Muss ich für die Balkonsanierung zahlen,wenn meine Eigentumswohnung keinen Balkon hat?
In dem zehn Pateienhaus wo meine Eigentumswohnug liegt habe 7 Wohnungen einen Balkon an denen der Putzbröckelt. Drei weitere heben keinen müssen die trotzdem für die Sanierung aufkommen?
8 Antworten
Wenn es aus der Umlage entnommen wird, ja. Wenn Zusatzkosten entstehen würde ich mich weigern.
das geht nicht- ganz oder nicht -nicht ein bischen.
Was sagt den dieTeilungserklärung über die Zugehörigkeit der Balkone?
<a href="http://www.immoclick24.de/recht-und-steuer/verwalterwissen-zur-aktuellen-rechtsprechung-1.html" target="_blank">http://www.immoclick24.de/recht-und-steuer/verwalterwissen-zur-aktuellen-rechtsprechung-1.html</a>
Sofern es keine gesonderten diesbezüglichen Regelungen in Eurer Teilungserklärung abweichend von § 16 (2) WEG gibt und sofern von der Gemeinschaft für die erforderliche Balkonsanierung keine Kostenverteilung nach § 16 (4) WEG beschlossen wurde, ja.
Ob ein Wohnungseigentümer eine Änderung der Kostenverteilung im Einzelfall gerichtlich verfolgen kann, musste der Bundesgerichtshof entscheiden, vgl. BGH, Urteil v. 15.01.10, Az. V ZR 114/09 :
Der Eigentümer einer balkonfreien Dachgeschosswohnung wollte von den Kosten einer auf alle Eigentümer umgelegten Balkonsanierung befreit werden. Er reichte Anfechtungsklage ein, nachdem der diesbezügliche Beschluss in einer Eigentümerversammlung abgelehnt worden war. Zugleich wollte er die übrigen Wohnungseigentümer, zu deren Wohnung ein Balkon gehört, per gerichtlichen Beschluss zur Finanzierung der Balkonsanierung verpflichten.
Der BGH beschloß, dass ein Wohnungseigentümer eine Abänderung der Kostenverteilung für einen Einzelfall beantragen darf. Verweigern die übrigen Eigentümer dazu den Beschluss, kann er den Anspruch gerichtlich weiter verfolgen. Damit war auch die auf Zustimmung zu der Änderung gerichtete Leistungsklage zulässig, auch wenn die Wohnungseigentümerversammlung sich vorher noch nicht mit diesem Beschluss befasst hatte. Erzwungen werden kann eine Änderung aber nur, wenn die bisherige Regelung aus schwerwiegenden Gründen unbillig erscheint.
Die Karlsruher Richter sahen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verteilung der Kosten für die Balkonsanierung auf alle Eigentümer ungerecht sein kann.
Das kommt auf die Teilungserklärung an. In der Regel sind Balkone Sondereigentum, d.h. sie gehören nur zu der Wohnung, an die sie angebaut sind. Dann sind auch nur die Eigentümer kostenpflichtig, deren Wohnungen über einen Balkon verfügen. Gehören die Balkone zum Gemeinschafteigentum, müssen alle Eigentümer an der Sanierungsumlage beteiligt werden, d.h., alle müssen anteilig zahlen (ist aber eher ungewöhnlich). Schau die Teilungserklärung an, die hast du bei Kauf erhalten.
In unserer TE ist es klar definiert, welcher Bereich (u.a. der Balkone) SE und welcher GE ist und welche Wohnungen betroffen bzw. ausgenommen sind. EG ohne Balkon ist hier nicht kostenbeteiligungspflichtig, nur wenn z.B. im Rahmen Balkonsanierung die gesamte Fassade einen neuen Anstrich benötigt. Darum mein Hinweis auf die TE.
Nee,warum???Die haben doch keinen Balkon der saniert wird...
Die haben eben doch einen Balkon bzw. Balkonbestandteile, der Ihnen durch Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum gehört, vgl. § 1 (2) WEG.
Nunja,wenn sie einen Balkon nutzen,dann könn'se och nen Teil bezahlen..
warum??? weil der Balkon zum Erscheinungsbild des Hauses gehört.
Das Sondereigentum am Balkon erstreckt sich immer nur auf das Raumeigentum oder an einzelnen, sondereigentumsfähigen baulichen Bestandteilen.