Malerarbeiten (Schönheitreparatur) bei Auszug - kann Mieter die Kosten verlangen?
Halo Zusammen, ich ziehe diesen Mai nach 28 Monaten aus meiner Wohnung aus. Der Vermieter renoviert die Wohnung noch bevor die Nachmieterin einzieht (Böden werden getauscht und Küchenfronten ausgewechselt). Er meinte, dass ich zwar nicht streichen muss, aber er würde mir die Farbe in Rechnung stellen. Ist dies rechtens? Kann der Mieter von mir die Zahlung der Farbe verlangen oder sogar von mir verlangen, dass ich streiche??
Folgende Aussagen stehen in meinem Mietvertrag:
**9. Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume ** 9.1 (1) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparturen frei 9.2 (1) Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Durschräume, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Tolietten im Allgemeinen alle 5 Jahre, der sonstigen Räume im Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet von Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen an den Innenseiten von Fenstern und Außentüren, an Innnentüren sowie an Heizkörpern einschließlich Heizrohre sind im Allgemeinen alle 10 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Im Allgemeinen bedeutet, dass es sich bei den angegeben Fristen nur um flexible Erfahrungssätze handelt, die der tatsächlichen Abnutzung anzupassen sind.
(2) Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Renovierungsturnus und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, so trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten, die aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt werden. Der prozentuale Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Beginn des Mietverhältnisses noch kein voller Turnus verstrichen, bemisst sich der porzentuale Anteil an den Renovierungskosten nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Beginn des Mietverhältnisses zum vollen Renovierungsturnus. Der volle Renovierungsturnus ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abnutzung gem Abs(2) zu bestimmen.
5 Antworten
Dein Mietvertrag ist rechtlich sehr fragwürdig es wurden mehrfach solche Verträge für nichtig erklärt. Du musst die Wohnung vermietbar übergeben. Das heißt besenrein. Ohne Flecken oder Löcher in den Wänden nur pastelltöne erlaubt. Rechtlich extrem angreifbar ist die Klausel wo dein Vermieter einen Maler beauftragt. Ganz simpel er muß dir Mängel bei der Übergabe aufzeigen. Die musst du wenn berechtigt beseitigen. Wenn er einen Maler beauftragt hat er Pech. Das ist sein Vergnügen wer bestellt der Zahlt. Gruß Lutz selbst Vermieter
Anteil an den Renovierungskosten, die aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt werden.
Mit dieser Formulierung ist die Klausel insgesamt unwirksam
Zweierlei ist wichtig:
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Die Klauseln mit den allgemeinen Fristen nach Abnutzungsgrad sind rechtlich ok. Sie gelten auf jeden Fall dann, wenn Du so lange in der Wohnung wohnen würdest.
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Nach rund 2 1/2 Jahren ist zwar normalerweise noch lange nicht diese Abnutzung erreicht, aber wenn man dann mal die Zimmer ausgeräumt hat, wird man doch sehen, dass es nicht zumutbar ist, wenn der Nachmieter in die nicht-renovierten Räume einziehen müsste. Das gilt zumindest für die Wände und evtl. Decken. Nicht aber für Heizkörper, -rohre. Bilder hinterlassen Ränder. Häufig auch Möbel. Dann bleiben noch Dübellöcher, die man zwar zu macht, aber spurenlos nur durch komplettes Streichen der Wände. Insofern ist es auch korrekt und rechtlich nicht angreifbar, dass Du anteilig, wie im Mietvertrag beschrieben, Dich an den Kosten beteiligst oder selbst streichst. Je nachdem, was für Dich am Ende besser ist.
Mit den Böden oder Küchenfronten wirst Du nichts zu tun haben, es sei denn, sie wurden durch Dich beschädigt.
In diesem Mietvertrag stehen starre Renovierungsklauseln, was nach aktueller Rechtssprechung ungültig wäre.
Allerdings wird diese Klausel durch das "im Allgemeinen" wieder aufgeweicht, wodurch sie wiederum gültig sein könnte.
Du hast nun 2 Möglichkeiten: 1. Lass' Dich beim Mieterverein beraten oder 2. zahl die Farbe und gut is'. Das würde zumindest ich machen.
Deine Antwort ist ungefähr so, wie "Morgen wird das Wetter schön oder eben nicht".
ja. Denn ich bin kein Anwalt. Wenn Du eine 100% rechtssichere Auskunft erhalten möchtest, wende Dich an einen solchen. Der nimmt allerdings auch Geld dafür.
Hallo, die Formulierungen im Mietsvertrag entsprechend der aktuellen Rechtsprechung im Sinne eines beweglichen Fristenplans und sind daher gültig. Für mich stellt sich zunächst die Frage, wie "verschmutzt" die Wände und Decken denn tatsächlich sind. Denn Schönheitsreparaturen sind dann stets durchzuführen, wenn sich die Räume nicht mehr in einem vertragsgemäßen Zustand befinden. Wenn also förmlich die Bilderabdrücke noch auf der Wand zu sehen sind, dann muss meines Erachtens renoviert werden. Ansonsten bist Du gar nicht zur Renovierung verpflichtet. Ist keine Abnutzung in diesem Sinne ersichtlich, muss auch nicht renoviert werden. Anders sieht es natürlich aus, wenn die Wände in knalligen Farben und mit individueller Wandmalerei verschönert worden sind. Diese müssen natürlich bei Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt werden. Ebenso Hohlstellen auf Fototapeten oder wenn die Tapeten nicht ordnungsgemäß auf Stoß geklebt worden sind. das wäre dann nicht fachgerecht und eine Renovierung ist erforderlich.
Ich würde beim Vermieter auch erst einmal nachfragen, wie hoch der Kostenrahmen für die Farbe denn sein wird. Und anschließend entscheiden.
Deine Antwort ist ungefähr so, wie "Morgen wird das Wetter schön oder eben nicht".
Er hat aber auch noch die dritte Möglichkeit, nämlich abzuwarten, ob nicht noch sinnreichere Antworten hier kommen.