Auszug nach 1 1/2 Jahren Wohnzeit: Rechtslage bei Schönheitsreparaturen?
Nach 1 1/2 Jahren wird aus einer vom Vermieter frisch renovierte Mietwohnung ausgezogen. Die Wohnung wurde nach dem Einzug nicht noch einmal vom Mieter überstrichen und hat zum Zeitpunkt des Auszuges einen objektiv sehr guten Zustand.
Der Vermieter verlangt, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Auszuges erneut gestrichen wird.
Ist das rechtens? Muss der Mieter Streichen?
Das versiegeln von Bohrlöchern und Streichen an entsprechender Stelle ist vom Mieter selbstverständlich zu erledigen.
Relevante Auszüge aus dem Mietvertrag:
§16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume:
4.
a) Ist die Wohnung in einem renovierten Zustand an den Mieter übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht durchzuführen. [...] Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, das Streichen der Fußleisten und der offen liegenden Ver- und Entsorgungsleitungen. Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen. Die Zeitfolge hierfür beträgt im Allgemeinen drei Jahre.
b) Alle Schönheitsreparaturen sind in mittlerer Art und Güte, jedoch fachgerecht und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Schönheitsreparaturen sind in dem nach der Verkehrsauffassung üblichen Zeitraum und Umfang unter Berücksichtigung des Zustandes der jeweiligen Teile des Wohnraums fachgerecht durchzuführen. Der Mieter ist jedoch nur verpflichtet, diejenigen Schönheitsreparaturen innerhalb der Mietsache durchzuführen, die während der Mietzeit durch seinen Mietgebrauch erforderlich werden.
c) Der Zeitpunkt zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ermittelt sich nach der tatsächlichen Dauer des Mietverhältnisses seit Mietbeginn bzw. seit letzter durchgeführter Renovierung, frühestens jedoch seit Mietbeginn und unter Berücksichtigung allgemein üblicher Zeitfolgen (bei Mietbeginn i.d.R.: Küche, Bad und Dusche - 5 Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten - 8 Jahre, alle übrigen Räume 10 Jahre). Je nach Abnutzungsgrad verlängern oder verkürzen sich die genannten Zeitfolgen.
d) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache mit neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten zurückzugeben, es sei denn, dass bei Vertragsbeginn ein anderer Zustand vorhanden war. [...]
e) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher fachgerecht zu verschließen, soweit diese vom Mieter angebracht wurden und nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz.
9 Antworten
Die Wohnung wurde nach dem Einzug nicht noch einmal vom Mieter überstrichen und hat zum Zeitpunkt des Auszuges einen sehr guten Zustand.
Hält diese subjektive Einschätzung einer objektiven Prüfung stand? Zeigen sich keinerlei Abnutzungsspuren um Lichtschalter oder Rolladengurte? Gibt es kein Ränder oder Nachdunkelungen, wenn man Möbel abrückt oder Bilder abhängt? Zeigen sich über Heizkörpern, in Raumecken an der Decke oder um Fensteröffnungen keinerlei dunklere Spuren?
Im Mietvertrag werden Schönheitsreparaturen mit Fristen von 3 (Küche, Bad), 5 (Wohn, Schlaf) und 8 (Sonstige) Jahren beschrieben.
Meint genau was? Mit Relativierungen dieser Fristangaben wie "üblicherwesie", "etwa" oder "in der Regel" sind das lediglich Erfahrungswerte oder Empfehlungen und diese Vereinbarung steht einer wirkamen Übertragung einer Schönheitsreparaturpflicht nicht entgegen.
Der Vermieter verlangt, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Auszuges erneut gestrichen wird. Ist das rechtens?
Denkbar: Nicht die Mietdauer, sondern der tatsächliche Abnutzungszustand bestimmt, ob ihr nun zu Schönheitsreparturen verpflichtet seit. Auch wenn die üblicherweise erst in Jahren erforderlich sein sollten...
Das versiegeln von Bohrlöcheren und Streichen an entsprechender Stelle ist vom Mieter selbstverständlich zu erledigen.
Und genau das ist falsch: Schönheitsreparturen sind "sachgerecht in mittlerer Art und Güte" geschuldet. Bohrlöcher müssen daher nur vor einem erforderlichem Neuanstrich verspachtelt werden. Aber stellenweise Ausbesserungen nach der Methode TippEx muss der VM nicht hinnehmen: Der Renovierungsanstrich ist "gleichmäßig deckend, ansatzfrei, ohne Farbnasen oder Spitzer und mit sauber abgeklebten Übergängen geschuldet", nicht als Flickenteppich :-O
G imager761
Brillante Antwort!
Das versiegeln von Bohrlöcheren und Streichen an entsprechender Stelle ist vom Mieter selbstverständlich zu erledigen.
Dann streichst du garantiert nochmal. Das Verschließen und anschließede Überpinseln der Bohrlöcher wird fleckig und das muss der Vermieter nicht hinnehmen.
Bitte einmal den genauen Wortlaut zu den vereinbarten Schönheitsreparaturen, insbesondere Endrenovierung, einstellen.
Es müssen Bohrlöcher und grobe Mauerlöcher ausgebessert werden. Aber gestrichen muss die Wohnung nicht werden. Sie muss nur besenrein übergeben werden. Der Rest ist Angelegenheit des Vermieters.
Alles andere müsste im Mietvertrag stehen, den du unterschrieben hast
Ist meistens im Mietvertrag geregelt...aber um deine Kaution zurück zu bekommen, sollte die Wohnung in einem guten Zustand sein...
... die so beschriebene Klausel (starre Fristen) wurde vom BGH gekippt, ist also erledigt.
Ein paar Dübel gehören zum üblichen Gebrauch einer Wohnung und müssen deshalb natürlich selbstverständlich nicht zugetackert und übermalert werden, so auch der BGH.
Ich kenne auch keinen Mieter, der etwas verbotenes unterschreibt. Ich kenne aber Mieter, da ist beim Einzug alles super und alles allerbest und der Vermieter ist der Beste aller Zeiten und beim Auszug sind dann keine 20 EUR für einen Eimer Farbe da.
Natürlich wurde auch eine geringere Miete bezahlt.
Tolle Wurst!