Muss der Vermieter bei einem Auszug meine Markise bezahlen?

4 Antworten

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Der Vermieter gibt leider nichts dabei, aber er besteht darauf das die Markise bei Auszug dran bleibt

Das kann er nicht verlangen, denn Du hast Sie bezahlt, es ist sein Eigentum.

Er kann sie Dir entweder abkaufen oder einen Rückbau verlangen.

Der Anbau einer Markise stellt keine bauliche Veränderung da und der ursprüngliche Zustand ist auch nicht schwer, dahert kann Dir der Vermieter auch nicht verbieten eine Markise anzubringen.


Mietrecht: Markise und Pergola

Im Mietrecht gilt das grundsätzliche Verbot der Durchführung von baulichen Veränderungen an dem Mietobjekt durch den Mieter.

Dieser Grundsatz wird jedoch von der Rechtsprechung vielfach durchbrochen. Insbesondere darf der Vermieter nicht ohne zwingenden Grund die verbesserte Nutzung des Mietobjektes unmöglich machen oder verweigern. (BayObLG WM 1981, 80).

Es gibt Einbauten bzw. bauliche Maßnahmen, die auch ohne ausdrückliche Genehmigung für zulässig gehalten werden, wie z.B. der Einbau einer Einbauküche.

Das gilt aber nie für solche baulichen Maßnahmen die in die Bausubstanz des Hause eingreifen. Derartige Eingriffe sind immer genehmigungspflichtig, da Veränderungen an der Bausubstanz nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt sind. Zu Einzelfragen siehe unter den jeweiligen Stichworten.

Der Ein- bzw Anbau einer Markise wird von der Rechtsprechung jedoch nicht als Eingriff in die Bausubstanz angesehen. Selbst wenn der Mieter - wie in dem entschiedenen Fall - die Konstruktion mit sehr vielen Dübeln an der Unterdecke des darüberliegenden Balkons befestigt hat, wobei jedoch nur relativ kleine Dübel (7 x 35 mm) verwendet wurden.

Aufgrund der geringen Bohrtiefe besteht weder die Gefahr, daß über die verwendeten Dübel Feuchtigkeit an die Stahlarmierung dringt, noch, daß die Stabilität der Betondecke insgesamt leidet. (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 6. Juli 1990, Az: 7 S 1401/90).

Die Markise, Pergola oder Vordach bedarf aber deshalb der Genehmigung, weil dadurch das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes verändert werden kann. Der Mietvertrag kann Regelungen darüber enthalten, welche Maßnahmen zulässig sind.

Ausnahme:

Hat der Vermieter wiederholt die Anbringung von Markisen und Außenvorhängen auf den Balkonen des Anwesens geduldet, ist er daher nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mieter verpflichtet, ähnliche Konstruktionen zu anderer Mieter dulden. Die Konstruktion darf dabei das äußere Erscheinungsbild des Anwesens nicht negativer beeinträchtigten, als diejenigen anderer Mieter. Die Markise dient der Ausgestaltung der gemieteten Räume, wozu auch der Balkon gehört. Das Vorgehen der Mieter stellt daher in diesen Fällen einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar. Wenn der Vermieter vergleichbare Konstruktionen anderer Mieter duldet, ist er deshalb verpflichtet, seine Einwilligung zur Anbringung der Markise zu erteilen. Er kann daher nicht die Entfernung der Markise verlangen.

Demontage einer Markise:

Wenn der Vermieter eine mitvermietete Markise demontiert, wird die Mietsache dadurch mangelhaft und der Vermieter wird insoweit bei Vorliegen der Voraussetzungen des BGB § 536 a aufwendungsersatzpflichtig. Das bedeutet, der Mieter kann - sofern der Vermieter die Wiederanbringung der Markise ablehnt - eine Markise selbst anbringen bzw anbringen lassen, und die dafür erforderlichen Aufwendungen vom Vermieter ersetzt verlangen. AG Frankfurt, Urteil vom 10. März 2000, Az: 33 C 3139/99 - 76, 33 C 3139/99 Quelle: NZM 2001, 379-380

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/markise.htm

avaco  02.04.2013, 22:59

Deine angaben sind uralt und damit nicht mehr richtig! Mittlerweile werden keine Nylondübel verwendet! Vorder und hintermauerwerk werden in einem Klebeverfahren verbunden was Kältebrücken entstehen lassen kann. Neue Enegiepässe müssen dann angefertigt werden. Sowas ist immer ein eingriff in die Bausubstanz!

Grunzätzlich gilt aber: Was der Mieter kauft gehört ihm und wird bei auszug mitgenommen oder abgekauft/geschenkt.

Das ein Sammelsorium aus alten Texten aus dem Internet den Stern bekommt finde ich aber sehr schade!

Gibt der Vermieter grundsätzlich die Erlaubnis, dass eine gute Markise angebracht wird, die nach Deinem Auszug dran bleiben muss, hast Du auch das Recht auf eine Ablöse. Ich empfehle daher dringend vor dem Kauf eine schriftliche Regelung, in der sich der Vermieter bereit erklärt, z. B. bei Auszug innerhalb von 5 Jahren die Markise zu bezahlen, aber pro Jahr Deiner Nutzung 20 % abziehen kann. Für das zum Zeitpunkt des Auszug angebrochene Jahr, wird ein anteiliger Abschlag berechnet. Vorher schriftlich gibt hinterher keine Diskussionen.

@anitari

Wenn ich nicht damit einverstanden bin, dann darf ich auch keine Markise ohne Zustimmung des Vermieters anbringen.

anitari  26.03.2013, 18:04

Natürlich darfst Du das. Mußt bei Auszug nur den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.

Da Anbringen einer Markise ist keine bauliche Veränderung.


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bwhoch2  26.03.2013, 18:30
@anitari

Das kommt aber sehr auf die Fassade an. An eine Fassade, die einen Vollwärmeschutz hat, eine Markise anzuschrauben, beispielsweise, ist nicht wirklich ratsam und bestimmt auch nicht erlaubt. Also fragen muss er auf jeden Fall.

Wenn der VM darauf besteht das die Markise bei Auszug dran bleibt und auch noch Ansprüche bezüglich der Qualität stellt, soll er sie zahlen. Und das komplett.

Ansonsten kannst Du anbauen was Du willst und bei Auszug mitnehmen.