung und der Hausordnung.