Außerordentliche Eigentümerversammlung §24 Abs.4 S.2 WEG
gestern bekam ich die Einladung zur außerordentlichen Eigentümerversammlung. Geschrieben am 14.08. - zugestellt am 16.08. Der Termin ist für den 21.08.08. festgesetzt. Tagespunkt Erneuerung der Heizungsanlage. Meiner Meinung nach ist hier keine Eile geboten, da die Heizung funktioniert und bei der letzten Jahresinspektion alles in Ordnung war. Bitte kennt sich jemand mit den Einlade - Fristen §24 Abs.4 S.2 WEG aus und kann mir sagen, wie ich den Termin verhindern oder verschieben kann?
2 Antworten
um es nachvollziehen zu können §24 Abs.4 S.2 WEG:
"(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen."
Das Problem ist das Wörtchen "soll". Das ist ein recht dehnbarer Begriff. Dass Deiner Meinung nach keine besondere Dringlichkeit vorliegt, hast Du ja schon angemerkt. Ich würde die Einladung schriftlich anfechten mit dem Hinweis auf §24 Abs.4 S.2 WEG und eine diesmal fristgerechte Einladung zu einem neuen Termin fordern bzw. die Darlegung, warum hier besondere Dringlichkeit vorliegen soll. Damit hast Du dann später auch eine rechtliche Handhabe, auch wenn der Termin nicht neu angesetzt werden sollte.
bitte nochmal eine Frage: gilt hier das Zustellungsdatum oder das Ausgangsdatum des Schreibens bei der Fristsetzung? Zustellung erfolgte am 16.08. , da bei uns der 15.08. Feiertag war.
hat sich inzwischen erledigt, Dank Deines Tipps. Versammlung wurde auf den 2. Oktober verlegt - danke nochmal.
Bei obriger Quelle steht drin, das eine Ladungsfrist mind eine Woche betragen sollte, jedoch aufgrund von Dringlichkeiten auch durchaus kürzere Fristen möglich wären.
danke erstmal